OLG Bamberg v. 15.11.2006:
Allein durch das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne geeignetes Schuhwerk bzw. mit Socken liegt noch keine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO oder einer anderweitigen Vorschrift des Straßenverkehrsrechts vor. Zwar ist ein solches Verhalten mit den Pflichten eines sorgfältigen Kraftfahrzeugführers unvereinbar, so dass bei einem hierdurch entstehenden Schaden über die zivilrechtliche Mithaftung hinaus auch eine strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit in Betracht kommt. Ohne einen solchen Erfolg kann jedoch noch kein Bußgeld verhängt werden.
OLG Celle v. 13.03.2007:
Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist jedenfalls bei einer nicht dem Anwendungsbereich des § 209 SGB VII unterfallenden Fahrt und ohne zusätzliche Herbeiführung eines von der Rechtsordnung missbilligten Erfolges weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert.
OLG Bamberg v. 04.04.2007:
Das Führen eines Kraftfahrzeugs mit hinten offenen Sandalen verstößt nicht gegen § 23 I 2 i.V.m. § 49 I Nr. 22 StVO. Allerdings können in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach § 1 II i.V.m. § 49 I Nr. 1 StVO oder § 209 I Nr. 1 SGB VII i.V.m. den Unfallverhütungsvorschriften "Fahrzeuge" in Betracht kommen.
OLG Nürnberg v. 09.04.2013:
Es gibt jedenfalls derzeit kein allgemeines Verkehrsbewusstsein, dass das Tragen von Motorradschuhen zum eigenen Schutz eines Motorradfahrers erforderlich ist. Daher ist ein Mitverschulden eines verletzten Motorradfahrers, der im Unfallzeitpunkt Sportschuhe trug, aus diesem Grunde zu verneinen.