Das Verkehrslexikon

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Lenkzeiten - Ruhezeiten - Fahrpersonal - Straßenbahnen - Lkw - Güterbeförderung - EG-Kontrollgerät

Fahrpersonal im Straßenverkehr - Lenkzeiten - Ruhezeiten - EG-Kontrollgerät




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines

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Einleitung:


In der Fahrpersonalverordnung (das sind die Ausführungsbestimmungen zum Fahrpersonalgesetz) werden u. a. genaue Regelungen über die einzuhaltenden Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer, Beifahrer, Schaffner usw. von zur Personen- und Güterbeförderung dienenden Lkw und Straßenbahnen getroffen.


Zur Kontrolle der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten, zur Bekämpfung von Geschwindigkeitsüberschreitungen und zur Vorbeugung gegen Tachographenmanipulationen (Signalverschlüsselung) sind seit Anfang Mai 2006 auf Grund einer in den EU-Ländern unmittelbar geltenden EU-Verordnung digitale EG-Kontrollgeräte ("digitale Tachos) für neue Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t, bzw. für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze aufweisen, sofern diese Fahrzeuge gewerblich eingesetzt werden.

Von der Ausrüstungspflicht gibt es zahlreichen europarechtliche, aber auch einige zusätzliche nationale Ausnahmetatbestände.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr - Fuhrpark

EG-Kontrollgerät - Fahrtenschreiber - Fahrerkarte

Nachweis von Geschwindigkeitsverstößen durch Diagrammscheiben

Fuhrparküberwachung

Pflichten des Fahrzeugführers und Zustand des Fahrzeugs

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 10.05.2007:
Gemäß Art. 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. EG Nr. L 370 S. 8) hat ein Berufskraftfahrer die nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung zu verwendenden Schaublätter für die laufende Kalenderwoche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren ist, jederzeit vorzulegen. Um der Kontrollbehörde an Ort und Stelle die Möglichkeit zu geben, die für das Fehlen von Schaublättern vorgebrachten Gründe nachzuprüfen, sieht § 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV anderenfalls die nach den § 21 Abs. 2 Nr. 15 FPersV, § 8 Abs. 1 Nr. 2 a) FPersG bußgeldbewehrte Verpflichtung des Fahrers vor, eine Bescheinigung des Unternehmers über lenkfreie Tage vorzulegen.

OLG Hamm v. 18.03.2008:
Die noch unter Geltung der zum 11. April 2007 aufgehobenen Verordnung (EWG) 3820/85 begangenen Verstöße konnten nach Inkrafttreten des § 8 Abs. 3 FPersG am 14. Juli 2007 (wieder) geahndet werden. Die Übergangsregelung des § 8 Abs. 3 FPersG verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot des Art. 103 GG. Auch konnte § 4 Abs. 3 OWiG durch die einfach gesetzliche Norm des § 8 Abs. 3 FPersG ausgeschlossen werden.

BVerfG v. 18.09.2008:
§ 8 Abs. 3 FPersG schließt das Prinzip der Meistbegünstigung gemäß § 4 Abs. 3 OWiG aus und setzt an dessen Stelle zugleich die Bestimmung, dass für die Sanktionierung der Taten das zum Tatzeitpunkt geltende Recht maßgeblich sein soll. Das Prinzip der Meistbegünstigung in § 4 Abs. 3 OWiG ist dabei - ebenso wie § 2 Abs. 3 StGB - nicht wegen Art. 103 Abs. 2 GG geboten, so dass sein Ausschluss durch § 8 Abs. 3 FPersG keinen Verfassungsverstoß begründen kann.

OLG Koblenz v. 02.07.2009:
Unter Lenkdauer ist die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt zu verstehen, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein (Art. 4 lit. q VO (EWG) Nr. 561/2006). Die zulässige Lenkdauer überschreitet, wer nach einer Lenkdauer von 4 ½ Stunden keine Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einlegt, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Hierüber muss ein Urteil Feststellungen enthalten.

OLG Hamm v. 30.11.2010:
Das Gesetz sieht keine Beschränkung des Ahndungszeitraums für Lenk- und Ruhezeitenverstöße auf die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt vor. Eine Beschränkung der Ahndung auf die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt ist auch nicht mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes vereinbar. Aufgrund neuerer Technik werden nunmehr vermehrt digitale Fahrtenschreiber eingesetzt, die auch größere Datenmengen enthalten. Durch die europäische Union wurde in dem Anhang 1b der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 auch nur ein Mindestdatensatz) jedoch kein Höchstdatensatz bestimmt. Ferner regelt Artikel 4 der Richtlinie 2006/22 EG grundsätzlich die Art und Weise der Durchführung von Straßenkontrollen, nennt jedoch keinen höchstzulässigen Ahndungszeitraum, so dass davon auszugehen ist, dass ein solcher gerade nicht besteht.

