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Die Rüge, das Tatgericht hätte die Frage eines drohenden Arbeitsplatzverlustes weiter aufklären müssen, setzt Angaben dazu voraus, welche betriebliche Tätigkeit der Betroffene in welchem zeitlichen Umfang ausübt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Urlaubsansprüche bestehen, ob das Arbeitsverhältnis unbefristet ist und wie viele Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind. Die Androhung einer offensichtlich rechtswidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigt kein Absehen vom Fahrverbot. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |