Zwar handelt ein Fahrzeugführer bei der Gefahrgutbeförderung fahrlässig, wenn er ohne detaillierte Prüfung feststellen könnte, dass die von ihm mitgeführten Weisungen nicht mehr der aktuellen Fassung entsprechen. Es würde jedoch eine Überspannung der Anforderungen an die Sorgfaltspflicht darstellen, wollte man vom Fahrzeugführer verlangen, die ihm vom Verlader oder Beförderer zur Verfügung zur Verfügung gestellten Unterlagen durch einen derartigen Abgleich auf ihre Aktualität zu überprüfen (vergleiche OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Januar 2002, 1 Ss 168/01, juris). |