OLG Oldenburg v. 25.01.2011:
In Fällen, in denen die durch die Verordnung vorgeschriebene Fahrtunterbrechung nur verspätet eingelegt wird, ohne dass dies mit einer Unterschreitung der vorgesehenen Dauer von 45 Minuten einherginge, ist für die Feststellung zweier tateinheitlich begangener Verstöße gegen die Bußgeldvorschrift des § 8 a Abs. 2 Ziff. 1 Fahrpersonalgesetz kein Raum. Die Vorschriften enthalten keine Differenzierung zwischen einem ausschließlich auf die Verkürzung der Unterbrechungsdauer sowie einem lediglich auf die Verspätung der Unterbrechung abzielenden Tatbestand.

OLG Koblenz v. 18.12.2012:
Ein Wochen- oder Doppelwochenverstoß eines Lkw-Fahrers beginnt erst, wenn der Fahrer das Fahrzeug trotz Erreichens der Höchstlenkzeit nicht abgestellt bzw. wieder in Gang gesetzt hat. Erst diese Handlung ist eine ahndungswürdige Gesetzesverletzung und somit für die Prüfung der Konkurrenzen relevant. Wochen- oder Doppelwochenverstöße setzen weder Überschreitungen der Tageslenkzeiten voraus noch haben derartige Gesetzesverletzungen zwangsläufig Wochen- oder Doppelwochenverstöße zur Folge.




OLG Saarbrücken v. 05.02.2013:
Lenkzeit ist die Zeit, die tatsächlich mit einer Lenktätigkeit zugebracht wird und dementsprechend vom Kontrollgerät im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 als Lenkzeit aufgezeichnet wird. Zur Lenkzeit gehört nicht nur die Zeit, während der das Fahrzeug fährt, sondern auch die Zeit, während der das Fahrzeug vorübergehend steht, wenn dies nach natürlicher Anschauung noch zum Fahrvorgang gehört.

Zu Lenkpausen gehören Zeiten des Be- und Entladen des Fahrzeugs sowie für längere Wartezeiten bei der Grenzabfertigung, im Stau oder beim Be- und Entladen, wenn deren Dauer nicht von vornherein bekannt ist. Diese Zeiten, weil sie nicht zur Lenkzeit gehören, führen zur Unterbrechung der Lenkdauer, so dass sich der Zeitpunkt, bis zu dem die vorgeschriebene Fahrtunterbrechung einzulegen ist, um den Zeitraum der Unterbrechung der Lenkdauer verlängert.

OLG Bamberg v. 30.01.2014:
Liegen dem Betroffenen Verstöße gegen die VO (EG) Nr. 561/2006 zur Last, muss sich bei Fehlen eines Geständnisses aus den Urteilsgründen ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Beförderungsfahrten innerhalb des sich aus Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ergebenden Geltungsbereichs der Bestimmungen begangen wurden.

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Europarecht:


EuGH v. 29.04.2010:
Der Begriff „Hauptbetriebsstätte“ in den Randnrn. 21 ff. des Urteils vom 18. Januar 2001, Skills Motor Coaches u. a. (C-297/99), ist als der Ort zu definieren, dem der Fahrer konkret zugeordnet ist, d. h. die Einrichtung des Verkehrsunternehmens, von der aus er – im Rahmen der normalen Ausübung seines Dienstes und nicht auf besondere Weisung seines Arbeitgebers – regelmäßig seinen Dienst verrichtet und zu der er bei Beendigung des Dienstes zurückkehrt. Für die Bewertung der Wegezeit im Hinblick auf den Begriff „Ruhezeit“ im Sinne von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr macht es keinen Unterschied, ob der Fahrer selbst zum Ort der Übernahme eines mit einem Kontrollgerät ausgestatteten Fahrzeugs fährt oder ob er von jemand anderem dorthin gefahren wird.

