Das Verkehrslexikon

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Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Taxi - Reisebus - Mietwagen mit Fahrer

Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung - Personenbeförderungsschein




Gliederung:


- Einleitung
Allgemeines
Fahrgasthaftung
Führerscheinklasse D
Personenbeförderungserlaubnis (Taxi)
Personenbeförderungserlaubnis (Linienverkehr)
Befristete Fahrerlaubnisse
Berufszulassung Kraftverkehrsunternehmen
MPU-Anordnung
Eltern-"Bringdienst"
Krankentransporte
Liegendtransporte in Bussen
Limousinen
Mietwagen
Oldtimer
Omnibus-Beschriftung
Taxibestellung
Uber-Geschäftsmodell
Gefälligkeitsfahrten / Haftungsausschluss



Einleitung:


Die allgemeine Beförderung von Personen in / auf Fahrzeugen, insbesondere in privater, nichtgewerblicher Form ist zu unterscheiden von der gewerblichen Fahrgastbeförderung.

Während sich für die Mitnahme von Personen Einschränkungen nur aus dem Gebot des Beachtens der Verkehrssicherheit und der Einhaltung des jeweils zulässigen Gesamtgewichts ergeben, ist für die Fahrgastbeförderung, soweit sie nicht in rein privatem Rahmen erfolgt, eine besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nötig.


Eine besondere - neben die normale Fahrerlaubnis für die betreffende Klasse tretende - Erlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen ist also für Fahrten erforderlich, die nach den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes erlaubnispflichtig sind. Die charakterliche Eignung und Zuverlässigkeit müssen hierfür in besonderem Maße vorhanden sein. Gründe, die für die Entziehung der allgemeinen Fahrerlaubnis nicht ausreichen, können durchaus zum Entzug des Personenbeförderungsscheins führen.

§ 48 Abs. 1 FeV bestimmt hierzu:

   Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.


Siehe zur besonderen Fahrerlaubnis auch
Krankentransporte - Krankenwagen
und
P-Schein / Personenbeförderungsschein - Taxischein

Werden Fahrten nicht gewerbsmäßig durchgeführt, ist diese besondere Erlaubnis, die eine gesteigerte Qualifikation ausweist, nicht erforderlich. Die Erlaubnispflicht besteht für

Taxen
Mietwagen
Krankenkraftwagen
Linienverkehrsfahrzeuge
Reise- und Ausflugsverkehr.



Die Erlaubnis ist auch nur für Fahrten mit Fahrgästen nötig; wird das Fahrzeug zu anderen Zwecken benutzt, bedarf es der besonderen Erlaubnis nicht.

Fahrgastbeförderung ohne entsprechende Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis.

Mit Wirkung zum 16.05.2006 sind die Bestimmungen der StVO über die Kindersicherung und über die Beförderung von Personen in § 21 StVO neu gefasst worden.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

Taxi - Taxifahrer

Taxi-Konzessionen




BVerfG v. 10.06.2009:
Die Teileinziehung einer Straße zur Nutzung als Fußgängerzone verletzt den Betreiber einer Omnibuslinie nicht in seinen Grundrechten. Eine Linienverkehrsgenehmigung erstreckt sich nicht auf Straßennutzung und begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Gemeingebrauch.

BVerfG v. 11.10.2010:
Wenn sich mehrere Unternehmer um eine Linienverkehrsgenehmigung bewerben, aber nur einer von ihnen die begehrte Genehmigung erhalten kann, dann gewährleistet Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG, dass jeder Bewerber eine faire Chance erhält, entsprechend den in § 13 PBefG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen zum Zuge zu kommen. Im Hinblick auf die Berufsfreiheit ist insoweit die Komplementärfunktion des Verfahrens für die Durchsetzung der materiellen Rechte zu beachten. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet - unabhängig davon, ob durch die Versagung einer Linienverkehrsgenehmigung lediglich die Berufsausübungsfreiheit berührt wird oder ob im Einzelfall die Berufswahl tangiert ist - eine der Bedeutung der Berufsfreiheit angemessene Verfahrensgestaltung im Vorfeld der Auswahlentscheidung.

