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Die Einstellung des Verfahrens nach § 47 Abs. 2 OWiG ist geboten, wenn mit der Rechtsbeschwerde die Verletzung von Grundrechten gerügt wird und diese Rüge mit einer Verfassungsbeschwerde hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Dies ist der Fall, wenn einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Messung mit dem Gerät TraffiStar S350 zugrunde liegt, das Rohmessdaten nicht speichert, und der Betroffene sich gegen das Messergebnis wendet, da dies das Recht auf ein faires Verfahren verletzt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |