"Daneben durfte das Landgericht jedoch auch nicht von der Erholung eines Sachverständigengutachtens, wie selbst für erforderlich gehalten, absehen. Falls wie vorliegend einem Gericht hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen die eigene Sachkenntnis fehlt, ist von Amts wegen (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 32. Aufl. 2011, Vorbem § 402 Rd. 3 m.w.N.) ein Sachverständigengutachten zu erholen (vgl. auch BGH NJW-RR 2011, 428). Auf die Frage einer Verspätung des im frühen ersten Termin gestellten Beweisantrags kommt es daher nicht an. Der Senat hat im vorliegenden Falle nicht von der Möglichkeit einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 I ZPO Gebrauch gemacht, weil dies hier nicht sachdienlich erscheint. Ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 II 1 Nr.1 ZPO dar (BGH NJW 1951, 481 [482]; OLG München [10. ZS] NJW 1972, 2048; v. 17.12.2010 - 10 U 1753/10 [Juris]; Urt. v. 5.2.2008 - 30 U 563/07 [Juris, dort Rz. 26]; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.4.2010 - 9 U 133/09 [Juris, dort Rz. 29]; v. 20.7.2010 - 22 U 1410 = NZV 2010, 623; KG, Urt. v. 14.2.2010 -12 U 67/10 [Juris = NJW-Spezial 2011, 202 f. |
1. | Bei feststehendem unfallursächlichen Primärschaden (hier Prellung des linken Knies) und streitigen Folgeschäden an der gleichen Extremität (hier Dauerschaden am Knie) handelt es sich um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität, die dem Maßstab des § 287 ZPO unterworfen ist. Insoweit genügt je nach Lage des Einzelfalles eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit. |
2. | Das Unterbleiben der Zeugenvernehmung des vom Geschädigten benannten behandelnden Arztes zur Frage der Unfallursächlichkeit stellt keinen Verfahrensfehler dar. Für den behandelnden steht nämlich die Notwendigkeit einer Therapie im Mittelpunkt, während die Benennung der Diagnose als solche nur von untergeordneter Bedeutung ist. Zur Ermittlung der Kausalität bedarf es deshalb der Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Eine Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes ist dann entbehrlich, wenn das Ergebnis seiner Befundung schriftlich niedergelegt, vom Sachverständigen gewürdigt und in die Beweiswürdigung einbezogen worden ist. |