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1.) Die unfallanalytische Untersuchung bestimmt zunächst aufgrund von Brems- und Kontaktspuren, Beschädigungsbildern der Fahrzeuge sowie anhand von Reparaturrechnungen, wieviel Energie in Deformationsarbeit umgewandelt wurde, wobei auch das Gewicht der jeweils beteiligten Fahrzeuge zu berücksichtigen ist. Mittels physikalischer Gesetze lassen sich damit die erforderlichen Daten (bei Auffahrunfällen vor allem die Kollisionsgeschwindigkeit sowie die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung [Δv]) rekonstruieren. Zur Überprüfung der so berechneten Werte liegen inzwischen einige hundert Bilder von Crashversuchen vor, in denen die relevanten Daten mittels Präzisionsmesstechnik erfasst und dokumentiert wurden. Die berechneten und validierten Daten werden als Spanne (Minimal- und Maximalwert) angegeben, um einen realistischen Toleranzbereich zu schaffen. Darüber hinaus kann die mittlere Beschleunigung errechnet werden, die auf das Fahrzeug eingewirkt hat. Der Unfallanalytiker beschreibt also Belastungen und Bewegungen von Fahrzeugen, teilweise auch Bewegungen von Personen in den Fahrzeugen (Walz/Muser, Bemessung der Verletzungsschwelle der HWS bei Heckkollisionen, Zürich 1999, S. 2).
Die biomechanische Begutachtung bestimmt die Belastung, der der Betroffene ausgesetzt war (Senat, Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris];Walz/Muser a.a.O.; Becke/Castro/Hein/Schimmelpfennig NZV 2000, 225 [226, 235]). Sie berücksichtigt über die Unfalldaten hinaus die konstitutionellen und medizinischen Besonderheiten der betroffenen Person im Einzelfall. Hilfsmittel zur fallbezogenen biomechanischen Beurteilung sind u.a. Resultate aus Freiwilligenversuchen, biomechanische Belastungsstudien, epidemiologische Unfallstatistiken und allgemeine biomechanische Grundsätze (Walz/Muser a.a.O.; Schnider et al., Beschwerdebild nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma [«whiplash-associated disorder»], in: Schweizerische Ärztezeitung 81 [2000] 2218 [2220 sub 9]). Aus der Entscheidung des BGH, dass der medizinische Sachverständige sich alleine auf die Feststellungen der erstbehandelnden Ärzte stützen kann (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217), folgt nicht, dass biomechanische Gutachten verzichtbar sind. Die biomechanische Beurteilung baut die Brücke zwischen den vom Unfallanalytiker berechneten Fahrzeugwerten und der medizinischen Begutachtung, die die ärztlich dokumentierten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde (klinische und bildgebende Untersuchungen usw.) zum Gegenstand hat (Senat, Urt. v. 28.07.2006 – 10 U 1684/06 [Juris]; Walz/Muser a.a.O.). Der medizinischen Begutachtung kommt rechtlich die sachverständige Letztentscheidung zu (BGH VersR 2003, 474 = NJW 2003, 1116 = DAR 2003, 217, wonach eine ordnungsgemäß medizinisch festgestellte HWS-Beeinträchtigung nicht durch ein biomechanisches Gutachten widerlegt werden kann; ausdrücklich nun BGH VersR 2008, 1126 und 1133; KG VersR 2006, 1233 f.; ferner NZV 1993, 346 unter II 3 zur Notwendigkeit eines orthopädischen Sachverständigengutachtens bei widersprüchlichen Privatgutachten; vgl. aus medizinischer Sicht Schnider et al., a.a.O.).
Vorliegend kam es zu einer erheblichen Beschädigung des schweren Pkws, es kommt ein Anstoß schräg von vorne in Betracht. Die schiefwinklige Kollision verursacht besonders schwere Verletzungen, vgl. eingehend Elbel, Kollisionsdynamik der beteiligten Fahrzeuge als Kausalitätskriterium für Beschleunigungsverletzungen der Halswirbelsäule, Diss. Ulm 2007, S. 46 unter 4.4.3.
Die erforderlichen Gutachten wurden trotz Antrags beider Parteien (Bl. 28, 41, 33 d.A.) nicht erholt.
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