Das Verkehrslexikon

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Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer

Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Hinweis- und Beratungspflicht

Bei Vorwurf der Unfallmanipulation

Korrespondenzpflicht mit Vertreter des VN




Einleitung:


Die Prozessführung ist Sache des Haftpflichtversicherers, wenn ein Unfallgegner die Versicherung und den Versicherungsnehmer gleichzeitig verklagt. Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer - der schließlich auch das Kostenrisiko allein trägt - die Prozessführung überlassen und dem von der Versicherung beauftragten Anwaltsbüro auch eine Vollmacht für seine Vertretung erteilen.

Gelegentlich besteht bei den Versicherungsnehmern jedoch der Wunsch, "neben" dem Versicherungsanwalt noch einen eigenen Anwalt "des Vertrauens" mit der Führung auch des sog. Passivprozesses zu beauftragen mit der Begründung, dieser kenne ohnehin den Sachverhalt, weil er bereits die eigenen Ansprüche geltend gemacht oder den Versicherungsnehmer bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren vertreten habe und überhaupt der einzige Anwalt sei, zu dem der Versicherungsnehmer das nötige Vertrauen habe.


In solchen Fällen tritt dann, wenn der klagende Unfallgegner den Prozess verliert und an sich gesetzlich und auf Grund des Urteils zur Kostenerstattung verpflichtet ist, die Frage auf, ob er die Kosten für zwei Anwälte auf der Beklagtenseite zu erstatten hat, obwohl die Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer gar nicht das Recht einräumen, einen zweiten eigenen Anwalt mit seiner persönlichen Vertretung zu beauftragen.

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Weiterführende Links:


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Anwaltskosten des Unfallgeschädigten als Schadensersatz

Aufklärungspflicht des Anwalts über die Höhe der voraussichtlichen Kosten?

Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer

Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts durch den mitbeklagten Kraftfahrzeughalter bei Vorwurf des Unfallbetruges

Ersatz von Anwaltskosten für außergerichtliche Anspruchsabwehr

Ersatz von Anwaltskosten für Gegenwehr gegen unberechtigte Anzeigen

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Allgemeines:


BGH v. 20.01.2004:
Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.

LG Mönchengladbach v. 04.01.2008:
Ein besonderer sachlicher Grund im Sinne der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 76/03) für die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts besteht dann, wenn der beklagte Halter eines Kfz sich nicht nur zusammen mit dem Haftpflichtversicherer gegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall verteidigt, sondern eigene Schadensersatzansprüche im Wege der Widerklage geltend macht. Die dadurch verursachten Kosten sind erstattungsfähig.




KG Berlin v. 30.05.2008:
Es ist sachgerecht, die an sich nur das Innenverhältnis des Versicherungsnehmers zum Haftpflichtversicherer betreffende Regelung in §§ 7 und 10 AKB auch im Rahmen der Erstattungspflicht nach § 91 Abs. 1 ZPO zu berücksichtigen, da dem Versicherungsverhältnis im Falle der Direktklage nach § 3 PflVersG Außenwirkung für den Haftpflichtprozess zukommt. Dann aber ist es auch folgerichtig, von dem gemeinsam mit dem Versicherer verklagten Versicherungsnehmer (oder Versicherten) zu verlangen, sich mit dem Versicherer abzustimmen, ehe er einen eigenen Anwalt mit der Rechtsverteidigung beauftragt.

LG Dortmund v. 29.01.2009:
Die Bestellung eines eigenen Rechtsanwaltes begründet eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers, wenn dieser damit die Prozessführung des Haftpflichtversicherers „durchkreutzt“. Der Versicherungsnehmer, der entgegen einer Zusage seines Haftpflichtversicherers einen Kostenantrag stellt, ist diesem zur Erstattung von gegen ihn festgesetzten Kosten verpflichtet.

OLG Nürnberg v. 08.09.2011:
Erhebt der Beklagte Widerklage, so hat der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten, die dadurch entstanden, dass er (und sei es auf Weisung seines Haftpflichtversicherers) zur Verteidigung gegen die Widerklage einen anderen als den im Klageverfahren tätigen Rechtsanwalt betraute. Erstattungsfähig sind nur die fiktiven Kosten eines Rechtsanwalts.


BGH v. 13.10.2011:
Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anderes nur in besonderen - atypischen - Konstellationen.

OLG Saarbrücken v. 23.12.2011:
Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Anwalts, wenn der Versicherer einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt hat.

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Hinweis- und Beratungspflicht:


f LG Düsseldorf v. 20.01.2015:
Eine Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag kann darin bestehen, dass ein Rechtsanwalt den Mandanten nicht über die versicherungsvertragliche Prozessführungsbefugnis seiner Haftpflichtversicherung für eine Widerklage aufklärt. - Der Rechtsanwalt muss, um den sichersten Weg der Beratung zu gehen, den Mandanten zumindest über die Möglichkeit des Bestehens einer Anzeigepflicht aufklären und den Versicherungsvertrag ggf. im konkreten Fall prüfen.

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Bei Vorwurf der Unfallmanipulation:


Einschaltung eines eigenen Rechtsanwalts durch den mitbeklagten Kraftfahrzeughalter bei Vorwurf des Unfallbetruges

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Korrespondenzpflicht mit Vertreter des VN:


BGH v. 29.05.2013:
Den Versicherer trifft eine vertragliche Nebenpflicht, auf Verlangen seines Versicherungsnehmers mit einem von diesem umfassend bevollmächtigten Vertreter Schriftwechsel im Rahmen eines Versicherungsverhältnisses zu führen, es sei denn, dass dies dem Versicherer aus besonderen Umständen im Einzelfall unzumutbar ist.

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