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Ritalin - Medikinet - Methylphenidat

Ritalin - Medikinet - Methylphenidat




Gliederung:


- Einleitung
- Allgemeines

Einleitung:


Ritalin - Methylphenidat bzw. Kurzform MPH - ist ein verschreibungspflichtiges Medikament, das z. B. bei der Therapie der Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eingesetzt wird. Es ist ein Derivat des Amphetamins und hat stimulierende Wirkung.


Fahrerlaubnisrechtlich gehörte die Substanz zu den sog. harten Drogen, deren - auch nur einmaliger Konsum - zum Verlust der Fahreignung führen. Eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis kommt wohl in der Regel nur nach einer längeren Abstinenz mit entsprechend einhergehender Sicherung einer Verhaltensänderung in Betracht.

Dies gilt auch für das ebenfalls Methylphenidat enthaltende Medikinet.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Drogen

Drogen im Fahrerlaubnisrecht

Krankheiten und Fahrerlaubnis

Einzelne Substanzen im Fahrerlaubnisrecht

VGH München v. 24.04.2014:
Konsumiert der Betroffene das Medikament Ritalin ohne korrespondierende ärztliche Verordnung, so fehlt ihm die Fahreignung. Der zeitnahe Konsum wird nachgewiesen, wenn im Urin des Betroffenen mehr als 2,0 ng/ml Methylphenidat nachgewiesen werden. 2,0 ng/ml sind nicht die Nachweisgrenze für Methylphenidat, sondern lediglich die Bestimmungsgrenze, unterhalb der eine exakte Quantifizierung der Substanz nicht mehr möglich ist.

VGH München v. 24.02.2015:
Der Konsum des verschreibungspflichtigen Medikaments Medikinet mit dem Wirkstoff Methylphenidat ohne ärztliche Verschreibung erfüllt den Tatbestand der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Bei imehrmaliger Einnahme ist eine gutachterliche Überprüfung der Fahreignung gerechtfertigt.




VG Würzburg v. 26.10.2016:
Der Konsum eines verschreibungspflichtigen Betäubungsmittels, wie Ritalin mit dem Wirkstoff Methylphenidat, ohne ärztliche Verschreibung erfüllt den Tatbestand der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. Wer im Selbstversuch Ritalin auch nur einmalig konsumiert, ist fahrungeeignet, so dass die Fahrerlaubnis unabhängig von einer Verkehrsteilnhme zu entziehen ist, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zur Verfügung steht.

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