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Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung

Nutzungsausfall bei fiktiver Schadensabrechnung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeugs



Einleitung:


Ob dem Geschädigten auch dann eine Anspruch auf Nutzungsausfall zusteht, wenn er die Reparaturdurchführung bzw. die im Fall eines Totalschadens die Ersatzfahrzeugbeschaffung nicht konkret nachweist, sondern seinen Schaden "nach Gutachten" oder "nach Kostenanschlag" abrechnet, ist nicht unumstritten.


Bei der Ersatzbeschaffung ist zu beachten, dass bei der Schätzung der Ausfallentschädigung der Grundsatz der Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeugs zu beachten ist, wobei allerdings die Grenzen nicht allzu übertrieben gezogen werden dürfen. So hat das OLG Nürnberg (Beschluss v. 22.07.2019 - 5 U 696/19) ausgeführt:

   "Entscheidet sich der Geschädigte für die fiktive Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Schadensabwicklung angefallenen Schadensposten neben den vom Sachverständigen als erforderlich geschätzten nicht (zusätzlich) ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadensabrechnung festhalten lassen; eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - VI ZR 146/16 -, juris Rn. 7; Urteil vom 13. September 2016 - VI ZR 654/15 -, juris Rn. 17, beide m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 249 Rn. 14). Das gilt auch für die Geltendmachung des konkreten Nutzungsausfalls im Rahmen einer fiktiven Abrechnung. Denn die Abrechnung auf Gutachtenbasis eröffnet dem Geschädigten grundsätzlich verschiedene Handlungsoptionen, so die Anschaffung eines Neuwagens anstelle eines Gebrauchtwagens, die Auswahl eines anderen Fahrzeugmodells und überdies die Abrechnung eines den Kaufpreis der Ersatzbeschaffung übersteigenden Wiederbeschaffungswertes. Diese Vorzüge der fiktiven Abrechnung kann er nicht mit einer höheren Nutzungsausfallentschädigung wegen tatsächlich eingetretener Verzögerungen (hier durch die Lieferzeit für das Neufahrzeug) kombinieren.

Daher folgt nichts anderes daraus, dass der Kläger sich letztlich zum Kauf eines Neuwagens entschlossen hat. Kauft der Geschädigte in frei gewählter Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre (OLG Hamm, Urteil vom 1. Oktober 1992 - 6 U 113/92 -, VersR 1993, 766 f.; Urteil vom 2. April 1962 - 9 U 289/61 -, VersR 1962, 1017, 1018; Freymann/Rüßmann in jurisPK-StraßenverkehrsR, § 249 BGB Rn. 183; Zwickel in Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Aufl., § 25 Rn. 30). Der Bundesgerichtshof hat lediglich für den - nicht gegebenen - Fall eine Ausnahme hiervon anerkannt, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein Neufahrzeug bestellt hatte und das verunfallte Fahrzeug bis zur Lieferung des Neufahrzeugs nutzen wollte (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 62/07 -, juris Rn. 6 f.).

...

Die Dauer des zu gewährenden Nutzungsersatzes bemisst sich nach der geschätzten Dauer für die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - VI ZR 363/11 -, juris Rn. 11) Fahrzeugs. Das Kriterium der Gleichwertigkeit (nicht: Gleichheit) bedingt schon begrifflich, dass eine gewisse Variationsbreite in der Ausstattung der Fahrzeuge hinzunehmen ist. Der Bundesgerichtshof hat dies dahin präzisiert, dass es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten ankommt. Entscheidend ist nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 - VI ZR 9/17 -, juris Rn. 8)."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Ausfallentschädigung - Nutzungsausfall und Mietwagenkosten

Zum Anspruch auf Nutzungsausfall bei einer Reparaturdurchführung in Eigenregie

Abstrakte bzw. sog. fiktive Schadensabrechnung - Abrechnung auf Gutachtenbasis

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Allgemeines:


Ein Anspruch auf Nutzungsausfall ist nicht gegeben, wenn der Geschädigte im Reparaturfall den Schaden nur abstrakt abrechnet.

AG Frankfurt am Main v. 17.12.1996:
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß ein Geschädigter im Falle des Vorliegens eines wirtschaftlichen Totalschadens einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die fiktive Wiederbeschaffungsdauer hat

LG Berlin v. 06.01.1992:
Ist ein Unfallfahrzeug nicht mehr benutzbar, steht dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung auch dann zu, wenn er sich dazu entschließt, das an sich reparaturwürdige Fahrzeug nicht reparieren zu lassen, sondern statt dessen ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Hinsichtlich der Höhe ist der Anspruch allerdings auf den Zeitraum zu beschränken, der nach dem Dafürhalten des Kfz-Sachverständigen für die Durchführung der Reparatur anzusetzen gewesen wäre

BGH v. 15.07.2003:
Verlangt der Geschädigte den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (fiktiv) auf Basis eines Sachverständigengutachtens, das eine bestimmte Art einer ordnungsgemäßen Reparatur vorsieht, so kann er grundsätzlich nur für die erforderliche Dauer dieser Reparatur Ersatz der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges beanspruchen

KG Berlin v. 01.03.2004:
Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung

OLG Hamm v. 13.01.2006:
Bei einer fiktiven Schadensabrechnung (auf der Basis eines Gutachtens) kann Entschädigung für Nutzungsausfall nur für die hypothetische Reparaturdauer in einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangt werden, auch wenn die Reparatur in einer freien Werkstatt tatsächlich länger gedauert hat.

