Das Verkehrslexikon

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Gewinnentgang - Verdienstentgang - Verdienstausfall - bei Selbständigen - fiktiver Überschuss - hypothetischer Gewinn - Zukunftsprognose

Gewinnentgang / Verdienstentgang bei Selbständigen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
- Geschäftsführer von Gesellschaften
- Selbständiges Beweisverfahren



Einleitung:


Bei Selbständigen ist die Prognose über eine künftige hypothetische Einkommensentwicklung wegen der in der Regel ungleichmäßigen Gewinnerzielung und wegen der Risiken selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit schwieriger zu erstellen.

Vielfach müssen daher unter Heranziehung nicht allein der Daten aus einem angemessenen Zeitraum der Vergangenheit noch besondere Umstände der betroffenen Branche und des individuellen Betriebes des Geschädigten von den Gerichten zu einer Schätzung der Zukunftserwartungen herangezogen werden.


Zur Berechnung des Einkommensschadens für einen Alleingesellschafter und einzigen Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft siehe instruktiv und ausführlich OLG Düsseldorf (Urteil vom 24.05.2011 - I-1 U 220/10):

1.  Der Geschädigte hat Anspruch auf sofortigen Ersatz und ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder zur Vermeidung von Folgeschäden Kredit aufzunehmen. Ihn trifft auch nicht die Obliegenheit, seine eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um die Reparaturkosten vorzufinanzieren.

2.  Wird der geschäftsführende Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Folge einer Arbeitsverletzung arbeitsunfähig und entgeht seiner Gesellschaft dadurch ein Geschäftsgewinn, kann er diesen Verlust als eigenen Schaden vom Schädiger ersetzt verlangen.

3.  Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, den Verdienstausfall eines Selbständigen entweder durch die Kosten einer Ersatzkraft, abstrakt nach dem wahrscheinlichen Gewinnentgang oder konkret durch Berechnung des entgangenen Gewinns aus bestimmten Geschäften zu berechnen. Eine Vermischung der Berechnungsformen ist nicht zulässig. Es ist aber zulässig, die einzelnen Berechnungsformen in ein Verhältnis von Haupt- und Hilfsvorbringen zu stellen.

4.  Dem Grundsatz, dass der bloße Wegfall der Arbeitskraft noch keinen ersatzfähigen Schaden darstellt, kommt gerade beim Selbstständigen besondere Bedeutung zu. Bei ihm bestimmt sich der Wert seiner Tätigkeit gerade nicht nach Dauer und Intensität des Arbeitseinsatzes, sondern nach dem dadurch erzielten wirtschaftlichen Erfolg. Erst wenn der Wegfall zu einer Vermögenseinbuße führt, liegt ein Schaden vor. Die bloß abstrakte Berechnung des Wertes seiner Arbeitskraft reicht nicht aus.

5.  Ist der Verletzte als Geschäftsführer einer GmbH gleichzeitig Gesellschafter der Arbeitgeberin, kann er vom Haftpflichtigen Erstattung seines während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Geschäftsführergehaltes nur verlangen, wenn das gezahlte Gehalt des Alleingesellschafters eine echte Tätigkeitsvergütung darstellt. Ob allerdings die vertraglich zugesagte Vergütung ein echtes Arbeitsentgelt darstellt, bedarf einer besonders genauen Überprüfung. Insbesondere "Mondscheingehälter" sind nicht zu ersetzen. Erwirtschaftet die Gesellschaft keine ausreichenden Umsätze, um neben weiteren Geschäftskosten auch noch den Geschäftsführer zu bezahlen, fehlt es am entsprechenden Schadensersatzanspruch. Das mit dem Alleingeschäftsführer einer GmbH vereinbarte Geschäftsführergehalt kommt nur dann als Bemessungsgrundlage für den Erwerbsschaden in Betracht, wenn es mit der finanziellen und wirtschaftlichen Situation der GmbH tatsächlich vereinbar ist.

