Das Verkehrslexikon

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Die Vorfahrtregel "Rechts vor Links" bei zwei oder mehr Nebenstraßen

Die Vorfahrtregel "Rechts vor Links" untereinander bei zwei oder mehreren in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Vorfahrt

Die Vorfahrtregel "Rechts-vor-Links"




OLG Stuttgart v. 17.12.1993:
Zur Vorfahrtregel "Rechts vor Links" bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen.

OLG Hamm v. 07.05.1996:
Haftungsverteilung bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße mit abknickender Vorfahrt einmündende Nebenstraßen, wenn der Vorfahrtberechtigte in eine der beiden Nebenstraßen abbiegt.

KG Berlin v. 06.02.2012:
Münden zwei Straßen, deren Verhältnis zueinander nicht durch den Vorrang regelnde Zeichen bestimmt wird, von derselben Seite und in einem gemeinsamen Kreuzungsbereich in eine Straße, die beiden gegenüber durch entsprechende Zeichen bevorrechtigt ist, so gilt im Verhältnis dieser beiden Straßen § 8 Abs. 1 StVO mit der Folge, dass der Fahrer des Fahrzeugs Vorfahrt hat, das von rechts kommt.

OLG Koblenz v. 14.04.2014:
Münden zwei Nebenstraßen dicht nebeneinander in die Vorfahrtsstraße ein und liegt zwischen ihnen nur eine Verkehrsinsel und sind sie gegenüber der Vorfahrtstraße durch eine einheitliche, sich über beide Einmündungen erstreckende gestrichelte Linie getrennt, so gilt für die aus den Nebenstraßen auf die Vorfahrtsstraße einbiegenden Kraftfahrer die Regelung "rechts vor links". Es kommt nicht darauf an, wer zuerst auf die Vorfahrtsstraße eingefahren ist.

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