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Übermittlung der Daten an die Kontrollbeörde:


VG Mainz v. 08.03.2017:
Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Vorlage der Daten aus dem Massenspeicher des digitalen Kontrollgeräts aus dem Fahrzeug ... für den Zeitraum vom 6. März 2015 bis zum 30. Juni 2015 ist § 4 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 FPersG. Nach § 4 Abs. 1 FPersG obliegt den Aufsichtsbehörden die Aufsicht über die Ausführung der Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85, (EU) Nr. 165/2014 und der Verordnung (EG) Nr. 2135/98, des AETR sowie dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, hier der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes – Fahrpersonalverordnung, FPersV. Die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006, (EWG) Nr. 3821/85, (EU) Nr. 165/2014 regeln dabei unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten, Fahrunterbrechungen für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr sowie deren Kontrolle und Überwachung und den Einbau und die Nutzung von Kontrollgeräten. Weiter sind der Unternehmer, der Fahrzeughalter und die Mitglieder des Fahrpersonals nach § 4 Abs. 3 Satz 1 FPersG verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festzusetzenden Frist die Auskünfte, die zur Ausführung der vorgenannten Vorschriften erforderlich sind, wahrheitsgemäß und vollständig zu erteilen (Nr. 1) und die Unterlagen, die sich auf diese Angaben beziehen oder aus denen die Lohn- oder Gehaltszahlungen ersichtlich sind, zur Prüfung auszuhändigen oder einzusenden; werden die Unterlagen automatisiert gespeichert, sind sie den zuständigen Behörden auf deren Verlangen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 12 FPersG durch Datenfernübertragung oder auf einem von der jeweiligen Behörde zu bestimmenden Datenträger nach § 4 Abs. 3 Satz 12 FPersG zur Verfügung zu stellen (Nr. 2).

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Widerruf der Gemeinschaftslizenz:


Güterkraftverkehr

OVG Münster v. 12.04.2013:
Zum Widerruf der Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr und Widerruf der nationalen Erlaubnis für den Güterkraftverkehr wegen Unzuverlässigkeit u.a. wegen Überschreitung von Fahrzeiten.

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Mitbestimmung - Namensschilder:


BAG v. 11.06.2002:
Ob eine Anordnung das nach § 87 Abs 1 Nr 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten oder das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten betrifft, beurteilt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen, die den Arbeitgeber zu der Maßnahme bewogen haben. Entscheidend ist der objektive Regelungszweck, der sich nach dem Inhalt der Maßnahme und der Art des zu beeinflussenden betrieblichen Geschehens bestimmt. Eine das Ordnungsverhalten betreffende Maßnahme wird nicht dadurch mitbestimmungsfrei, dass sie einen Randbereich des Arbeitsverhaltens berührt.

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Kündigung / Drogenschnelltest:


Drogenschnelltest - Drogenvortest - Urin Control

ArbG Berlin v. 21.11.2012:
Ein positiver Drogenschnelltest auf Kokain bei einem Busfahrer begründet den schwerwiegenden Verdacht des Fahrens im öffentlichen Straßenverkehr unter Einfluss von Betäubungsmitteln und damit des Fahrens in einem Zustand der Fahrdienstuntauglichkeit. Der begründete Verdacht berechtigt aufgrund der Schwere der arbeitsvertraglichen Verfehlung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung.

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Fahrerbescheinigung für türkische Alt-Fahrer:


VG Gelsenkirchen v. 01.03.2004:
Es spricht viel dafür, dass die von einem Fuhrunternehmen eingesetzten türkischen (Alt) Fahrer auch in Zukunft keine Arbeitsgenehmigung brauchen, um weiter wie bisher im grenzüberschreitenden Güterverkehr auf es zugelassene Fahrzeuge führen zu dürfen. Denn das geltende Recht, das die Arbeitsgenehmigungspflicht für solche Tätigkeiten vorschreibt, stellt gegenüber der Regelung, die anwendbar war, als die betroffenen türkischen Kraftfahrer mit ihrer Tätigkeit begannen, eine durch Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls verbotene und daher auf sie nicht anwendbare neue Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Damals war nämlich der grenzüberschreitende Güterverkehr für das fahrende Personal generell von der Arbeitserlaubnispflicht frei gestellt. Ob sich darauf nur (Alt) Fahrer berufen können oder im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 21. Oktober 2003 auch Fahrer, die von türkischen (Alt) Arbeitgebern neu eingestellt und deutschen Speditionsunternehmen überlassen werden, braucht in diesem Verfahren nicht entschieden zu werden, da solche Fahrer nicht betroffen sind. Brauchen die Fahrer, um die es hier geht, nach alledem bei summarischer Prüfung keine Arbeitsgenehmigung für das Führen von Kraftfahrzeugen der Antragstellerin in Deutschland, dann werden sie von ihr auch rechtmäßig im Sinne von Art. 3 Abs. 3 VO (EWG) 881/92 eingesetzt und hat die Antragstellerin einen Anspruch darauf, für sie Fahrerbescheinigungen zu erhalten.

