Das Verkehrslexikon

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Anscheinsbeweis bei Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - manipulierter Unfall - gestellte Unfälle - Kollusion - Beweis des ersten Anscheins - Beweislast

Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises bei Unfallmanipulationen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines




Einleitung:


Ob die Grundsätze des sog. Anscheinsbeweises auch auf Fälle der Unfallmanipulation Anwendung finden, ist in der Rechtsprechung strittig.

Es muss jedenfalls in diesem Bereich unterschieden werden zwischen einem Indizienbeweis auf Grund zahlreicher Einzelmerkmale, die für einen gestellten Unfall und eine Einwilligung des vermeintlich Geschädigten sprechen und einem typischen Geschehensablauf, aus dem sich die Einwilligung ergeben könnte. Vieles spricht dafür, dass ein Einverständnis mit einer Beschädigung des eigenen Fahrzeugs ein freier Willensentschluss ist, der sich nicht aus einem typischen Geschehensablauf ergibt.


Siehe auch
Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell
und
Indizienbeweisführung und Unfallbetrug

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Weiterführende Links:


Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell

Indizienbeweisführung und Unfallbetrug

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Die typischen Merkmale des Unfallbetrugs nach dem sog. Berliner Modells

Zur vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls

Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung

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Allgemeines:


BGH v. 13.12.1977:
In der Regel kann die Frage, ob ein Unfallgeschädigter mit der Beschädigung seines Fahrzeugs und eventuellen Verletzungen in betrügerischer Absicht einverstanden gewesen ist, nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises entschieden werden.

OLG Zweibrücken v. 29.01.1988:
Der Beweis dafür, dass ein Unfall mit Einwilligung des Geschädigten herbeigeführt worden ist, kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises geführt werden, wenn objektive Tatumstände oder Indizien feststehen oder nachgewiesen werden, aus deren Vorliegen nach dem üblichen erfahrungsgemäßen Verlauf der Dinge auf die Vereinbarung einer Manipulation und die entsprechende subjektive Haltung der Beteiligten geschlossen werden kann.

OLG Düsseldorf v. 18.12.1995:
Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anzuwenden, wenn es um die Frage geht, ob der Eigentümer eines Kfz in dessen Beschädigung eingewilligt hat, um sich betrügerisch zu bereichern.

LG Kiel v. 23.02.2005:
Die Frage, ob ein vermeintlich Geschädigter mit der Beschädigung seines Fahrzeug einverstanden und somit ein Unfallbetrugsfall gegeben war, kann nicht auf Grund der Grundsätze des Anscheinsbeweises beantwortet werden.




OLG Düsseldorf v. 20.08.2007:
Dem Versicherer kommt für die Darlegung einer Unfallmanipulation der Beteiligten kein Anscheinsbeweis zugute. Der Versicherer muss vielmehr nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO die Einwilligung des Geschädigten in die Verletzung seines Eigentums beweisen, wobei eine Gesamtschau der für und gegen eine Unfallmanipulation sprechenden Tatsachen zu erfolgen hat. Die eindeutige Verschuldensfrage und eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sprechen nicht zwingend für eine gestellten Unfall, da diese Umstände auch bei nicht manipulierten Unfällen keine Seltenheit sind.

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