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OLG Hamm Urteil vom 07.05.1996 - 27 U 208/95 - Haftungsverteilung bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße mit abknickender Vorfahrt einmündende Nebenstraßen

OLG Hamm v. 07.05.1996: Haftungsverteilung bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße mit abknickender Vorfahrt einmündende Nebenstraßen, wenn der Vorfahrtberechtigte in eine der beiden Nebenstraßen abbiegt.


Das OLG Hamm (Urteil vom 07.05.1996 - 27 U 208/95) hat entschieden:
  1. Münden in dem Knick einer abknickenden Vorfahrtstraße in einer platzartigen Erweiterung zwei Nebenstraßen ein, dann erstreckt sich der Kreuzungsbereich, in dem der Verkehrsteilnehmer der übergeordneten Straße das Vorrecht gegenüber dem Benutzer der Nebenstraße hat, auch darauf. Eine Markierung des seitlichen Verlaufs der abknickenden Vorfahrtstraße im Kreuzungsbereich ändert nichts am Umfang der Vorfahrtberechtigung (Fortsetzung von BGH NJW 1983, 2939).

  2. Der Vorfahrtberechtigte, der die abknickende Vorfahrtstraße geradeaus in eine Nebenstraße verlässt, darf nicht blind auf die Beachtung seines Vorrechtes vertrauen, sondern muss den Wartepflichtigen im Auge behalten, weil nicht erwartet werden kann, dass dieser die nicht ganz einfache Verkehrsregelung sicher beherrscht, und also Fehlbeurteilungen leicht vorkommen können, auf die sich der Bevorrechtigte unfallvermeidend einstellen können muss."

Siehe auch Die Vorfahrtregel "Rechts vor Links" untereinander bei zwei oder mehreren in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Tatbestand:

Die Klägerin hat restlichen - insgesamt vollen - Ersatz des Schadens beansprucht, der ihr am 29.7.1994 gegen 19.35 Uhr außerorts dadurch entstanden ist, dass ihr Ehemann, der Widerbeklagte zu 2), mit ihrem Pkw BMW 325 TD/92 an einer Kreuzung mit dem für ihn von links kommenden Pkw VW Golf GL/83 des Erstbeklagten, geführt von diesem und haftpflichtversichert bei der Zweitbeklagten, kollidiert ist. Der Erstbeklagte befuhr die Straße in nordöstliche Richtung und wollte an der Kreuzung seine Fahrt geradeaus fortsetzen, während der Widerbeklagte zu 2) von der in nordwestliche Richtung befahrenen Straße geradeaus einfahren wollte. Die in nordöstliche Richtung führende Straße beschreibt an der Unfallstelle eine - in nördliche Fahrtrichtung gesehen - Linkskurve und ist gegenüber den anderen beiden Straßen als abknickende Vorfahrtsstraße (Zeichen 306 zu § 42 II StVO mit Zusatzschild) ausgeschildert. Im Einmündungstrichter der untergeordneten Straßen besteht eine umgekehrte Beschilderung mit Zeichen 205 (Vorfahrt achten) zu § 41 II Nr. 1 b StVO mit Zusatzschild. Der Verlauf des übergeordneten Straßenzuges war nach Osten hin durch eine unterbrochene Linie markiert.

Das LG hat der Klägerin einen Teil des verlangten Betrages zuerkannt und hat die auf Zahlung von 2 865,35 DM gerichtete Widerklage abgewiesen.

Mit diesem Urteil sind die Klägerin und der Widerkläger nicht zufrieden, sie verfolgen ihre Ansprüche mit der Berufung jeweils uneingeschränkt weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung des Widerklägers ist dagegen teilweise begründet.

Die Abwägung der unfallursächlichen Momente, nämlich die auf seiten der Klägerin zu berücksichtigende aus einer Wartepflichtverletzung des Widerbeklagten zu 2) resultierende erhöhte Betriebsgefahr des BMW-Pkw und die die Beklagten, mithin auch den Widerkläger belastende, wegen eines Verstoßes gegen § 1 StVO des Beklagten zu 1)/Widerklägers (nachfolgend nur noch Beklagter zu 1) gesteigerte Betriebsgefahr des VW Golf, führt zu einer Haftungsverteilung von 1:2 zum Nachteil der Klägerin (§§ 17 StVG, 254 BGB). Deshalb kann die Klägerin keinen weiteren Schadensersatz beanspruchen, weil ihr schon mehr als 1/3 des zu ihren Gunsten mit 21.046,56 DM (einschließlich Hebegebühr) unterstellten Gesamtschadens ersetzt worden ist.

Dem Widerkläger stehen gegen die Widerbeklagten aus §§ 7 StVG, 823 BGB bei einem unstreitigen Schaden von 5.730,70 DM 3.820,47 DM zu, so dass unter Berücksichtigung der schon erhaltenen Ersatzleistung von 2.282,85 DM von seiten ihres Haftpflichtversicherers eine offene Forderung von noch 1.537,62 DM verbleibt.

