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OLG München Urteil vom 22.02.2013 - 10 U 3307/12 - Restwerterlös durch Leasinggeber

OLG München v. 22.02.2013: Zum Restwerterlös durch Leasinggeber


Das OLG München (Urteil vom 22.02.2013 - 10 U 3307/12) hat entschieden:
Erfolgt der Verkauf eines unfallgeschädigten Pkw durch den Leasinggeber an ein Autohaus im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung, so ist davon auszugehen, dass es sich beim erzielten Kaufpreis um den Restwert des Fahrzeugs handelt und nicht um einen Wert, der sich aus dem Restpreis und weiteren möglichen abgetretenen Schadensersatzansprüche gegen den Schadensverursacher ergibt.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Leasingfahrzeug und Leasingvertrag und Übernahme einer Restwertgarantie durch den Leasingnehmer


Gründe:

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).


B.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin verneint, da eine Abtretung von Ansprüchen der Leasinggeberin auf Ersatz des Fahrzeugschadens an das Autohaus C. & S. GmbH & Co. KG, welchen die Klägerin aus abgetretenem Recht des Autohauses geltend machen könnte, nicht bewiesen ist.

Der Fahrzeugschaden der vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggeberin belief sich vorliegend auf netto 724,82 €, nachdem vom Wiederbeschaffungswert (netto 17.058,82 €) der erzielte Restwert in Höhe von 16.334 € abzuziehen ist. Die Beklagten haben bereits in erster Instanz vorgetragen, dass es sich hierbei um den erzielten Restwert handelt und den von der Klagepartei behaupteten Verkauf nebst Abtretung der Ersatzansprüche gegen den Unfallgegner bei Veräußerung des Fahrzeugs bestritten (Schriftsatz vom 29.03.2012 = Bl. 52 d.A.). Die Klagepartei hat eine Abtretung nicht bewiesen. Eine solche ergibt sich nicht aus dem Ankaufangebot und dem Kaufvertrag und auch nicht aus der schriftlichen Stellungnahme des Zeugen K. Das Ankaufangebot des Autohauses enthält unter „gemeldete Unfallschäden“ den Eintrag „26.01.2011 unbekannt“. Dies genügt nicht für die Annahme, die Leasinggeberin hätte entgegen dem Inhalt des schriftlichen Vertrages nicht das Fahrzeug zum Preis von 16.334 € veräußert, sondern den Pkw nebst Ersatzansprüchen unter Abtretung derselben. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der Ankauf nach dem Vortrag der Klagepartei „standardmäßig im Rahmen der ständigen Geschäftsbeziehung“ erfolgte und weder die Leasinggeberin noch das Autohaus vorprozessual Ansprüche gegen die Beklagten geltend machten. Die Abtretung seitens des Autohauses an die Klägerin, deren Zeitpunkt gar nicht mitgeteilt wurde, geht daher ins Leere.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. Verb. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gem. § 543 II 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.



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