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Fahrzeugleasing - Restwertgarantie

Fahrzeugleasing - Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag

OLG Karlsruhe v. 23.04.1986:
Ist bei einem Teilamortisationsvertrag mit Mehrerlösbeteiligung der "Restwert" kalkulatorisch übersetzt und entspricht er nicht den unter Beachtung der Vertragslaufzeit zu erwartenden tatsächlichen Gegebenheiten, so handelt es sich in der Regel um eine überraschende Klausel, die nach AGBG § 3 nicht Vertragsbestandteil wird. Bei Teilamortisationsverträgen erfordert die Vereinbarung des "Restwerts" eine transparente Vertragsgestaltung; diese ist grundsätzlich nur dann gewahrt, wenn die Verpflichtung zur Bezahlung des "Restwerts" - nach Beendigung des Leasingvertrages - so eindeutig, klar und transparent auf der Vorderseite des Vertragsformulars erscheint, dass der Leasingnehmer daraus eine Garantieverpflichtung ableiten kann. Verstößt die Vereinbarung des "Restwerts" gegen AGBG § 3, so hat der Leasingnehmer nur insoweit einen Mindererlös dem Leasinggeber zu erstatten, als dieser seine Ursache in einer im Verantwortungsbereich des Leasingnehmers liegenden Verschlechterung des Leasingguts hat; darüber hinaus ist im Rahmen der konkreten Schadensberechnung - fristlose Kündigung des Leasingvertrages wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers gemäß BGB § 554 vorausgesetzt - der Leasingnehmer verpflichtet, den Mindesterlös auszugleichen, der möglicherweise darauf beruht, dass der Leasinggeber das Leasinggut zu einem vorzeitigen Zeitpunkt verwerten muss.




OLG Celle v. 22.05.1996:
Bei einem gewerblichen Leasingvertrag mit Restwertklausel begegnet die Festlegung der Restwertgarantie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann keinen Bedenken, wenn der kalkulierte Restwert den zu erwartenden tatsächlichen Restwert erheblich übersteigt. Für die Darlegung des Verwertungsverschuldens gem BGB § 254 Abs 2 des Leasinggebers reicht die Behauptung der Unrichtigkeit des Schätzungsgutachtens allein nicht aus. Die Verwertung eines Leasingfahrzeuges zu einem den Händlerverkaufswert um mehr als 10% unterschreitenden Händlereinkaufswert beinhaltet nicht in jedem Fall eine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers.

BGH v. 04.06.1997:
Das Transparenzgebot erfordert nicht die Offenlegung der Kalkulation, die dem in einem Finanzierungsleasingvertrag vereinbarten, vom Leasingnehmer garantierten Restwert zugrundeliegt. Der Leasinggeber, der das Leasingobjekt zum Händlereinkaufspreis veräußert, verletzt regelmäßig nicht seine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung, wenn er das Leasingobjekt zuvor dem Leasingnehmer zu denselben Bedingungen zum Erwerb anbietet.

BGH v. 01.03.2000:
Beim Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung verjährt der Anspruch des Leasinggebers gegen den Leasingnehmer auf Minderwertausgleich wegen der nach planmäßigem Vertragsablauf erfolgten Rückgabe des Leasingfahrzeugs in einem nicht vertragsgerechten Zustand nicht nach BGB § 558 in sechs Monaten, sondern gemäß BGB § 196 Abs 1 Nr 6 in zwei Jahren.

OLG Dresden v. 28.06.2000:
Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kfz-Leasinggebers enthaltene Bestimmung, die den Leasingnehmer dazu verpflichtet, nach Vertragsbeendigung die Differenz zwischen dem vertraglich kalkulierten Restwert und dem tatsächlichen erzielten Verwertungserlös zu zahlen ("Restwertgarantie"), ist iSv AGBG § 3 überraschend, wenn sie sich nicht auf der Vorderseite des Formularvertrages befindet und dort auch ein unmissverständlicher Hinweis auf diese Regelung fehlt.

BGH v. 09.05.2001:
Zur Unklarheit eines formularmäßigen Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Restwertabrechnung infolge der Angabe einer bestimmten Gesamtfahrleistung des Leasingfahrzeugs.

BGH v. 14.07.2004:
Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers findet der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert des Leasingfahrzeugs bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens des Leasinggebers als Rechnungsposten für den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende auch dann keine Berücksichtigung, wenn der Leasinggeber für den Fall der ordnungsgemäßen Beendigung des Leasingvertrages in Höhe des Restwertes eine Rückkaufvereinbarung mit dem Fahrzeughändler getroffen hat, von dem er das Leasingfahrzeug erworben hat.

