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Verschweigen von Vorschäden gegenüber der Kaskoversicherung

Verschweigen von Vorschäden gegenüber der Kaskoversicherung und die UNI-Wagnisdatei




Gliederung:


- Allgemeines
- UNI-Wagnisdatei




Fahrzeugvorschäden

Die UNI-Wagnisdatei des GdV

Schadenanzeige - unrichtige bzw. unvollständige oder verspätete Angaben gegenüber der Versicherung


BGH v. 14.07.1993:
Mit dem Hinweis auf Daten in einer Datensammlung eines anderen Versicherers genügt der Antragsteller seiner Anzeigeobliegenheit, wenn sich der Versicherer im Antragsformular die Einwilligung des Antragstellers hat geben lassen, im Verbund mit dem anderen Versicherer die Daten des Antragstellers zu sammeln.

OLG Koblenz v. 15.01.1999:
Die im Schadensanzeigeformular gestellte Frage nach Vorschäden eines Kfz ist aus der Sicht eines durchschnittlichen VN so zu verstehen, daß nach sämtlichen Vorschäden und nicht nur nach dem letzten Vorschaden gefragt wird. Liegt danach eine Obliegenheitsverletzung mit der Vermutung einer vorsätzlichen Aufklärungspflichtverletzung vor, kann sich der VN nicht damit entlasten, daß ein Kfz-Sachverständiger anläßlich der Begutachtung des vierten Schadens nach Reparatur in Eigenleistung keine ersichtlichen Vorschäden festgestellt habe. Die Anzahl der Vorschäden ist weiterhin für die Wertermittlung des entwendeten Kfz von Bedeutung.

OLG Köln v. 22.02.1999:
Ist davon auszugehen - wie hier auf Grund überzeugender sachverständiger Feststellungen -, dass nicht sämtliche Schäden, die das Fahrzeug aufweist, auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, und macht der Antragsteller zu den nicht kompatiblen Schäden keine Angaben, bzw. bestreitet er das Vorliegen solcher Vorschäden, so ist ihm auch für diejenigen Schäden, die dem Unfallereignis zugeordnet werden könnten, kein Ersatz zu leisten.

BGH v. 11.07.2007:
Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch für die neue Schadensmeldung maßgeblichen Versicherungsvertrages über einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten.

OLG Saarbrücken v. 30.04.2008:
Von einem zur Leistungsfreiheit führenden arglistigen Verschweigen ist auszugehen, wenn ein Versicherungsnehmer nicht nur wissentlich Falsches bekundet hat, sondern - wie der Versicherer beweisen muss - bewusst auf die Regulierungsentscheidung des Versicherers Einfluss nehmen wollte. Zwar bleibt die Versicherung leistungspflichtig, wenn der Versicherte falsche Angaben korrigiert, bevor die Versicherung den Fehler bemerkt. Dies trifft aber nicht bei einer versuchten vorsätzlichen Schädigung der Versicherung zu.




LG Dortmund v. 05.08.2009:
Der Versicherungsnehmer ist nach Eintritt des Versicherungsfalles gem. § 7 Ziff. I Nr. 2 Satz 3 AKB verpflichtet, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Dazu gehört auch die Pflicht, den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über solche Umstände zu unterrichten, die für die Regulierung von Bedeutung sind. Es muss dem Versicherer ermöglicht werden, sachgerechte Feststellungen zu treffen. In diesem Zusammenhang ist die wahrheitsgemäße Mitteilung über den Reparaturzustand des Fahrzeugs ein maßgeblicher Umstand. Damit ist auch die Frage, wer eine Reparatur vorgenommen hat von erheblicher Bedeutung.

OLG Köln v. 27.04.2010:
Das Nichtbeantworten der Frage nach Vorschäden im Schadenfragebogen der Versicherung stellt noch keine Obliegenheitsverletzung dar. Wird der Versicherungsnehmer jedoch durch Mitarbeiter der Versicherung persönlich nach vorhandenen Vorschäden befragt, muss er diese wahrheitsgemäß beantworten.

KG Berlin v. 14.09.2010:
Der Kaskoversicherer wird gem. § 28 VVG wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers leistungsfrei, wenn dieser trotz mehrfacher Nachfrage wider besseren Wissens einen bekannten erheblichen Vorschaden verschweigt.

