Das Verkehrslexikon

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Nutzungsausfall bei einer Reparatur in Eigenregie - Ausfallschaden - Nutzungsentschädigung - Selbstreparatur - Ausfallentschädigung

Nutzungsausfall bei einer Reparatur in Eigenregie




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines



Einleitung:


Gelegentlich nehmen Unfallgeschädigte die Möglichkeit wahr, ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug selbst oder mit Hilfe von Verwandten oder Bekannten in sog. Eigenregie zu reparieren und die dafür erforderlichen Kosten abstrakt bzw. fiktiv ("nach Sachverständigengutachten" bzw. "nach Kostenanschlag") abzurechnen.


Auch in diesem Fall steht dem Geschädigten für die notwendige Wiederherstellungsdauer ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu.

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Allgemeines:


Eigenreparatur - Reparaturdurchführung in Eigenregie

Zum Nutzungsausfall bei Reparatur in Eigenregie

Zum Anspruch auf Nutzungsausfall bei fiktiver bzw. abstrakter Schadensabrechnung




OLG Düsseldorf v. 25.04.2005:
Beseitigt der Geschädigte einen Unfallschaden in Eigenregie selbst, so steht ihm für die dafür notwendige Reparaturdauer ein Anspruch auf Nutzungsausfall zu, wobei Verzögerungen nicht zu berücksichtigen sind, die lediglich Folgen der Eigenreparatur sind.

LG Aachen v. 10.10.2008:
Als Folge der Dispositionsbefugnis des Geschädigten steht ihm - auch wenn das Fahrzeug nur minderwertig repariert wurde - für den Zeitraum des Ausfalls des Fahrzeugs eine - in zeitlicher Hinsicht nicht über die Dauer bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur hinausgehende - Nutzungsausfallentschädigung zu. Anhaltspunkt für die Dauer kann die vom Sachverständigen für angemessen gehaltene Reparaturzeit sein.

OLG München v. 13.09.2013:
Allein der Nachweis, dass das Fahrzeug in Eigenregie repariert worden ist, genügt nicht für die Zuerkennung eines Anspruchs auf Nutzungsausfallersatz. Der Geschädigte hat für einen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung substantiiert darzulegen und nachzuweisen, dass sein Fahrzeug an im Einzelnen zu bezeichnenden Tagen bei bestehendem Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit reparaturbedingt nicht nutzbar war.

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