Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Tanken - Grobe Fahrlässigkeit durch Betanken mit falschem Kraftstoff - Diesel statt Benzin

Tanken - grobe Fahrlässigkeit durch Betanken des Dienstfahrzeugs mit falschem Kraftstoff




Gliederung:


- Allgemeines
- Kleine Benzinklausel
- Sonstiges



Allgemeines:


OVG Koblenz v. 26.02.2004:
Betankt ein Beamter einen ihm anvertrauten Dienstwagen mit dem falschen Kraftstoff (hier: Superbenzin statt Diesel), so handelt er in der Regel grob fahrlässig und ist dem Dienstherrn zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

VG Trier v. 27.01.2005:
Bei der Benutzung eines Dienstfahrzeuges, dessen Tank vor der Rückgabe aufgefüllt werden muss, handelt ein Polizeibeamter angesichts der verschiedenen Kraftstoffsorten in der Regel grob fahrlässig und macht sich gegenüber dem Dienstherrn schadensersatzpfllichtig, wenn er sich nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Ein minder schwerer Schuldvorwurf ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt, etwa bei einer durch einen polizeilichen Einsatz bedingten (unverschuldeten) Eilbedürftigkeit.

VG Osnabrück v. 30.03.2006:
Der Beamte handelt regelmäßig grob fahrlässig und hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, ist vielmehr seinem Dienstherrn gemäß § 86 Absatz 1 Satz 1 NBG seinerseits zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er ein ihm für eine Dienstreise überlassenes Dienstfahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt.

VG Kassel v. 08.03.2007:
Ein Polizeibeamter verletzt vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Dienstpflichten, wenn er das ihm überlassene Dienstfahrzeug anstatt mit Dieselkraftstoff mit Superbenzin betankt, obwohl er bei Anschaffung des Fahrzeugs darauf hingewiesen wurde, dass dies mit Dieselkraftstoff zu betanken ist und er sich auch in keiner für ihn besonders belastenden Situation befunden hat, die durch außergewöhnliche dienstliche Ereignisse, eine besondere Eilbedürftigkeit, eine außergewöhnliche Stresssituation oder ähnliches gekennzeichnet gewesen wäre. Er hat dann dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

VG Hannover v. 29.01.2008:
Ein Soldat ist verpflichtet, seinen Dienstherrn vor Schaden zu bewahren. Verursacht er an einem von ihm benutzten Dienstwagen einen Schaden, weil er das Dienstfahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankt, so handelt er grob fahrlässig. Er hat sich vorher zu vergewissern, welcher Kraftstoff zu tanken ist. In Anbetracht der allgemeinen Verbreitung sowohl diesel- als auch benzin-getriebener Personenkraftwagen ist es für jeden Autofahrer eine offenkundig auf der Hand liegende Selbstverständlichkeit, sich vor dem Betanken eines fremden Kraftfahrzeuges zu vergewissern, welches der geeignete Kraftstoff für das Fahrzeug ist.




VG Koblenz v. 22.07.2008:
Zu den Dienstpflichten des Beamten gehört es, das Eigentum und Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen. Betankt er einen Dienstwagen mit Benzin statt mit Diesel, so handelt er grob fahrlässig und muss den dadurch entstandenen Schaden ersetzen. Die Zapfsäulen an den Tankstellen sind klar und eindeutig beschriftet, zusätzlich sind die einzelnen Zapfpistolen ebenso klar und eindeutig gekennzeichnet und die Innenseiten der Tankabschlusskappen enthalten Hinweise auf den zugelassenen Kraftstoff. Wer all dies außer acht lässt, handelt grob fahrlässig.

- nach oben -



Kleine Benzinklausel:


Die sog. „Kleine Benzinklausel“

- nach oben -




Beamtenhaftung gegenüber dem Dienstherrn:


Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht

BVerwG v. 02.02.2017:

1.  Der Dienstherr ist nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, durch technische oder organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass es erst gar nicht zu Handlungen des Beamten kommen kann, die wegen grober Fahrlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG führen.

2.  Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn. Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe zum Schadensersatz heranzieht.

- nach oben -





Sonstiges:


Liegenbleiben infolge von Treibstoffmangel

Tankstelle / Tankstellengelände

BGH v. 26.03.1968:
Der ausländische Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, den in seinem Heimatland - wenn dieses keine extremen klimatischen Unterschiede zu Deutschland aufweist - allgemein verwendeten Kraftstoff darauf zu prüfen, ob dieser bei Einwirkung von ausnahmsweise starken Kältegraden den Belastungen gewachsen ist.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum