Das Verkehrslexikon

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Autobahn - BAB - Kettenunfall - Sichtfahrgebot

Autobahn - BAB - Bundesautobahnen




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Auffahr- und Kettenunfälle

Fahrbahnreinigung nach Unfall

Wiederholung von
Geschwindigkeitsschildern
an/nach einer Auffahrt


Halten und Liegenbleiben

Halten und Parken auf Autobahntankstellen und Raststätten

Betreten der Autobahn




Einleitung:


§ 1 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz bestimmt:

   Bundesautobahnen sind Bundesfernstraßen, die nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt und so angelegt sind, dass sie frei von höhengleichen Kreuzungen und für Zu- und Abfahrt mit besonderen Anschlussstellen ausgestattet sind. Sie sollen getrennte Fahrbahnen für den Richtungsverkehr haben.

Autobahnen dürfen nur von Kraftfahrzeugen befahren werden, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit mindestens 60 km/h beträgt.


Auf ihnen gilt die Empfehlung einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h für Pkw und sonstige Kfz mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 to.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autobahn

Das Reißverschlussverfahren - Einordnen bei Wegfall eines Fahrstreifens

Fahrbahnverengung - Engstelle - Wegfall eines Fahrstreifens

Auffahrunfälle BAB

Auffahren und Fahrstreifenwechsel

Kettenunfall - doppelter Auffahrunfall - Massenkaramboulagen

Ein- und Ausfahren in und aus Bundesstraßen

Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

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Allgemeines:


OLG Koblenz v. 09.09.1998:
Zum Begriff der "Nässe" bei Zeichen 274 - Die Fahrbahn kann nur dann als naß bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat. Die Fahrbahn muß insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein.

OLG Köln v. 24.10.2005:
Auch bei Stau oder langsamen Autobahnverkehr ist für das Wechseln vom Beschleunigungsfahrstreifen auf die Hauptfahrbahn das Reißverschlussverfahren nicht anwendbar; die Benutzer der Hauptfahrbahn haben das Vorrecht.

OLG Hamm v. 25.07.2011:
Das Verlassen der Geradeausspur einer Autobahn auf eine seitliche Fahrspur stellt ein Abbiegen dar, da es sich bei der seitlichen Spur um eine neue Fahrbahn handelt (§ 7a StVO; LG Berlin NZV 2000, 45). Die Fahrtrichtungsänderung muss rechtzeitig angezeigt werden.

OLG Brandenbug v. 10.06.2010:
Sichert ein Polizeibeamter mit seinem am Streifenwagen eingeschalteten Blaulicht eine Unfallstelle auf der Autobahn ab und wird der Polizeibeamte als Fußgänger von einem nachfolgenden Fahrzeug erfasst und verletzt, so trifft den Führer des nachfolgenden Fahrzeugs das Alleinverschulden an dem Unfall jedenfalls dann, wenn die Beweisaufnahme die Behauptung nicht bestätigt, der Polizeibeamte habe sich bewusst dem herannahenden Fahrzeug in den Weg stellen wollen, um dieses aufzuhalten. Fahrzeugführer, die sich einem durch Blaulicht markierten Bereich nähern, müssen damit rechnen, dass der gesamte Bereich der Fahrbahn von den Auswirkungen eines möglichen Unfalls betroffen ist, und haben die Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs so einzurichten, dass es auf kürzester Entfernung zum Anhalten gebracht werden kann. Erforderlichenfalls darf der Fahrzeugführer nur mit Schrittgeschwindigkeit auf die mit Blaulicht markierte Stelle zufahren, um sich rechtzeitig ein eigenes Bild vom Ausmaß der Gefahr zu machen und situationsgerecht reagieren zu können.

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Auffahr- und Kettenunfälle auf der BAB:


Auffahrunfälle BAB

Auffahren und Fahrstreifenwechsel

Kettenunfälle

Fahrstreifenwechsel auf der Autobahn

Gesamtschau und Haftungsquote bei Mehrfachbeteiligung

Kausalität bei Mehrfachbeteiligung

Vereinfachte Schadenregulierung bei Massenkarambolagen

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Kosten der Fahrbahnsäuberung nach Unfall (Entsorgungskosten):


Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren - Ladungsteile - Fahrzeugteile

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Fehlende Wiederholung von Geschwindigkeits-Schildern
an/nach Auffahrten:


OLG Hamm v. 08.01.1996:
Für die Verfolgbarkeit einer durch den an einer Autobahn-Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung ist die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der Autobahn, der die Autobahn schon vor der Auffahrt befährt, und für den in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch (mehrere) Zeichen 274 beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern.

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Geisterfahrer:


BGH v. 22.05.2007:
Wird eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung auf das Miterleben eines schweren Unfalls zurückgeführt, so kommt eine Haftung des Schädigers regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Geschädigte nicht selbst unmittelbar an dem Unfall beteiligt war (Geisterfahrer, Polizeibeamter).

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Halten und Liegenbleiben auf der Autobahn:


BGH v. 15.12.1970:
Kommt ein Fahrzeug aus zwingenden Gründen auf der Autobahn unter teilweiser Inanspruchnahme der Fahrspur zum Halten, so muss der Fahrer mit allen ihm möglichen und zumutbaren Mitteln dafür sorgen, dass der nachfolgende Verkehr gewarnt wird.

BGH v. 19.12.1978:
Ein Kfz-Führer verstößt dann nicht gegen das Verbot, auf der Autobahn anzuhalten (§ 18 Abs 8 StVO), wenn dafür eine zwingende Notwendigkeit gegeben ist, wie das vor allem bei einer Reifenpanne der Fall sein kann. Selbstverständlich muss er aber, wenn er ausnahmsweise dem Halteverbot zuwiderhandeln darf, diejenige Maßnahme treffen, durch die der Verkehr auf der Autobahn am wenigsten gefährdet wird. Hierfür ist beispielsweise am besten ein Abstellen in der Ausbuchtung einer Brücke geeignet, wenn ihm ein Ausrollenlassen des Fahrzeugs dorthin an sich möglich und zumutbar ist.

LG Neuruppin v. 04.03.2004:
Wer ohne zwingenden Grund auf dem Seitenstreifen der Autobahn wegen eines verdächtigen Fahrzeuggeräuschs lediglich mit Warnblinklicht, aber ohne das Warndreieck aufzustellen, anhält und sodann aussteigt und die Fahrzeugtür nur angelehnt lässt, hat keinerlei Ersatzanspruch, wenn es zur Kollision mit einem herannahenden Lkw kommt.

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Halten und Parken auf Autobahntankstellen und Raststätten:


OLG Koblenz v. 12.10.1993:
Parken auf einem abgegrenzten Gelände einer Autobahntankstelle ist kein verbotenes Halten auf der Autobahn i. S. des § 18 VIII StVO.

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Betreten der Autobahn:


OLG Karlsruhe v. 24.06.2013:
Die Fahrbahn von Autobahnen darf im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen Gefahren nur ganz ausnahmsweise, insbesondere in Notfällen zur Hilfeleistung (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 StVO, § 323c StGB), betreten werden. Ein Aussteigen zur Besichtigung eines geringfügigen (Blech-)Schadens rechtfertigt aber in der Regel keine Ausnahme vom Betretungsverbot.

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