Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Eggenfelden Urteil vom 14.09.2017 - 23 OWi 407 Js 20061/17 - Zur Herausgabe von Messdaten (Falldatensatz, Token-Datei, Passwort) bei standardisierten Messverfahren im OWi-Verfahren

Amtsgericht Eggenfelden v. 14.09.2017: Zur Herausgabe von Messdaten (Falldatensatz, Token-Datei, Passwort) bei standardisierten Messverfahren im OWi-Verfahren




Das Amtsgericht Eggenfelden (Urteil vom 14.09.2017 - 23 OWi 407 Js 20061/17) hat entschieden:

   Der Betroffene hat im Bußgeldverfahren entsprechend § 46 OWiG i. V.m. § 147 StPO das Recht auf Einsicht bzw. Herausgabe des Falldatensatzes, der Token-Datei und des Passwortes. Dies ist erforderlich, um konkrete Einwendungen gegen ein standardisiertes Messverfahren vorbringen zu können und gewährleistet das Recht auf rechtliches Gehör sowie das Recht des fairen Verfahrens.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Standardisierte Messverfahren
und
Der Sachverständigenbeweis im Straf- und OWi-Verfahren


Gründe:


Gründe

I. Dem Betroffenen liegt im zugrunde liegenden Bußgeldbescheid eine Verkehrsordnungswidrigkeit zur Last. Mit Schreiben vom 18.08.2017 beantragte die Verteidigerin des Betroffenen die Herausgabe des Falldatensatzes, der Token-Datei und des Passwortes, damit eine gutachterliche Prüfung des Messergebnisses vorgenommen werden kann. II. Der Betroffenen hat entsprechend § 46 OWiG i. V.m. 147 StPO das Recht auf Einsicht bzw. Herausgabe der beantragten Daten bzw. Unterlagen, da andernfalls dessen Recht auf rechtliches Gehör verletzt werden würde, da es sich vorliegend um ein standardisiertes Messverfahren handelt und der Betroffene deshalb konkrete Einwendungen gegen Messung vorzubringen hat, wozu er jedoch durch nur dann in der Lage ist, wenn eine Auswertung der Daten und Unterlagen ggf. auch unter Zuhilfenahme eines von ihm beauftragten Sachverständigen erfolgen kann. Im Übrigen gebietet auch das Recht des fairen Verfahrens die Herausgabe bzw. Einsicht in die entsprechenden Daten bzw. Unterlagen.

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