OLG Saarbrücken v. 13.03.2013:
Übernimmt ein Busunternehmen den Transport eines Schülerorchesters und von dessen Instrumenten, so ist es verpflichtet, die Instrumente gegen Verlust und Beschädigung während der Beförderung zu schützen.

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Fahrgasthaftung:


Fahrgaststurz in Verkehrsmitteln infolge Bremsens - Verletzung der Eigensicherung und der Anschnallpflicht

LG Mainz v. 15.01.2003:
Die Festhaltepflicht des Fahrgastes in einem Omnibus dient nicht dem Zweck, den Busunternehmer vor Beschädigung an seinem Fahrzeug zu schützen; dies gilt auch für die Anschnallpflicht.

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Führerscheinklasse D:


Die Fahrerlaubnisklassen - Führerscheinklassen

OVG Münster v. 23.04.2013:
Die bei der Beförderung von Fahrgästen erforderliche besondere Verantwortung im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV verlangt auch eine erhöhte Zuverlässigkeit bei der Beachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

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Personenbeförderungserlaubnis (Taxi):


P-Schein / Personenbeförderungsschein - Taxischein

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Personenbeförderungserlaubnis (Linienverkehr):


Linienverkehrserlaubnis

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Befristete Fahrerlaubnisse:


BVerwG v. 23.01.2003:
Verkehrsverstöße, die zwar noch nicht die Annahme rechtfertigen, der Betreffende sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, aber gleichwohl berechtigterweise gewisse Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, dürfen von den zuständigen Behörden zum Anlass genommen werden dürfen, Fahrerlaubnisse mit Fristen von weniger als fünf Jahren zu versehen; dies gilt nach dem Vorstehenden auch und gerade für Fahrerlaubnisse, die zur Personenbeförderung befähigen.

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Berufszulassung Kraftverkehrsunternehmen:


VG Berlin v. 07.01.2016:
Gemäß Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 entzieht die zuständige Behörde die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers, wenn sie feststellt, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Anforderungen nicht mehr erfüllt. Ein Unternehmen, das den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausübt, muss unter anderem zuverlässig sein und die geforderte fachliche Eignung besitzen. Diese subjektiven Voraussetzungen müssen gemäß Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 in der natürlichen Person mindestens eines von Seiten des Unternehmens zu benennenden Verkehrsleiters gegeben sein. Den Begriff des Verkehrsleiters definieren Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1071/2009 als eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.

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MPU-Anordnung:


OVG Magdeburg v. 13.10.2005:
Die inhaltlichen Anforderungen einer Gutachtenanordnung sind in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestimmt. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle bzw. Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen der großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, ggf. auch unter Heranziehung anwaltlicher Hilfe abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.

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Eltern-"Bringdienst":


Stillschweigender Haftungsausschluss bei Gefälligkeitsfahrten

BGH v. 23.07.2015:
Wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, handelt es sich grundsätzlich - auch im Verhältnis zum Sportverein - um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein (hier: Ersatz eines Verkehrsunfallschadens) ausscheiden.

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Fahrrad-Rikschas:


Auszug aus Huppertz NZV 2006, 299 ff: "Verkehrsrechtliche Einordnung von Rikschas"

OLG Dresden v. 11.10.2004:
Fahrrad-Rikschas unterfallen nicht dem Beförderungsverbot des § 21 Abs. 3 StVO.

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Krankentransporte:


Krankentransporte - Krankenwagen

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Liegendtransporte in Bussen:


OVG Münster v. 24.03.2010:
Das in § 35i Abs. 2 StVZO (in der seit dem 1.4.2006 geltenden Fassung) geregelte Verbot, Fahrgäste - mit Ausnahme von Kindern in Kinderwagen - in Kraftomnibussen liegend zu befördern, ist wirksam. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass sich die Änderung des § 35i Abs. 2 StVZO inhaltlich in einer Klarstellung der ohnehin schon geltenden Rechtslage erschöpft (wie Beschluss vom 22.11.2006 8 B 1695/06 -). § 35i Abs. 2 StVZO stellt keine unzulässige Beschränkung der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit dar.