LG Aachen v. 10.10.2008:
Als Folge der Dispositionsbefugnis des Geschädigten steht ihm - auch wenn das Fahrzeug nur minderwertig repariert wurde - für den Zeitraum des Ausfalls des Fahrzeugs eine - in zeitlicher Hinsicht nicht über die Dauer bei Durchführung einer ordnungsgemäßen Reparatur hinausgehende - Nutzungsausfallentschädigung zu. Anhaltspunkt für die Dauer kann die vom Sachverständigen für angemessen gehaltene Reparaturzeit sein.

AG München v. 13.10.2010:
Nutzungsausfall kann nicht fiktiv geltend gemacht werden.


AG Berlin-Mitte v. 14.08.2014:
Der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung bei Vorliegen eines wirtschaftlich - technischen Totalschadens besteht auch dann, wenn der Geschädigte kein neues Fahrzeug beschafft oder eine Reparatur nicht veranlasst. Die Tatsache, dass der Geschädigte zum Zeitpunkt des Unfalls über ein Fahrzeug verfügt hat, genügt zum Nachweis des grundsätzlichen Nutzungswillens.

LG Saarbrücken v. 15.05.2015:
Rechnet der Geschädigte seinen Schaden aus einem Verkehrsunfall fiktiv ab, kommt es für die Dauer einer geschuldeten Nutzungsausfallentschädigung auf die objektiv erforderliche Dauer der Wiederherstellung an, wohingegen konkret eingetretene Verzögerungen außer Betracht bleiben.

OLG Celle v. 10.11.2021:
Der Anspruch auf einen Nutzungsausfallschaden kann auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung bestehen, er setzt aber einen „fühlbaren“ Nachteil voraus. Dieser muss tatsächlich vermögensrechtlich eingetreten sein und darf nicht fiktiv bleiben.

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Gleichwertigkeit des Ersatzfahrzeugs:


BGH v. 04.12.2007:
Steht nach Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs dem Geschädigten ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung und werden ihm die Kosten für dessen Anmietung erstattet, so kann ihm eine Nutzungsentschädigung schon mangels eines fühlbaren wirtschaftlichen Nachteils nicht zugebilligt werden.

LG Frankfurt (Oder) v. 29.07.2010:
Nutzungsausfallentschädigung ist grundsätzlich nur für den Zeitraum zu leisten, der zur Wiederherstellung eines Zustandes erforderlich ist, welcher wirtschaftlich gesehen der hypothetischen Lage ohne das Schadenereignis entspricht. Abzustellen ist auf das Vorgehen eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten. Soweit die Ersatzbeschaffung eines Neufahrzeugs länger dauert, geht dies zu Lasten des Geschädigten. Der Erwerb eines Neufahrzeugs stellt nicht die Wiederherstellung des vor dem Unfall bestehenden Zustands dar. Nicht zu berücksichtigen ist insoweit der Wunsch, stets ein Fahrzeug aus erster Hand zu fahren. Da insoweit ein dem verunfallten Fahrzeug völlig vergleichbares, also 9 Jahre altes mit einer Laufleistung von 133.000 km aber ohne Vorbesitzer am Markt nicht erhältlich ist, muss sich der Geschädigte mit einem Fahrzeug begnügen, welches am ehesten als gleichwertiger Ersatz angesehen werden kann. Dies ist jedoch nicht ein Neu- sondern ein Gebrauchtfahrzeug mit jedenfalls einem Vorbesitzer.



AG Bonn v. 03.05.2016:
Der Eigentümer eines total beschädigten Fahrzeugs kann grundsätzlich Nutzungsausfall nur für den Zeitraum vom Schädiger beanspruchen, in dem ihnm die Beschaffung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeuges auf dem Gebrauchtwagenmarkt bei unverzüglichen Bemühungen möglich gewesen wäre. - Die Beweislast dafür, dass die Widerbeschaffung innerhalb eines kürzeren Zeitraums möglich gewesen wäre, trägt der Schädiger.

OLG Nürnberg (Beschluss v. 22.07.2019:

  1.  Kauft der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall in Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre.

  2.  Wird Schadenersatz für ein unfallbeschädigtes, privat genutztes Kraftfahrzeug durch Anschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens geleistet, muss dieser regelmäßig nicht nahezu identische Ausstattungsmerkmale wie das Unfallfahrzeug aufweisen, um als gleichwertig zu gelten.

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