Das Verkehrslexikon

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Beförderung von gefährlichen Gütern

Gefahrgutbeförderung - Beförderung von gefährlichen Gütern




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
- Verantwortlicher Personenkreis
- Gemischte Ladungen
- Vorsatz - Fahrlässigkeit
- Arbeitsrecht / Kündigung
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Einleitung:


Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Magnetschwebebahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen sowie für das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsbehältnissen und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter gilt das Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG in Verbindung mit der dessen weitere Ausführung regelnden Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB.


Durch die Verordnung wird insbesondere auch die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen (Straßenverkehr) geregelt.

Gefährliche Güter im Sinne des GGBefG sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

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Weiterführende Links:


Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz - GGBefG)

Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB)

Fahrzeugführerpflichten

Stichwörter zum Thema Fuhrpark und Fuhrparküberwachung

Entsorgungskosten - Fahrbahnreinigung nach einem Verkehrsunfall - Ölspuren

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Allgemeines:


OLG Karlsruhe v. 06.05.2015:
§ 37 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB findet nur auf unterwegs - und nicht bereits vor Antritt der Fahrt - festgestellte, die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigende Verstöße Anwendung. Für die Anhaltepflicht des § 4 Abs. 3 Satz 1 GGVSEB ist kein Raum, wenn der Fahrzeugführer bereits vor Antritt der Fahrt Kenntnis von einem solchen Verstoß hatte, da er dann die Fahrt hätte gar nicht beginnen dürfen. In einem solchen Fall kommt nur ein vorsätzlicher Verstoß gegen die - gleichfalls bußgeldbewerten (§ 37 Abs. 1 Nr. 20 und 21 GGVSEB) - Pflichten des Fahrzeugführers aus §§ 28, 29 GGVSEB in Betracht.

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Verantwortlicher Personenkreis:


Delegation von Halterpflichten

Fahrzeugführerpflichten

OLG Hamm v. 28.01.2013:
Fahrer und Verlader sind für die Einhaltung der Vorschriften über die Beladung und Handhabung nach Kapitel 7.5 ADR verantwortlich (§ 9 Abs 13 GGVSE). Halter und Beförderer haben dem Fahrzeugführer die zur Durchführung der Ladungssicherung erforderliche Ausrüstung zur Verfügung zu stellen (§ 9 Abs. 12 Nr. 7 GGVSE). Insoweit genügt es, dass sie die im Einzelfall benötigten Sicherungsmittel in ausreichender Anzahl an einem Standort zur Verfügung stellen, an dem sich der Fahrzeugführer ihrer ohne Schwierigkeiten bedienen kann. Die tatsächliche Benutzung der zur Verfügung gestellten Sicherungsmittel ist allein Sache des Verladers und des Fahrzeugführers. Diesbezüglich obliegt dem Halter und Beförderer auch keine Kontroll- und Überwachungspflicht.

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Gemischte Ladungen:


OLG Hamm v. 09.06.2009:
Die in Kapitel 7.5, Abschnitt 7.5.7, Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung getroffene Regelung unterscheidet gemäß Satz 2 des Unterabschnittes 7.5.7.1 nunmehr ausdrücklich zwischen gefährlichen Gütern (Versandstücke oder unverpackt) einerseits und anderen Gütern, also Teilen der Ladung, die kein Gefahrgut darstellen, andererseits und trifft eine eigenständige Regelung für die gemeinsame Beförderung solcher gemischten Ladungen. Nach dieser Neufassung liegt eine nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung mitbeförderter, nicht gefährlicher anderer Güter (Ladungsteile) erst dann vor, wenn Kontakte mit diesen Teilen bzw. Lageveränderungen oder Bewegungen dieser Ladungsteile möglich sind, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte.

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Vorsatz - Fahrlässigkeit:


OLG Karlsruhe v. 16.01.2002:
Darlegung der gefahrgüterrechtlichen Anforderungen an die mitzuführenden Unfallmerkblätter und für die Verantwortlichkeit des Fahrers für den Inhalt eines Unfallmerkblatts

OLG Karlsruhe v. 06.05.2015:
Ein Verstoß gegen § 37 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GGVSEB setzt die positive Kenntnis des Fahrzeugführers von einem die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigenden Verstoß voraus; bedingter Vorsatz genügt nicht.

OLG Oldenburg v. 12.10.2020:
Zwar handelt ein Fahrzeugführer bei der Gefahrgutbeförderung fahrlässig, wenn er ohne detaillierte Prüfung feststellen könnte, dass die von ihm mitgeführten Weisungen nicht mehr der aktuellen Fassung entsprechen. Es würde jedoch eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht darstellen, wollte man vom Fahrzeugführer verlangen, die ihm vom Verlader oder Beförderer zur Verfügung zur Verfügung gestellten Unterlagen durch einen derartigen Abgleich auf ihre Aktualität zu überprüfen (vergleiche OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2002, 1 Ss 168/01, juris).

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Arbeitsrecht / Kündigung:


LAG Köln v. 04.09.2006:
Erhebliche Verkehrsverstöße eines Lkw-Fahrers rechtfertigen nach erfolgloser Abmahnung die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Ist ein Lkw-Fahrer bereits deshalb ermahnt und abgemahnt worden, weil er eine rot zeigende Ampel missachtet (Rotlichtverstoß) und Beladungsvorschriften für den Gefahrgut-Lkw nicht eingehalten hat, und begeht er anschließend eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung, die zu einem einmonatigen Fahrverbot führt, und fährt mit verkehrsunsicherer Bereifung, weil er die vorgeschriebene tägliche Reifenkontrolle unterlassen hat, ist eine darauf beruhende Kündigung gerechtfertigt.

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Gesetzekonkurrenz:


OLG Karlsruhe v. 06.05.2015:
§ 49 Abs. 1 Nr. 21 StVO i.V.m. § 22 Abs. 1 StVO ist auf die mangelnde Verstauung von gefährlichen Gütern sowie auf die nicht ausreichende Sicherung bzw. Verpackung mitbeförderter, nicht gefährlicher anderer Ladungsteile, die sich dergestalt auf die gefährlichen Güter auswirken können, dass es zu einem Austritt von Gefahrgut kommen könnte, nicht anwendbar, da insoweit § 37 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a GGVSEB i.V.m. § 29 Abs. 1 GGVSEB i.V.m. Abschnitt 7.5.7. ADR eine speziellere Regelung trifft.

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