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Der Betroffene hat im Bußgeldverfahren entsprechend § 46 OWiG i. V.m. § 147 StPO das Recht auf Einsicht bzw. Herausgabe des Falldatensatzes, der Token-Datei und des Passwortes. Dies ist erforderlich, um konkrete Einwendungen gegen ein standardisiertes Messverfahren vorbringen zu können und gewährleistet das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Recht des fairen Verfahrens. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |