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Geschwindigkeitsmessungen mit dem Handlasermessgerät RIEGL FG21-P sind ein standardisiertes Messverfahren, das bei sachgerechter Bedienung grundsätzlich zuverlässige Ergebnisse liefert. Das Tatgericht kann sich auf die Mitteilung des Verfahrens, der Geschwindigkeit und Toleranz beschränken, es sei denn, es gibt konkrete Anhaltspunkte für die Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung oder sonstige Fehlerquellen. Eine länger zurückliegende Schulung des Messbeamten führt nicht automatisch zu Zweifeln an der Richtigkeit der Messung, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine mangelnde Befähigung oder Nichtbeachtung aktualisierter Gebrauchsanweisungen vorgetragen werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |