Das Verkehrslexikon

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Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht

Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


Ein Beamter ist stets gehalten, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelten Vorfahrtsvorschriften zu beachten und andere Verkehrsteilnehmer so wenig wie nach Lage des Einzelfalles möglich zu gefährden. In dieser Allgemeinheit ist ein Unterschied zu Verkehrsteilnehmern, die keine Beamten sind, nicht zu erkennen.
>br> Zu den vom Beamten zu beachtenden besonderen Sorgfaltspflichten und den Folgen einer Verletzung derselben stellt das OVG Magdeburg (Urteil vom 20.02.2014 - 1 L 51/12) fest:

   "Gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BBG haben Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Dienstherr kann den Beamten auf dieser Rechtsgrundlage auch durch Verwaltungsakt heranziehen (vgl.: BVerwG, Urteil vom 17. September 1964 - II C 147.61 -, BVerwGE 19, 243 [m. w. N.]). Im gegebenen Fall hat der Kläger die ihm obliegende Dienstpflicht, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und sorgsam wie pfleglich mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern umzugehen und bei der Dienstfahrt § 10 Satz 1 StVO zu beachten (a), grob fahrlässig verletzt (b) und dadurch einen Schaden an den vorbezeichneten Fahrzeugen der Beklagten in der von der Beklagten geltend gemachten Höhe verursacht (c).




a) Als dem Beamten obliegende dienstliche Pflichten sind sämtliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften nebst Weisungen für den Einzelfall zu verstehen, die ihm abstrakt ein bestimmtes äußeres Verhalten vorschreiben (siehe: Plog/Wiedow, BBG, § 75 Rn. 15), etwa die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bei Dienstfahrten (vgl.: BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1981 - 2 B 4.80 -, Buchholz 232 § 78 BBG Nr. 26 [m. w. N.]; OVG LSA, Beschluss vom 5. Mai 2010 - 1 L 55/10 -, juris [m. w. N.]). Zu den allgemeinen Dienstpflichten des Beamten gehört es ferner, das ihm anvertraute oder auch nur schlicht zur Verfügung gestellte dienstliche Material sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen (BVerwG, Urteil vom 12. August 2008 - 2 A 8.07 -, juris [m. w. N.]; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 5 LB 96/13 -, juris)."

Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung

Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Fahrzeugüberlassung - Dienstwagen

Haftung des Beamten gegenüber dem Dienstherrn und Verkehrsrecht

Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers bzw. Beamten

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Allgemeines:


BGH v. 28.10.1993:
Die Regressbeschränkungen der AKB sind auf die Schadensersatzforderung des Dienstherrn gegen einen Beamten entsprechend anzuwenden.

VG Kassel v. 17.09.2008:
Ein Beamter der auf einem Parkplatz beim Wegfahren mit einer rechts des Fahrzeuges befindlichen niedrigen, von der Fahrerposition aus nicht sichtbaren Barriere kollidiert, handelt nicht grob fahrlässig, wenn seine Aufmerksamkeit beim Passieren der Barriere durch links von ihm parkende Fahrzeuge abgelenkt wird.

OVG Bautzen v. 03.02.2014:
Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Fahrer eines Dienstfahrzeuges sich selbst dann vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten muss, wenn er Martinshorn und Blinklicht angeschaltet hat. Dies muss erst Recht gelten, wenn er sich auf einer Dienstfahrt ohne den Einsatz von Sondersignalen im Straßenverkehr bewegt. Er ist stets gehalten, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelten Vorfahrtsvorschriften zu beachten und andere Verkehrsteilnehmer so wenig wie nach Lage des Einzelfalles möglich zu gefährden. Eine Vorfahrtverletzung ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten und verpflichtet den Beamten zum Ersatz des Schadens am Dienstfahrzeug.

OVG Magdeburg v. 20.02.2014:
  1.  Zur Inregressnahme eines Bundesbeamten nach § 75 BBG aufgrund grob fahrlässiger Verletzung der Dienstpflichten, das Eigentum und das Vermögen des Dienstherrn nicht zu schädigen und sorgsam wie pfleglich mit den ihm dienstlich anvertrauten Sachgütern umzugehen und bei einer Dienstfahrt § 10 Satz 1 StVO zu beachten

  2.  Zur Annahme grob fahrlässigen Verhaltens (hier bejaht) sowie eines Augenblicksversagens und eines Mitverschuldens Dritter (hier beides verneint).

  3.  Zur Feststellung der - adäquat verursachten - Schadenshöhe nach Beweiserhebung mittels eines Sachverständigengutachtens und Zeugenbeweises.

  4.  Zur Annahme der Verletzung der Schadensminderungspflicht und eines wirtschaftlichen Totalschadens (hier beides verneint).

  5.  Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist bei der Bemessung der geltend gemachten Schadensersatzforderung zu berücksichtigen.

OVG Schleswig v. 24.04.2014:
Fährt ein Soldat einen Elektroschlepper, für den ihm die Fahrberechtigung fehlt, und kommt es zu einem Unfall, kann sich der Soldat nicht auf Personalknappheit berufen, wenn er nicht beim Vorgesetzten darum ersucht hat, eine Person mit der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis sowie dem erforderlichen Berechtigungsschein damit zu beauftragen, den Elektroschlepper aus der Halle zu fahren. Kommen Fahrfehler in Betracht, die auf der fehlenden Ausbildung zum Erwerb des Berechtigungsscheins zum Führen des Flurförderfahrzeugs beruhen können, spricht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis dafür, dass der fehlende Berechtigungsschein einen Ursachenbeitrag zu dem Unfallgeschehen geleistet hat.




OVG Bautzen v. 22.05.2014:
Zum Schadensersatz wegen - grob - fahrlässiger Dienstpflichtverletzung eines Polizeibeamten gemäß § 48 BeamtStG, wenn dieser unter Inanspruchnahme des Sonderrechtes nach § 35 Abs. 1 und 8 StVO einen Straftatverdächtigen mit einem Dienstwagen auf einer gesperrten Straße durch eine Wasserfläche verfolgt und der Dienstwagen dadurch beschädigt wird - sog. Wasserschlag - (hier verneint).

BVerwG v. 02.02.2017:
  1.  Der Dienstherr ist nicht aufgrund der Fürsorgepflicht gehalten, durch technische oder o.ungen des Beamten kommen kann, die wegen grober Fahrlässigkeit zu einem Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen den Beamten gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG führen.

  2.  Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung in § 48 Satz 2 BeamtStG dient nicht dem Schuldnerschutz, sondern dem öffentlichen Interesse an der raschen Durchsetzung der Forderung des Dienstherrn. Dementsprechend ist es regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn der Dienstherr die Gesamtschuldner ungeachtet ihrer Verschuldens- oder Verursachungsbeiträge jeweils in voller Höhe.

OVG Münster v. 02.12.2021:
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Polizeibeamten, der sich mit seiner Klage gegen die Zahlung von Schadensersatz an seinen Dienstherrn wegen der grob fahrlässigen Verursachung eines Verkehrsunfalls mit einem Funkstreifenwagen wendet.

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