OLG Köln v. 25.01.2011:
Ist der Leasingvertrag so gestaltet, dass es sich bei dem vereinbarten Restwert des Leasingfahrzeugs erkennbar um eine kalkulatorische Größe handelt, anhand derer der Leasinggeber die von dem Leasingnehmer bis zur Vollamortisation zu erbringende Gesamtleistung bestimmt, die Höhe des vereinbarten Restwertes also auf die Ermittlung der monatlichen Leasingraten durchschlägt, führt auch ein völlig unrealistischer Restwert nicht zu einer unbilligen Belastung des Leasingnehmers, wenn die Leasingraten entsprechend niedrig kalkuliert sind.

OLG Frankfurt am Main v. 21.02.2013:
Die lediglich in den AGB, nicht aber in der Vertragsurkunde enthaltene Konkretisierung des Restwertes auf den Händlereinkaufswert verstößt jedenfalls dann gegen die Verpflichtung der Leasinggesellschaft zur bestmöglichen Verwertung des Leasinggutes, wenn das Leasinggut dem Leasingnehmer nicht oder nur zu unzumutbaren Bedingungen zur anderweitigen Verwertung angeboten wird; als isolierte Abrechnungsklausel benachteiligt sie den Leasingnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB. Im Falle der Unwirksamkeit der Andienungsklausel oder einer fehlenden Andienung ist der Restwert auf der Basis des Händlerverkaufswertes abzüglich eines Abschlages von 10% zu errechnen.

OLG München v. 22.02.2013:
Erfolgt der Verkauf eines unfallgeschädigten Pkw durch den Leasinggeber an ein Autohaus im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung, so ist davon auszugehen, dass es sich beim erzielten Kaufpreis um den Restwert des Fahrzeugs handelt und nicht um einen Wert, der sich aus dem Restpreis und weiteren möglichen abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensverursacher ergibt.

OLG Düsseldorf v. 18.06.2013:
Eine Restwertabrechnungsklausel genügt dem Transparenzgebot, wenn sie in Verbindung mit dem übrigen Vertragsinhalt alle Angaben enthält, deren es zur Berechnung des nach der Klausel geschuldeten Betrages bedarf. Die Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich muss im Leasingvertrag selbst enthalten sein, und zwar so, dass dem Leasingnehmer klar und eindeutig bewusst wird, dass seine Entgeltpflicht sich nicht auf die Zahlung der während der vereinbarten Mietzeit anfallenden Leasingraten beschränkt, sondern zusätzlich im Falle eines Mindererlöses bei der Verwertung des Leasinggutes der Restwert abgesichert ist. Es muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass den Leasingnehmer eine Ausgleichspflicht trifft, wenn der vereinbarte Restwert durch die Verwertung des Fahrzeugs bei Vertragsende nicht erzielt wird.

OLG Frankfurt am Main v. 05.12.2013:
Eine Restwertgarantie ist leasingtypisch und auch sonst rechtlich unbedenklich. Bei dem vorliegenden Leasingvertrag mit Restwertabsicherung durch den Leasingnehmer und Aufteilung des Mehrerlöses handelt sich um ein erlasskonformes Vertragsmodell, wie es im Teilamortisationserlass des Bundesministers der Finanzen vom 22.12.1975 geregelt ist. Bereits aus diesem Grund ist eine Klausel, nach der der Leasingnehmer bei Vertragsende einen eventuellen Mindererlös auszugleichen hat, nicht ungewöhnlich. Eine derartige Vertragsgestaltung ist auf Vollamortisation gerichtet. Die Vertragsgestaltung muss allerdings transparent sein.

BGH v. 28.05.2014:
Bei dem vom Leasinggeber in die Klausel eingesetzten Restwert handelt es sich um einen leasingtypisch auf Kalkulation beruhenden Verrechnungsposten, von dem ein Leasingnehmer grundsätzlich nicht erwarten kann, dass er dem voraussichtlichen Zeitwert des Fahrzeugs bei Vertragsablauf entspricht. Ein derart vereinbarter Restwert enthält eine leasingtypische Preisabrede über die vertragliche Gegenleistung (Hauptleistung) des Leasingnehmers für die Fahrzeugüberlassung und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 3 BGB einer über die Einhaltung des Transparenzgebotes hinausgehenden AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogen.



BGH v. 28.05.2014:
Durch eine Formularklausel im Leasingvertrag kann der Leasingnehmer wirksam eine Verpflichtung zum Restwertausgleich sowie zur Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Differenzbetrag zwischen dem kalkulierten Restwert und dem erzielten Verwertungserlös übernehmen. Eine derartige Klausel ist weder eine nach § 305c Abs. 1 BGB überraschende Klausel noch ist sie gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sie verstößt auch nicht gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

OLG Frankfurt am Main v. 04.12.2014:
Die Bemessung des merkantilen Minderwertes des Leasingfahrzeuges im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO erfolgt in Fällen übermäßigen Verschleißes nicht abstrakt mit einem Bruchteil des vereinbarten Restwertes, sondern unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der Höhe von voraussichtlichen Reparaturkosten.

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