AG Düsseldorf v. 21.01.2011:
Die Annahme einer vorsätzlichen Täuschung des Versicherungsnehmers über angeblich reparierte Vorschäden an seinem Fahrzeug führt nach § 28 Abs. 2 VVG zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

OLG Naumburg v. 16.02.2012:
Beantwortet der Versicherungsnehmer nach einem behaupteten Diebstahl seines PKW gegenüber dem Kaskoversicherer in der Schadensanzeige auf die Frage nach einer Unfallbeteiligung seines Fahrzeugs trotz zwei nur wenige Monate zurückliegender Unfälle mit erheblichem Sachschaden wahrheitswidrig mit Nein und streicht weitere Detailfragen zu Vorschäden durch mit dem Vermerk entfällt, liegt arglistiges Handeln nahe.

OLG Düsseldorf v- 31.08.2012:
Hat der Versicherungsnehmer gegenüber der Kaskoversicherung zwar einen - der Versicherung bereits bekannten - reparierten Vorschaden angegeben, zwei weitere unbekannte angeblich ebenfalls reparierte Vorschäden jedoch verschwiegen, ist die Versicherung wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht leistungsfrei.

LG Berlin v. 03.06.2013:
Gibt ein Versicherungsnehmer in der Schadensanzeige wahrheitswidrig eine falsche Laufleistung an und verneint er bestehende Vorschäden des Fahrzeugs, so liegt eine Obliegenheitsverletzung vor. Der Versicherungsnehmer handelt arglistig, wenn er den Versicherer über den Wert des Fahrzeugs oder über den Wert bestimmende Faktoren in erheblichem Maße täuscht. Davon ist auszugehen, wenn dem Versicherer auf klare und unmissverständliche Fragen hin erhebliche Vorschäden verschwiegen oder unzutreffende Angaben zur Laufleistung gemacht werden.

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UNI-Wagnisdatei:

BGH v. 14.07.1993:
Mit dem Hinweis auf Daten in einer Datensammlung eines anderen Versicherers genügt der Antragsteller seiner Anzeigeobliegenheit, wenn sich der Versicherer im Antragsformular die Einwilligung des Antragstellers hat geben lassen, im Verbund mit dem anderen Versicherer die Daten des Antragstellers zu sammeln.

OLG Saarbrücken v. 22.03.2006:
Die Abfrage von Vorschäden eines angeblich entwendeten Kraftfahrzeugs bei der UNI-Wagnis-Datei schließt nicht aus, dass sich ein Versicherer auf Leistungsfreiheit wegen verschwiegener Vorschäden berufen darf.

OLG Brandenburg v. 15.06.2006:
Grundsätzlich sind dem Versicherer die Daten, die in Datenbanken gesammelt werden, nur dann als bekannt zuzurechnen, wenn Anlass bestand, diese Daten abzurufen. Dieser Ausgangslage steht der Fall gleich, in dem der Versicherer seine Schadenssachbearbeiter anweist, im Rahmen der Erstbearbeitung des Schadensfalles stets anhand der Datenbestände zu überprüfen, ob bezüglich des versicherten Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet sind, denn dann ist ein Aufklärungsinteresse des Versicherers hinsichtlich der Vorschäden nicht ersichtlich.



OLG Köln v. 26.09.2006:
Verschweigt der Versicherungsnehmer bei der Meldung eines Schadens einen erheblichen Vorschaden, ist der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzung von seiner Leistung frei. Der Versicherungsnehmer kann sich nicht darauf berufen, der Vorschaden sei dem Versicherer wegen Speicherung der entsprechenden Informationen in der EDV bekannt gewesen, weil diese bei der Bearbeitung des Schadens nicht unmittelbar vorliegen, sondern ggf. erst nach einem entsprechenden Entschluss des Sachbearbeiters in der EDV abgerufen werden.

BGH v. 17.01.2007:
Erkenntnismöglichkeiten des Versicherers in der Uniwagnis-Datei lassen die Aufklärungsobliegenheit des Versicherungsnehmers (hier: Angaben zu Vorschäden) unberührt.

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