Das Verkehrslexikon

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Sonderlichtzeichen - Sonderampeln

Sonderlichtzeichen - Sonderampeln




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Nahverkehr

Sonderfahrstreifen - Busspur - Taxispur

OLG Köln v. 03.11.2000:
Entsprechende Anwendung des Regelbußgeldrahmens und Fahrverbots für qualifizierte Rotlichtverstöße auf die Mißachtung eines Sonderlichtzeichens gem. § 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO.

OLG Frankfurt am Main v. 07.11.2001:
Für Fahrzeugführer, die einen Sonderstreifen unberechtigt benutzen, gelten die Lichtzeichen für den allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen. Bei der Missachtung des dortigen Rotlichtes ist trotz der Dauer der Rotlichtphase von mehr als einer Sekunde eine Gefährdung des Querverkehrs ausgeschlossen, wenn das Lichtzeichen für den unberechtigt benutzten Sonderstreifen die Fahrt frei gibt. Dies rechtfertigt eine Unterschreitung der Regelgeldbuße und das Absehen vom Regelfahrverbot.

BayObLG v. 07.02.2005:
Rotlichtverstoß - Sonderampel einer Bushaltebucht ist nicht für dort haltenden Lkw maßgeblich.



KG Berlin v. 21.05.2010:
Für den Führer eines Kraftfahrzeuges, der unbefugt einen Sonderfahrstreifen mit eigenen Lichtzeichen benutzt, gelten nicht diese, sondern die Lichtzeichen, die für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen vorgesehen sind. Die Lichtzeichen eines Sonderfahrstreifens sind bestimmten Fahrzeugen, beispielsweise Linienbussen oder Taxen, zugeordnet, sofern sie den Sonderfahrstreifen benutzen (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 StVO). Wird daher die Weiterfahrt für Fahrzeuge freigegeben, für die der Sonderfahrstreifen eingerichtet ist, während diejenige für den allgemeinen Verkehr auf den übrigen Fahrstreifen durch Rotlicht gesperrt ist, handelt der Regelung des § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO zuwider, wer seine Fahrt auf dem Sonderfahrstreifen fortsetzt, obwohl sein Fahrzeug nicht zu denjenigen gehört, für die dieser eingerichtet ist.

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