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Haftung des Arbeitgebers für Unfälle:


OLG Hamm v. 09.12.2008:
Kommt es in Folge der Nichteinhaltung der zulässigen Lenk- und vorgeschriebenen Ruhezeiten gem. Art. 11, 8 AETR bzw. § 6 FPersV zu einem Unfallschaden, haftet der Geschäftsherr des Unfallfahrers aus § 831 BGB. Ob daneben aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Organisationsverschuldens gehaftet wird, bleibt offen. An den Entlastungsbeweis sind hohe Anforderungen zu stellen.

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Vortäuschen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten:


Vortäuschen der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten

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Tateinheit - Tatmehrheit:


Tatmehrheit oder Tateinheit bei Lenkzeitverstößen

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Übernahme von Geldbußen durch Arbeitgeber?


BAG v. 25.01.2001:
Zusagen des Arbeitgebers über die Erstattung von etwaigen Geldbußen für Verstöße der Arbeitnehmer gegen Vorschriften über Lenkzeiten im Güterfernverkehr sind sittenwidrig und daher nach § 138 BGB unwirksam. Ein Arbeitgeber, der durch entsprechende Anordnungen bewusst in Kauf nimmt, dass es zum Verstoß gegen Vorschriften über Lenkzeiten kommt, handelt sittenwidrig und ist nach § 826 BGB gegenüber dem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu dem zu ersetzenden Schaden gehört nur in Ausnahmefällen die Erstattung von Geldbußen, die gegen den Arbeitnehmer verhängt werden.

LAG Mainz v. 10.04.2008:
Ein Lkw-Fahrer, der innerhalb der Europäischen Gemeinschaft am grenzüberschreitenden Straßenverkehr teilnimmt, muss etwaige Geldbußen wegen Verstößen gegen Straßenverkehrsvorschriften grundsätzlich aus dem eigenen Vermögen tragen.

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Feststellungen / Verfahren / Rechtsbeschwerde:


OLG Koblenz v. 10.10.2012:
Lenkdauerverstöße sind nur dann für das Rechtsbeschwerdegericht nachvollziehbar, wenn festgestellt ist, welche Zeit der Fahrer jeweils zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit das Fahrzeug gelenkt hat und dass diese Zeitabstände keine Fahrtunterbrechung enthalten. Der Tatrichter hat daher im Einzelnen anzugeben, wann der Betroffene seine Fahrt an dem jeweiligen Tag begonnen und wann er sie beendet hat, und ob und gegebenenfalls wann es zur Unterbrechung der Fahrt gekommen ist. Um einen Verstoß gegen die tägliche Ruhezeit nachvollziehen zu können, bedarf es der Feststellung, wann die letzte Fahrt vor der Ruhepause beendet und wann die nächste Fahrt nach der Ruhepause begonnen wurde.



OLG Koblenz v. 09.11.2012:
Lenkdauerverstöße sind für das Rechtsbeschwerdegericht hinsichtlich ihrer Tatbestandsmäßigkeit nur überprüfbar, wenn die Feststellungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen ausweisen, wann der Betroffene die als Verstoß gegen die Vorgaben zur Lenkzeit bzw. Lenkdauer geahndeten Fahrten an den jeweiligen Tagen begonnen, wann er sie unterbrochen und wann er sie beendet hat. Darüber hinaus muss das Urteil Feststellungen zu zurückgelegten Fahrtstrecken oder zu sonstigen Umständen enthalten, die die verlässliche Prüfung der Frage zulassen, ob die geahndeten Lenktätigkeiten jeweils anlässlich einer der VO (EG) Nr. 561/2006 unterfallenden Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr verrichtet wurden.

OLG Saarbrücken v. 05.02.2013:
Bei Verstößen gegen Vorschriften über Lenkzeiten oder Fahrtunterbrechungen muss das erstinstanzliche Urteil unter anderem Feststellungen über den Beginn und das Ende der tatsächlichen Lenkzeiten sowie der vorgenommenen Fahrtunterbrechungen enthalten.

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