Das Verkehrslexikon

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Vortäuschen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten

Vortäuschen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur Annahme eines strafrechtlich relevanten Verfälschungsdelikts durch Einlegen einer Fahrerkarte einer anderen Person in das EG-Kontrollgerät hat das OLG Stuttgart (Beschluss vom 25.03.2013 - 2 Ws 42/13) ausgeführt:

   "In rechtlicher Hinsicht sind die Taten, sollten sich die Vorwürfe bestätigen, nach der Auffassung des Senats jeweils als Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB zu bewerten. Nach der Vorschrift macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde.


Bei dem vom Angeschuldigten benutzten digitalen Kontrollgerät handelt es sich um ein Gerät, das nach der Art und dem konkreten Verwendungszweck des eingesetzten Lkw’s entsprechend Art 2 Abs. 1a, Abs. 2a, Art 3, Art 13, Art 14 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 den Anforderungen genügt, die in Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in den zu den Fahrtzeitpunkten geltenden Fassungen vom 11. März 2009 bzw. vom 11. Januar 2010 an solche Geräte gestellt sind. Zweck des Geräts ist es insbesondere, den zuständigen Behörden die Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen (Höchst-) Lenkzeiten sowie der Ruhezeiten durch den LKW-Fahrer zu ermöglichen (Mindorf in Straßenverkehr, Band 9 - Fahrpersonalrecht, Stand Dezember 2010, Einführung zu VO (EG) Nr. 3812/85/AETR, Seite 1). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich der Inhalt der Gedankenerklärung, die im Anschluss an das Einstecken der Fahrerkarte im Kontrollgerät abgespeichert wird; erklärt wird, dass die während der Einsteckzeit der Fahrerkarte aufgezeichneten Fahrvorgänge von dem Fahrer vorgenommen werden, dessen Fahrerkarte eingesteckt ist."

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Allgemeines:


EG-Kontrollgerät - Fahrtenschreiber - Fahrerkarte

Lenk- und Ruhezeiten für das Fahrpersonal

Urkundenfälschung und sonstige Verfälschungsdelikte




OLG Stuttgart v. 03.02.1988: Der Aussteller eines wenigstens teilweise ausgefüllten Fahrtenschreiberblattes macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wenn er dieses nach Beginn der Fahrt nachträglich abgeändert oder ergänzt.

BayObLG v. 29.10.1991:
Der Fahrer eines entsprechend den EWG-Verordnungen (juris: EWGV) mit einem EG-Kontrollgerät ausgerüsteten Lastkraftwagens stellt eine unechte Urkunde her, wenn er ein mit dem Namen eines Dritten versehenes Schaublatt verwendet.

BayObLG v. 31.08.1993:
Wer nicht Fahrer ist, kann nicht - berechtigter - Aussteller einer Diagrammscheibe nach der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 (juris: EWGV 3820/85) sein. Die Einwilligung des Unternehmers in die Eintragung seines Namens als Fahrer lässt die Strafbarkeit unberührt.

OLG Stuttgart v. 08.03.1993:
Der Fahrer eines Lastkraftwagens beeinflusst durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung im Sinne von StGB § 268 Abs 3, wenn er für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Diagrammscheibe verwendet und dadurch bewirkt, dass die Fahrtgeschwindigkeit unzutreffend aufgezeichnet wird.

BGH v. 10.12.1993:
Wer für den Fahrtenschreiber seines Fahrzeugs eine für Geräte mit anderen Geschwindigkeitsbereichen bestimmte Tachographenscheibe verwendet und dadurch eine falsche Aufzeichnung der Fahrgeschwindigkeit bewirkt, beeinflusst im Sinne des StGB § 268 Abs 3 durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung.

BayObLG v. 18.01.1999:
Der Verstoß eines Fahrers gegen die in EWG-VO 3821/85 normierte Pflicht, in ein Zwei-Fahrer-Gerät nur ein Schaublatt einzulegen, ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1997 (BGBl I S 2075) nicht mehr bußgeldbewehrt.

OLG Karlsruhe v. 08.04.1999:
Füllt der Fahrer - mangels eines lenkbereiten Beifahrers - beide Schaublätter eines sog Zwei-Fahrer-Kontrollgeräts aus und versieht sie mit seinem Nachnamen, so hat er bei der Herstellung der dem vermeintlichen zweiten Fahrer zugeordneten Fahrtschreiberaufzeichnung den Eindruck hervorgerufen, diese stamme von einem zweiten Fahrer mit dem gleichen Nachnamen. Darin liegt die Herstellung einer unechten Urkunde.



OLG Karlsruhe v. 16.05.2002:
Weder die Tatbestände des § 268 StGB noch die des § 267 StGB sind erfüllt, wenn ein allein fahrender Kraftfahrer zur Vortäuschung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten die in das EG-Kontrollgerät eingelegten Schaublätter auswechselt, indem er das im Fahrerfach befindliche namenlose Schaublatt in das Beifahrerfach und das im Beifahrerfach befindliche, mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Fahrerfach einlegt.

OLG Stuttgart v. 25.03.2013:
Benutzt der Fahrer eines Lastkraftwagens, der mit einem digitalen Kontrollgerät nach der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 in der Fassung seit dem 1. Mai 2006 ausgestattet ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr die Fahrerkarte einer anderen Person, so erfüllt er den Tatbestand der Fälschung beweiserheblicher Daten in § 269 Abs. 1 StGB.

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