1. Der Widerbeklagte zu 2) hat eine fahrlässige Wartepflichtverletzung begangen. Der Unfall hat sich im Kreuzungsbereich ereignet, in dem Beklagten zu 1) das Vorrecht zustand. Es ist anerkannten Rechts, dass sich bei Straßenkreuzungen der Kreuzungsbereich auch auf eine trichterförmige Erweiterung der Vorfahrtstraße nach einer Fahrbahnseite hin erstreckt und sich also der so ergebende platzartige Bereich, in den untergeordnete Straßen einmünden, als zur Vorfahrtstraße gehörende Einheit versteht (BGHZ 56, 1 = NJW 1971, 843). Eine Markierung des Verlaufs des übergeordneten Straßenzuges auf der Kreuzung durch eine wie hier in Sicht des Beklagten zu 1) rechtsseitig verlaufende bogenförmige unterbrochene weiße Linie ändert nichts am Umfang der Vorfahrtsberechtigung (BGH NJW 1983, 2939). Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass der von der östlichen Fluchtlinie der Straße und ihrer nördlichen Verlängerung zur östlichen Fluchtlinie der Straße nach Osten begrenzte Teil der Verkehrsfläche zum Kreuzungsbereich gehörte, auf dem dem Beklagten zu 1) das Vorrecht zustand. Der Umstand, dass das Zeichen 205 zu § 41 II Nr. 1 b StVO mit dem Zusatzschild zum Verlauf der abknickenden Vorfahrt in Sicht des Widerbeklagten zu 2) erst nördlich der Straße aufgestellt war, ändert nichts an der Beurteilung, weil der Aufstellort des Schildes keine konstitutive Wirkung hat. Außerdem steht ein Kausalzusammenhang zwischen dem Aufstellort des Zeichens und dem Unfall nicht fest, denn der Widerbeklagte zu 2) hat selbst nicht reklamiert, dadurch verunsichert worden zu sein. Dementsprechend hätte der Widerbeklagte zu 2) an der nördlichen Verlängerung der östlichen Fluchtlinie der Straße anhalten und dem Beklagten zu 1) das gefahrlose Einfahren in die Straße ermöglichen müssen. Das ist unstreitig nicht geschehen. Dass der Beklagte zu 1) womöglich sehr zügig gefahren ist, vermag den Widerbeklagten zu 2) nicht zu entlasten. Eine solche Fahrweise des Beklagten zu 1) ließ nämlich keineswegs den verlässlichen Schluss zu, dieser werde dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtsstraße folgen, weil die Einfahrt von der Straße geradeaus in die Straße technisch an sich eine höhere Geschwindigkeit zuließ als eine Kurvenfahrt nach links. Außerdem war an dem VW Golf keine Fahrtrichtungsänderung angezeigt, was bei Fortsetzung der Fahrt auf der Vorfahrtstraße geboten gewesen wäre, so dass der Widerbeklagte zu 2) allen Anlass hatte, den Beklagten zu 1) im Auge zu behalten, und sich auf die Beachtung dessen Vorrechtes einzustellen.

2. Der Beklagte zu 1) muss sich den Vorwurf gefallen lassen, zu sorglos von seinem Vorrecht Gebrauch gemacht und sich nicht so verhalten zu haben, dass es zu einer Gefährdung des Widerbeklagten zu 2) nicht hätte kommen können (§ 1 II StVO). Der Beklagte zu 1) durfte nicht blind auf die Beachtung seines Vorrechts vertrauen. Er hat nach seinen eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung den Widerbeklagten zu 2) mit dem BMW-Pkw von rechts kommen sehen, diesen dann aber nach vermeintlichem Blickkontakt nicht weiter im Auge behalten. Das wäre allerdings erforderlich gewesen, um sich Gewissheit zu verschaffen, ob der Widerbeklagte zu 2) sein Vorrecht auch beachten würde. Sorglosigkeit war nämlich aus dem Grunde fehl am Platze, weil die Verkehrsregelung ungewöhnlich und Fehlbeurteilungen anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen waren. So musste der Beklagte zu 1) in Betracht ziehen, dass der Widerbeklagte zu 2) zu der irrigen Annahme gelangen mochte, er, der Beklagte zu 1), werde womöglich dem Verlauf der Vorfahrtstraße folgen, weil deren Verlassen - wenn auch rechtlich richtig - nicht mittels Fahrtrichtungsanzeiger signalisiert worden war. Hätte der Beklagte zu 1) den BMW-Pkw im Auge behalten, was bei den übersichtlichen Verhältnissen an der Kreuzung ohne weiteres möglich gewesen wäre, hätte ihm nicht entgehen können, dass der Widerbeklagte zu 2) keine Anstalten machte, seiner Wartepflicht zu genügen. Dann hätte er darauf rechtzeitig unfallvermeidend reagieren können.

3. Der Widerbeklagte zu 2) hat den Unfall ganz überwiegend verursacht. Obwohl er gegenüber dem Beklagten zu 1) wartepflichtig war und den für ihn von links kommenden VW-Pkw an sich rechtzeitig hat kommen sehen, hat er diesem nicht die gebotene Aufmerksamkeit zugewandt und sich blind auf die Annahme verlassen, dieser werde der abknickenden Vorfahrtstraße folgen. Diese Sorglosigkeit fällt deshalb beachtlich ins Gewicht, weil die ungewöhnliche Verkehrsregelung an der Kreuzung keine Nachlässigkeit gestattete. Der Beklagte zu 2) muss sich demgegenüber nur vorwerfen lassen, sich bei der gegebenen für Verkehrsverstöße besonders anfälligen Situation keiner ausreichend defensiven Fahrweise befleißigt und dadurch den Wartepflichtigen gefährdet zu haben. Bei sonst gleichem Gewicht der Betriebsgefahren beider Fahrzeuge gewichtet der Senat den Verursachungsanteil des Widerbeklagten zu 2) doppelt so hoch wie den des Beklagten zu 1).