Das Verkehrslexikon

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Mit 8 Punkten ist Schluss!

Mit 8 Punkten ist Schluss!




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Hat ein Fahrerlaubnisinhaber es geschafft, so oft durch Verletzungen der geltenden Verkehrsregelungen aufzufallen, dass für ihn im Fahreignungs-Bewertungs-Register so viele Eintragungen verzeichnet sind, dass sich daraus 8 oder gar mehr Punkte ergeben, so ist ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, sofern er zuvor das für einen wachsenden Punkte-Kontostand vorgeschriebene Maßnahmen-Programm absolviert hat.

Der Fahrerlaubnisbehörde ist dabei für ihre Entscheidung kein Ermessensspielraum eingeräumt worden; der auf diese Weise auffällig gewordene Verkehrsteilnehmer gilt unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr.


Bei drei Punkteschwellen kommt es vorher zu Maßnahmen des Führerscheinbüros:

4 oder 5 Punkte: Warnung bzw. Ermahnung, ggf. mit dem Hinweis, dass mit einem freiwilligen Seminar Punkte abgebaut werden können;

6 oder 7 Punkte: Anordnung eines Pflichtseminars (kein Punkteabbau). Wird der Nachweis der Teilnahme nicht fristgerecht erbracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen;

8 oder mehr Punkte: Entzug der Fahrerlaubnis. Nach frühestens 6 Monaten und bestandener MPU kann eine neue Fahrerlaubnis beantragt werden.

Ein freiwilliger Punkteabbau ist nur noch einmal in fünf Jahren möglich.

Probleme können sich ergeben, wenn die für die Schwellen-Maßnahmen und für den Fahrerlaubnisentzug zuständige lokale Führerscheinstelle von Eintragungen in Flensburg zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung keine Kenntnis hatte, siehe hierzu Eintragungen, von denen die Fahrerlaubnis-Behörde zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nichts weiß.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Fahrerlaubnis und Führerschein

Die Maßnahmen der Führerscheinstelle nach dem Punktsystem

Die Entziehung der Fahrerlaubnis im Verwaltungsverfahren




VGH Mannheim v. 03.06.2014:
Nach dem Fahreignungsbewertungs-System gilt der Fahrerlaubnisinhaber unwiderleglich als ungeeignet, wenn er trotz Durchlaufens der ersten und zweiten Maßnahmenstufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG in der ab 01.05.2014 geltenden Fassung so viele fahreignungsrelevante Straftaten oder verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten begangen hat, dass er acht und mehr Punkte erreicht. Die gesetzliche Neuregelung des Punktsystems hat nichts daran geändert, dass die Fahrerlaubnis auf der dritten Maßnahmestufe zwingend zu entziehen ist, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessen eingeräumt ist (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG neuer Fassung).

VG Köln v. 05.01.2015:
Bei der Beurteilung der Frage, wann 8 Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG erreicht sind, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten, zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Dieses in der Rechtsprechung zu § 4 StVG a.F. entwickelte sog. Tattagprinzip ist im Rahmen der letzten Änderung des StVG beibehalten und in § 4 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5, Sätze 5 bis 7 StVG n. F. ausdrücklich geregelt.

OVG Münster v. 02.03.2015:
Für die Beantwortung der Frage, wann sich acht Punkte im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ergeben, kommt es auf den Tag der Begehung der letzten zum Erreichen dieser Punkteschwelle führenden Tat an. Dies ist Ausdruck des nunmehr gesetzlich fixierten Tattagprinzips. Punkte ergeben sich mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). - Das Tattagprinzip ist auch bei Anwendung der Bonusregelung des § 4 Abs. 6 StVG (alte Fassung) zugrundezulegen.

VGH München v. 04.05.2015:
Hat der Fahrerlaubnisinhaber vor Eintritt der Tilgungsreife einer Eintragung eine weitere Tat begangen, die zum Erreichen von 8 Punkten nach neuem Recht führt, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen. Insoweit ist der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zufolge auf das Tattagsprinzip abzustellen (§ 4 Abs. 5 Sätze 5 bis 7 StVG in der bis zum 4.12.2014 geltenden Fassung). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde für das Ergreifen der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG (Ermahnung, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis) auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Bei der Berechnung des Punktestandes werden nur die Zuwiderhandlungen berücksichtigt, deren Tilgungsfrist zu dem in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG genannten Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war (§ 4 Abs. 5 Satz 6 StVG).




VG Würzburg v. 27.05.2015:
Die Tilgung einer Eintragung ist vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Hat der Inhaber einer Fahrerlaubnis einen Punktestand erreicht, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, ist eine danach eintretende Tilgung von Punkten im Verkehrszentralregister für die Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung ohne Bedeutung.

VG Göttingen v. 28.05.2015:
Die Fahrerlaubnis ist bei einem Punktestand von 8 Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem zu entziehen; dies gilt auch dann, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die vorherigen Maßnahmenstufen noch nach altem Recht durchlaufen hat.

VG Würzburg v. 13.07.2015:
Das geltende Fahrerlaubnisrecht beurteilt einen mehrfach auffällig gewordenen Fahrerlaubnisinhaber kraft Gesetzes als eine nicht mehr hinnehmbare Gefahr für den Straßenverkehr und unwiderleglich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn er trotz der vorgeschalteten Maßnahmen mit 8 oder mehr Punkten zu bewertende Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat.



VG Bremen v. 22.07.2015:
Bei offenen Erfolgsaussichten der Klage greift die gesetzgeberische Wertung des § 4 Abs. 9 StVG, die der sofortigen Vollziehung in den Fällen des Erreichens von 8 oder mehr Punkten den prinzipiellen Vorrang einräumt.

VG Stuttgart v. 13.11.2015:
Die Fahrerlaubnisentziehung (wegen eines achten Punkts) nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG setzt keine erneute Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG voraus, falls der dem achten Punkt vorausgehende Punktestand auf (einer Umrechnung nach) § 65 Abs. 3 Nr. 4 S. 1 StVG beruht und der Fahrerlaubnisinhaber aufgrund dieses vorausgehenden Punktestands bereits nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 StVG in der bis 30.04.2014 anwendbaren Gesetzesfassung verwarnt worden ist.

VG Gelsenkirchen v. 24.04.2018:
Beim Erreichen von 8 Punkten ist die Entziehung der Fahrerlaubis zwingend geboten.

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