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Limousinen:


OLG München v. 09.03.2010:
Ein als Pkw zugelassenes Kfz wird nicht dadurch zum Kraftomnibus, dass mehr Personen transportiert werden als zulassungsrechtlich berücksichtigte Sitzplätze vorhanden sind. Es ist nicht zu beanstanden, das eine im Fond entgegen der Fahrtrichtung eingerichtete Sitzmöglichkeit, die über keinen Sicherheitsgurt verfügt, nicht als Sitzplatz im Sinne des FeV bewertet wird und bei der Bestimmung der erforderlichen Fahrerlaubnisklasse unberücksichtigt bleibt. Die Grenze für die Zahl der beförderten Personen wird bei einem Pkw nicht durch die Zahl der in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Sitze, sondern nur durch das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs, seine zulässige Achslast und das allgemeine Erfordernis der Verkehrssicherheit (§ 23 Abs. 1 StVO) bestimmt.

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Mietwagen:


BGH v. 30.04.2015:
Mietwagen, die für die Ausführung von Beförderungsaufträgen bereitgehalten werden, müssen am Betriebssitz des Mietwagenunternehmers abgestellt werden, wenn sie keine Beförderungsaufträge ausführen. - Ein Mietwagenunternehmer verstößt nicht gegen § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, wenn er seinen Fahrern die Mietwagen für den Weg von und zu der Arbeit zur Verfügung stellt und die Fahrt zum Wohnort vom Betriebssitz des Mietwagenunternehmers aus erfolgt, zu dem die Fahrer nach Beendigung des letzten Beförderungsauftrages zurückkehren. § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass Mietwagen außerhalb der Dienstzeiten der Fahrer nur am Betriebssitz abgestellt werden dürfen (Rückkehrpflicht V).

OLG Celle v. 30.07.2015:
Den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen betreibt, wer nach außen als Vertragspartner auftritt, ohne auf die faktische Durchführung des Transports durch ein Drittunternehmen hinzuweisen.

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Oldtimer:


OVG Bautzen v. 08.02.2011:
Aus § 9 Abs. 1 Nr. 5 PBefG ergibt sich kein Recht der Behörde etwaige sich aus dem Kennzeichen ergebende Nutzungsbeschränkungen bei der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Es besteht ein Anspruch auf die Erteilung einer personen- und fahrzeuggebundenen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen in der Form der Ausflugfahrten und des Verkehrs mit Mietwagen für einen Oldtimer bei Vorliegen der personenbeförderungsrechtlichen Voraussetzungen ohne Rücksicht auf die Art des Fahrzeugs. Dass die Fahrzeugzulassung mit einem H-Kennzeichen nicht für gewerblich genutzte Fahrzeuge erfolgen soll, spielt keine Rolle.

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Omnibus-Beschriftung:


OLG Hamm v. 25.02.2013:
Die Auslegung der Begriffe "gut sichtbar" und "deutlich lesbar" in § 20 Abs. 2 BOKraft hat insbesondere unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des § 20 Abs. 1 und 2 BOKraft zu erfolgen. Die Vorschrift dient im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs der schnellen und einfachen Unterrichtung über die Identität des Verkehrsunternehmers und der Benutzung der Ein- und Ausstiege.

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Taxibestellung:


BGH v. 18.10.2012:
Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Es verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wenn ein Taxiunternehmer für Fahraufträge, die unter der Telefonnummer eines seiner Betriebssitze eingegangen sind, ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden Taxen einsetzt, die er an einem weiteren Betriebssitz in einer anderen Gemeinde bereithält.

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Uber-Geschäftsmodell:


Das Uber-Geschäftsmodell - die APP "uber pop"

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Gefälligkeitsfahrten / Haftungsausschluss:


Haftung und Haftungsbegrenzung bei Gefälligkeitsfahrten

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