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Allgemeines:


Ersatz des entgangenen Gewinns

Einkommensnachteile - Erwerbsschaden - entgangener Gewinn - Verdienstausfall

Der Verdienstausfall bei unselbständig Beschäftigten

Geschäftsführervergütung und Gesellschaftsgewinn

Prognosebildung bezüglich des hypothetischen Zukunftseinkommens

Der Gewinnentgang bei Selbständigen

Steuerfragen beim Schadensersatz aus Verkehrsunfällen

Verdienstausfall - Gewinnentgang - bei Unfallbeshädigung eines Taxifahrzeugs




LG Wiesbaden v. 27.07.1971:
Auf Grund einer im Straßenverkehr begangenen unerlaubten Handlung kann ein an seinem Vermögen nur mittelbar Geschädigter nur im Rahmen der §§ 844, 845 BGB, § 10 StVG Schadenersatz verlangen. Diese Vorschriften erfassen nicht den Fall, dass ein Arbeitgeber infolge Verletzung seines Arbeitnehmers einen Verdienstausfall in seinem Unternehmen erleidet.

BGH v. 21.05.1985:
Der Verdienstausfall eines Vaters, der durch Besuche bei seinem unfallverletzten Kind verursacht wird, ist zu den ersatzfähigen Heilungskosten zu rechnen, auch wenn der Vater selbständiger Handwerker ist.

OLG Hamm v. 21.01.1993:
Bloße gedankliche Vorbereitungen für den Aufbau einer selbständigen Existenz, deren Weiterverfolgung unfallbedingt verhindert worden ist, stellen dann noch keine ausreichende Grundlage für die Schätzung eines Verdienstausfallschadens gem ZPO § 287 dar, wenn ein konkretes Planungsstadium noch nicht einmal ansatzweise erreicht worden ist.

BGH v. 10.12.1996:
Ist der Erwerbsschaden eines selbständigen Unternehmers zu ermitteln, so darf im Rahmen der Prognose des ohne das Schadensereignis erzielbaren Gewinns in aller Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die Unternehmensergebnisse, wäre der verletzte Unternehmer selbst weiterhin einsatzfähig gewesen, schlechter ausgefallen wären, als sie ohne diesen tatsächlich erreicht worden sind.

BGH v. 10.12.1996:
Aufwendungen für Ersatzarbeitskräfte oder den erhöhten Einsatz vorhandenen Personals stellen regelmäßig in voller Höhe einen erstattungsfähigen Erwerbsschaden des verletzten Unternehmers dar, wenn dadurch ein Betriebsergebnis erzielt worden ist, das jedenfalls nicht höher lag, als es ohne das Schadensereignis durch den Unternehmer selbst hätte voraussichtlich erreicht werden können.




KG Berlin v. 26.01.2004:
Kommen bei einer Minderung des Einkommens eines Selbständigen nach einem Verkehrsunfall unfallunabhängige Faktoren für den Gewinneinbruch (z.B. Konjunkturentwicklung, Fehldispositionen) in Betracht, handelt das erstinstanzliche Gericht verfahrensfehlerhaft, wenn es einen unfallbedingten Erwerbsschaden nach § 252 BGB, § 287 ZPO schätzt, ohne insoweit ein Sachverständigengutachten eingeholt zu haben.

KG Berlin v. 26.01.2004:
Auf den entstandenen Verdienstausfallschaden muss sich der Geschädigte das von der Berufsgenossenschaft erhaltene. Verletztengeld anrechnen lassen.

LG Osnabrück v. 02.05.2005:
Dem nur mittelbar geschädigten Fahrschulinhaber, der für seinen unfallbedingt ausfallenden angestellten Fahrlehrer dessen Stunden übernimmt und dadurch seine eigenen geplanten Fahrstunden nicht wahrnehmen kann, steht kein eigener Schadensersatzanspruch zu.

OLG Celle v. 15.04.2009:
Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so ist es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO zwar in der Regel erforderlich und angebracht, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen. Das gilt aber nicht, wenn es unfallunabhängig zu einer nachhaltigen Umstellung des Geschäftsgegenstandes kommt mit der Folge, dass eine Vergleichbarkeit der Verdienstmöglichkeiten nicht mehr gegeben ist.

OLG Düsseldorf v. 24.05.2011:
Ausführliches Urteil zum Verdienstausfall eines Alleingesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH - auch zur Schätzung des möglichen Gewinnentgangs bei einem erst kurzfristig vor dem Unfall errichteten Unternehmens

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Geschäftsführer von Gesellschaften:


Geschäftsführervergütung und Gesellschaftsgewinn

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Selbständiges Beweisverfahren:


BGH v. 20.10.2009:
Nach einem Personenschaden ist es grundsätzlich zulässig, den entgangenen Gewinn gemäß § 485 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren festzustellen. Der Antragsteller muss ausreichende Anknüpfungstatsachen für die begehrte Feststellung durch den Sachverständigen vortragen.

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