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Die nach der am 27. April 2020 erfolgten Verkündung eingetretene Rechtslage betreffend die im geschilderten Rahmen fehlerhaften 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften hat für den hier zu beurteilenden Fall nicht zu einer Situation geführt, in der das verfahrensgegenständliche Verhalten des Betroffenen nicht oder nicht mehr in gleicher Höhe mit einem Bußgeld zu ahnden wäre. Eine Betrachtung der Rechtslage nach der Verkündung der 54. Verordnung zur Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften führt nicht zu einer günstigeren Gesetzeslage für den Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |