Das Verkehrslexikon

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Taxi - Taxifahrer - Personenbeförderung

Taxi - Taxifahrer - Taxiunternehmer




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Taxibestellung
-   Geschäftsmodelle (My -Taxi / Uber)
-   Bargeldlose Zahlung

Zivilrecht:

-   Haftung
-   Unfälle mit Radfahrer-Beteiligung
-   Schadensersatz - Fahrzeugschaden
-   Schadensersatz - Verdienstausfall
-   Anschluss an Taxizentralen
-   Taxiplatzreservierung vor Hotel
-   Krankentransport
-   Werbung / myTaxi

OWi- und Strafrecht:

-   Beförderungspflicht
-   Unerlaubtes Bereithalten
-   Geschwindigkeitsverstöße
-   Rotlichtverstöße
-   Anfahren eines vollen Taxistandplatzes
-   Ausnahme von der Anschnallpflicht
-   Fahrverbot und Existenzgefährdung
-   Halten vor gekennzeichneten Taxihalteplätzen

Verwaltungsrecht:

-   Personenbeförderungserlaubnis
-   Taxi-Konzessionen
-   Ausweispflicht für Taxifahrer
-   "Bereitstellen" einer Taxe
-   Parkverbot auf Taxihalteplatz




Einleitung:


Im Gegensatz zu Mietwagen mit Fahrern dürfen Taxiunternehmen ihre Dienste mit einheitlich gekennzeichneten Fahrzeugen öffentlich anbieten. Taxis gehören zum öffentlichen Nahverkehr und genießen Vorrechte vor anderen Fahrzeugen, beispielsweise bei der Benutzung von Sonderfahrstreifen.

Den rechtlichen Rahmen für den Taxenbetrieb gibt das Personenbeförderungsgesetz vor. Es handelt sich um sog. Gelegenheitsverkehr.




Zur Wichtigkeit des Taxigewerbes für den öffentlichen Nahverkehr stellt das Verwaltungsgericht Neustadt (Urteil vom 24.06.2015 - 3 K 662/14.NW) fest:

   "Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG ist die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG gestattet keine Bedürfnisprüfung. Maßgebend ist allein das öffentliche Verkehrsinteresse. Denn objektive Zulassungsschranken für den Zugang zu einem Beruf, wie hier für den Beruf des Taxenunternehmers, sind verfassungsrechtlich (Art. 12 Abs. 1 GG) nur zulässig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes notwendig sind (vgl. z. B. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 –, BVerfGE 7, 377, 406). Das Bundesverfassungsgericht hat dies für den Taxenverkehr bejaht (vgl. Beschluss vom 8. Juni 1960 – 1 BvL 53/55 u.a. –, BVerfGE 11, 168). Der Taxenverkehr ist danach der wichtigste Träger individueller Verkehrsbedienung und ergänzt in einer von keinem anderen Verkehrsträger zu übernehmenden Weise den öffentlichen Linien- und Straßenbahnverkehr. Existenz und Funktionieren dieses Zweigs des Gelegenheitsverkehrs sind daher ein schutzwürdiges Gemeinschaftsgut."

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Personenbeförderung - Fahrgastbeförderung

Das Be- oder Entladen im eingeschränkten Haltverbot

Das Ein- oder Aussteigen im eingeschränkten Haltverbot

Das Uber-Geschäftsmodell - die APP "uber pop"

My Taxi - Taxi-Werbung

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Taxibestellung:


BGH v. 18.10.2012:
Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 PBefG sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Es verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1 PBefG, wenn ein Taxiunternehmer für Fahraufträge, die unter der Telefonnummer eines seiner Betriebssitze eingegangen sind, ohne ausdrücklichen Auftrag des Kunden Taxen einsetzt, die er an einem weiteren Betriebssitz in einer anderen Gemeinde bereithält.

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Geschäftsmodelle (My -Taxi / Uber):


Das Uber-Geschäftsmodell - die APP "uber pop"

My Taxi - Taxi-Werbung

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Bargeldlose Zahlung:


VG Berlin v. 24.06.2015:
Eine Regelung, die im Taxenverkehr die Akzeptanz bargeldlosen Zahlungsverkehrs vorschreibt, ist rechtmäßig.

OVG Berlin-Brandenburg v. 18.12.2015:
Der Landesgesetzgeber ist durch § 51 Abs 1 Nr 5 PBefG ermächtigt, die notwendigen Vorschriften über die „Zahlungsweise“ von Beförderungsentgelten im Taxenverkehr zu erlassen. § 7 Abs 2 TaxentarifVO verstößt nicht gegen § 14 Abs 1 S 2 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, weil durch sie lediglich eine weitere Zahlungsmöglichkeit („in Euro“) eröffnet wird. Das Recht des Taxiunternehmens auf eine angemessene Vorschusszahlung gemäß § 7 Abs 1 TaxentarifVO bleibt durch die Einführung der Annahmeverpflichtung einer bargeldlosen Zahlung mittels Kredit- oder Debitkarte unangetastet.

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Zivilrecht:

Haftung:


Unfälle beim Öffnen von Taxitüren durch Fahrgäste

KG Berlin v. 26.04.1993:
Zur Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall, wenn der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und zum Begriff des grundlosen starken Bremsens (Auffahren auf Taxi, dessen Fahrer wegen eines winkenden Fahrgastes bremst - 1/3 zu 2/3, bei unbefugter Sonderstreifennutzung des Auffahrenden 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Auffahrenden).

OLG Celle v. 29.10.2008:
Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Radfahrer und einer Fußgängerin, die aus einer Arztpraxis kommend geradewegs ohne nach rechts oder links zu gucken über den Gehweg und den sich daran anschließenden Radweg auf ein auf sie wartendes Taxi zugeht, das verbotswidrig direkt neben dem Radweg auf der Fahrbahn im absoluten Haltverbot steht, so besteht zwischen dem Verstoß des Taxifahrers und den Unfallfolgen für den Radfahrer ein zurechenbarer Haftungszusammenhang.

KG Berlin v. 27.02.2012:
Beim Anfahren von einem Taxistand in den öffentlichen Verkehr sind die besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO zu berücksichtigen. Der Vorgang des Ausfahrens in die öffentliche Straße ist erst dann beendet, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dies gilt auch dann, wenn der Vorgang kurzfristig unterbrochen wird und das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hat (Fortführung KG Berlin, 27. November 2006, 12 U 181/06, NZV 2007, 359). Kollidiert ein von einem Taxistand kommendes Taxifahrzeug mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, das nach einem Ampelstopp wieder anfährt, trifft den Taxifahrer das Alleinverschulden.

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Unfälle mit Radfahrer-Beteiligung:


OLG Hamm v. 20.08.1999:
Öffnet der Fahrgast eines Taxis zum Aussteigen die rechte Fahrzeugtür unachtsam, so haftet er einem vorschriftsmäßig rechts überholenden Radfahrer für den Schaden, den dieser bei einem Aufprall auf die Fahrzeugtür erleidet. Eine deliktische Haftung des Taxi-Fahrers tritt in solchen Fällen regelmäßig nicht ein, wohl aber greift die Gefährdungshaftung ein.

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Fahrzeugschaden:


Einzelne Themenbereiche zum Fahrzeugschaden

Umbaukosten / Umrüstungskosten / Umlackierung

AG Bensheim v. 10.05.2013:
Nachdem die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung den vollen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes des verunfallten Fahrzeuges ersetzt hat, hat der geschädigte Taxiunternehmer keinen Anspruch auf Ersatz von Kosten für das Ummontieren der Räder von dem Unfallfahrzeug auf ein anderes Fahrzeug, denn durch den Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes wurde der Geschädigte bereits in die Lage versetzt, ein Ersatzfahrzeug mit vollständiger Bereifung anzuschaffen. Ebenfalls hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Umbaukosten für den Einbau eines Spiegeltaxameters und einer Taxialarmanlage in das Ersatzfahrzeug, weil vorliegend nicht bewiesen ist, dass das Unfallfahrzeug über derartige Anlagen verfügte.

LG Duisburg v. 30.01.2015:
Benutzt ein geschädigter Taxifahrer im Totalschadensfall sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach erfolgter Reparatur in Eigenleistung weiter, ist bei der Abrechnung der im Sachverständigengutachten ermittelte Restwert zu berücksichtigen. Der Geschädigte kann seinen Schaden auf Grundlage des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes abrechnen, ohne dass er sich auf die vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung ermittelten Restwertangebote verweisen lassen müsste.

BGH v. 23.05.2017:
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfalls beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausrüstung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die (fiktiven) Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs des Geschädigten auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) ersatzfähig.

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Verdienstausfall:


Verdienstausfall - Gewinnentgang - bei Unfallbeshädigung eines Taxifahrzeugs

Miettaxikosten

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Anschluss an Taxizentralen:


OLG Frankfurt am Main v. 14.07.2009:
Der Versuch einer Taxivermittlungszentrale, für die Zertifizierung als „Service-Taxi“ eine Inanspruchnahme anderer Taxizentralen - außer eigenen - auszuschließen, führt zu einer Verhinderung des Wettbewerbs. Dies ist bei Ausschließlichkeitsbindungen der Fall, die das gebundene Unternehmen daran hindern, konkurrierende Waren oder gewerbliche Leistungen von Dritten zu beziehen. Um eine solche verbotene vertikale Bindung handelt es sich bei dem Zwang, keine weitere Vermittlungspartnerschaft eingehen zu dürfen.

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Taxiplatzreservierung vor Hotel:


BGH v. 21.01.1969:
Ist ein Droschkenhalteplatz von einer Vereinigung von Taxi-Unternehmern auf eigene Kosten auf gemietetem Grund und Boden errichtet worden, so hat ein Taxi-Unternehmer, der nicht Mitglied der Vereinigung ist, nicht deshalb ein Recht auf Benutzung des Standplatzes, weil dieser mit dem Verkehrszeichen "Droschkenhalteplatz" (StVO Anl Bild 31) versehen ist.

LG München v. 27.10.2009:
Dadurch, dass die Hotelbetreiberin der Anordnung eines Taxistandplatzes und der Anbringung des Zeichens 229 StVO (Taxistandplatz, Halteverbot) zugestimmt hat, hat sie die Nutzung für alle Taxiunternehmer ohne Beschränkung freigegeben und auf ihr uneingeschränktes Hausrecht verzichtet. Jeder Taxiunternehmer hat daher das Recht, diesen Taxiplatz zur Erbringung seiner Dienstleistungen zu benutzen, solange er den Betriebsablauf des Hotels nicht stört.

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Krankentransport:


Krankentransporte - Krankenwagen

OLG Bremen v. 23.01.2015:
Führt ein Taxiunternehmer, ohne Inhaber einer erforderliche Lizenz zum qualifizierten Krankentransport (hier nach § 34 Abs. 1 BremHilfeG) zu sein, einen solchen Krankentransport ohne eine ärztliche Anordnung durch, ist nicht § 69 SGB V einschlägig, sondern eine Prüfung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten möglich. Es fehlt dann an einer Handlung in Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages der Krankenkasse, auf die allein sich § 69 SGB V bezieht

OVG Münster v. 21.04.2016:
Zur Frage der Anfechtbarkeit der Genehmigung einer Sondervereinbarung für Krankenfahrten nach § 51 Abs. 2 PBefG durch ein an der Sondervereinbarung nicht beteiligtes Taxiunternehmen.

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Werbung / myTaxi:


My Taxi - Taxi-Werbung

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OWi- und Strafrecht:

Beförderungspflicht:


OLG Hamburg v. 26.08.2010:
Weder Bundesrecht noch Hamburger Landesrecht begründen eine Pflicht für Taxenunternehmer und -fahrer, Entgelte für Beförderungsleistungen unbar entgegenzunehmen oder entsprechende (Kartenlese-)Geräte bereitzuhalten. Hat ein Taxenunternehmer sich gegenüber dem privaten Grundstückseigentümer eines Taxenstandes verpflichtet, Beförderungsentgelte unbar entgegenzunehmen bzw. ein dafür erforderliches betriebsfähiges Kartenlesegerät im Fahrzeug mitzuführen, unterfallen die unterlassene Vorhaltung eines solchen Gerätes oder die Ablehnung der Beförderung eines nur zu unbarer Leistung des Beförderungsentgeltes bereiten Fahrgastes keinem Ordnungswidrigkeitentatbestand.

OLG Celle v. 31.05.2017:

  1.  Die aus § 47 Abs. 4 i. V. m. § 22 PBefG resultierende Beförderungspflicht für Taxenunternehmer gilt nur für bereitgehaltene Fahrzeuge i. S. d. § 47 PBefG, wobei ein Bereithalten i. S. d. PBefG nicht nur das Warten einer Taxe am Taxenstand darstellt, sondern auch durch die telefonische Entgegennahme von Beförderungswünschen am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden kann, sofern die nach außen dokumentierte Bereitschaft des Taxenunternehmers zur Aufnahme und Beförderung eines Fahrgastes vorhanden ist.

  2.  Dabei ist die Beförderungspflicht auch dann eröffnet, wenn der Taxiunternehmer telefonisch Vorbestellungen, d.h. Beförderungswünsche für einen späteren Zeitpunkt, an seinem Betriebssitz ent-gegennimmt und er grundsätzlich - bezogen auf den Zeitpunkt der konkreten Beförderung - zur Beförderung bereit ist.

  3.  Die regelmäßig eingesetzten Beförderungsmittel i. S. v. § 22 PBefG sind bei dem Verkehr mit Taxen die dem Unternehmer gewöhnlich zur Verfügung stehenden und bei durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zahlenmäßig und nach ihrer Beschaffenheit ausreichenden Fahrzeuge.

  4.  Es obliegt den Landesregierungen bzw. bei Übertragung der Ermächtigung durch die Landesregierung den regionalen und örtlichen Behörden gem. § 47 Abs. 3 PBefG, die Betriebspflicht der Taxenunternehmer zu konkretisieren und so dafür Sorge zu tragen, dass die Taxenunternehmer ihrer Aufgabenstellung als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs gerecht werden.

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Unerlaubtes Bereithalten einer Taxe:


OLG Hamburg v. 10.06.2010:
Durch das Bereithalten einer Taxe an einer dafür nicht zugelassenen, aber für Funkaufträge geschäftsgünstigen Stelle außerhalb von Taxiwarteständen verschafft der Taxifahrer sich gegenüber den anderen an eine Funkvermittlung angeschlossenen Unternehmen einen wettbewerbswidrigen Vorteil und handelt ordnungswidrig.

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Geschwindigkeitsverstöße:


OLG Düsseldorf v. 22.12.1994:
Die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch einen Taxifahrer, der eine schwangere Frau in das Krankenhaus befördert und wegen einsetzender Wehen um deren Leben und Gesundheit fürchtet, kann wegen Notstands im Sinne des § 16 OWiG gerechtfertigt sein.

OLG Düsseldorf v. 27.06.1994:
Allein der Umstand, daß der Betroffene, der die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um 49 km/h überschritten hat, den Beruf des Taxifahrers ausübt, rechtfertigt es nicht, unter Erhöhung der Regelgeldbuße von der Anordnung des Regelfahrverbots abzusehen.

OLG Hamm v. 26.06.1995:
Bei einem Taxifahrer kann auch bei einem Regelverstoß von einem Fahrverbot abgesehen werden; jedoch bedarf dies einer eingehenden Auseinandersetzung mit allen beruflichen und persönlichen Verhältnissen.

AG Weißenfels v. 25.05.1999:
Kein Fahrverbot für einen Taxifahrer, der einen Fahrgast wegen eines bedrohlich erscheinenden Schwächeanfalls in eine Klinik bringt und dabei zu schnell fährt.

OLG Bamberg v. 04.09.2013:
Die durch ein Übergeben eines betrunkenes Fahrgastes befürchtete Verunreinigung des Wageninnenraums eines Taxis vermag eine zur schnelleren Erreichung der nächstgelegenen Autobahnausfahrt begangene Geschwindigkeitsüberschreitung regelmäßig schon mangels Geeignetheit des zur Gefahrenabwehr eingesetzten Mittels nicht nach § 16 OWiG zu rechtfertigen.

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Rotlichtverstöße:


OLG Hamburg v. 20.12.1994:
Kein Fahrverbot, wenn ein Taxifahrer von einem Gast "angeherrscht" und damit zur Eile "genötigt" wird (Rotlichtverstoß mit Unfall).

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Anfahren eines vollen Taxistandplatzes:


OLG Düsseldorf v. 18.10.2005:
Eine städtische Satzungsbestimmung, die es einem Taxifahrer bei Androhung eines Bußgeldes untersagt, einen vollständig besetzten Taxistandplatz anzufahren oder im Straßenraum auf einen frei werdenden Platz zu warten ist nichtig. Eine solche Regelung ist nicht von der Ermächtigungsgrundlage des § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG gedeckt.

OLG Hamburg v. 17.02.2014:
Sinn und Zweck der die Beschränkung der Aufstellung von Taxen auf dafür vorgesehene Flächen (Taxenstände) betreffenden Regelungen ist es nicht nur, ein Bereithalten an lukrativen Stellen, an denen kein Taxenposten vorhanden ist, zu unterbinden, sondern auch, einen ordnungsgemäßen Verkehrsablauf zu sichern. Schon deshalb ist das Aufstellen einer Taxe neben einem voll besetzten Taxenstand unzulässig und kann nach § 47 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 PBefG in Verbindung mit den diesbezüglichen Regelungen in den Taxenordnungen der Länder als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

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Ausnahme von der Anschnallpflicht:


OLG Düsseldorf v. 24.10.1990:
Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlegung der vorgeschriebenen Sicherheitsgurte für Taxifahrer gilt nur bei der Fahrgastbeförderung, nicht dagegen bei Leerfahrten.

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Fahrverbot und Existenzgefährdung:


OLG Bamberg v. 19.10.2007:
Das rechtsstaatliche Übermaßverbot kann bei einem konkret drohenden Existenzverlust bei einem bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Taxiunternehmer eine Fahrverbotsbeschränkung auf das Führen von Krafträdern und Kleinkrafträdern der Fahrerlaubnisklassen A, A 1, M und S im Sinne von § 6 I FeV rechtfertigen (§ 25 I 1 a.E. StVG), wenn die an sich ein unbeschränktes (Regel-) Fahrverbot bedingende Geschwindigkeitsüberschreitung ihrerseits mit einem Kraftrad außerhalb der Berufsausübung begangen wurde.

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Halten vor gekennzeichneten Taxihalteplätzen:


BGH v. 21.01.1993:
An den durch das Zeichen 229 zu StVO § 41 Abs 2 Nr 4 gekennzeichneten Taxenständen ist das Halten auch zum Zwecke des Be- oder Entladens für eine Zeitdauer von mehr als drei Minuten unzulässig.

VG Düsseldorf v. 26.11.2013:
Durch das Verkehrszeichen 229 und das darin enthaltene Haltverbotszeichen soll ein störungsfreier Taxenverkehr gewährleistet werden, so dass das Verbot auch unabhängig davon gilt, ob zu dem Zeitpunkt des Parkvorgangs gerade Taxen abgestellt sind oder nicht.

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Verwaltungsrecht:

Personenbeförderungserlaubnis:


P-Schein / Personenbeförderungsschein - Taxischein

Krankentransporte - Krankenwagen - nach oben -



Taxi-Konzessionen:


Die Erteilung, Verlängerung und der Widerruf von Taxigenehmigungen - Taxikonzessionen

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Ausweispflicht für Taxifahrer:


BVerwG v. 30.04.2008:
Eine Verordnung, die Taxifahrer dazu verpflichtet, in der Taxe einen Ausweis mit ihrem Namen und einem Bild anzubringen, regelt Anforderungen an das Verhalten der Betriebsbediensteten im Sinne von § 57 Abs. 1 Nr. 3 PBefG; zuständig ist daher das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Auf die den Ländern in § 47 Abs. 3 PBefG erteilte Verordnungsermächtigung kann die Auferlegung dieser Pflicht nicht gestützt werden. Eine vom zuständigen Verordnungsgeber verhängte Ausweispflicht verletzt die Grundrechte der betroffenen Taxifahrer nicht.

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"Bereitstellen" einer Taxe


BVerwG v. 12.09.1980:
Bereitstellen" im Sinne des PBefG § 47 Abs 1 und Abs 3 S 1 bedeutet das Aufstellen der Taxe verbunden mit der erkennbar ausgedrückten Bereitschaft zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen. Gegen das Verbot des PBefG § 47 Abs 3 S 1, Taxen an Orten außerhalb der behördlich zugelassenen Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitzustellen, wird verstoßen, wenn dort der äußere Eindruck öffentlichen Bereitstellens der Taxe erweckt wird, ohne dass eine entsprechende Bereitschaft vorliegt.

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Parkverbot auf Taxihalteplatz


BVerwG v. 12.09.1980:
Bereitstellen" im Sinne des PBefG § 47 Abs 1 und Abs 3 S 1 bedeutet das Aufstellen der Taxe verbunden mit der erkennbar ausgedrückten Bereitschaft zur sofortigen Ausführung von Fahraufträgen. Gegen das Verbot des PBefG § 47 Abs 3 S 1, Taxen an Orten außerhalb der behördlich zugelassenen Stellen auf öffentlichen Straßen oder Plätzen bereitzustellen, wird verstoßen, wenn dort der äußere Eindruck öffentlichen Bereitstellens der Taxe erweckt wird, ohne dass eine entsprechende Bereitschaft vorliegt.

VG Düsseldorf v. 26.11.2013:
Hat sich der Fahrer eines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs von diesem entfernt und steht er nicht unmittelbar wie jemand, der sich in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält, zur Verfügung, sind grundsätzlich keine Ermittlungen nach dem Verbleib des Verantwortlichen veranlasst. Dies gilt auch, wenn der Behörde der Wohnort des Ordnungspflichtigen im Zeitpunkt der Einleitung der Abschleppmaßnahme bekannt ist und die Wohnungsanschrift in unmittelbarer Nähe zu dem verbotswidrig geparkten Fahrzeug liegt.

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