Das Verkehrslexikon

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Unfälle auf Betriebs- und Werksgelände

Unfälle auf Betriebs- und Werksgelände




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 30.05.2005 -12 U 82/04) hat hinsichtlich der Sorgfaltspflichten auf Betriebs- und Werksgelände - in Abgrenzung zu den auf Parkplätzen geltenden Grundsätzen ausgeführt:

"Grundsätzlich richtig hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sich der Unfall auf einem Betriebsgelände ereignete und auf einem solchen erhöhte Vorsicht und Obacht erforderlich ist, was vor allem dann gilt, wenn, wie hier, reger Verkehr herrscht und eine Vielzahl von Fahrzeugen dieses Gelände befahren. Nicht gefolgert werden kann daraus allerdings, dass beim Befahren eines solchen Betriebsgeländes ein Anhalten grundsätzlich in weniger als 6 m gegeben sein muss. Dies würde dazu führen, dass, unter Berücksichtigung der einschlägigen oben aufgeführten Anhaltewegtabellen, unabhängig von den zulässigen 20 km/h tatsächlich nur eine Geschwindigkeit von unter 15 km/h den Sorgfaltspflichten gerecht würde. Eine solche grundsätzliche Beschränkung für das Befahren eines Betriebsgeländes ohne Berücksichtigung der geltenden Höchstgeschwindigkeiten und der tatsächlichen Verkehrssituation besteht nach Auffassung des Senats nicht. Die für Parkplätze und Parkhäuser aufgestellten Grundsätze (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO Rn 31), wonach jederzeit mit rangierenden und aus Parktaschen herausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, weshalb lediglich Schrittgeschwindigkeit, im allgemeinen nicht schneller als 10 km/h angemessen ist, sind auf ein Betriebsgelände der vorliegenden Art, nicht ohne Weiteres anzuwenden."

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Weiterführende Links:


Öffentlicher Straßenverkehr / Privatverkehr - öffentliche Verkehrsflächen - Geltung der StVO und des StVG

Stichwörter zum Thema Parken

Anwendung der StVO-Regeln auf Parkplätzen und in Parkhäusern?

Zur Geltung der Vorfahrtregel "rechts vor links" auf Parkgelände und zur Haftungsabwägung

Rückwärtsfahren

Haftungsbeschränkung bei Wegeunfällen

Wegeunfälle auf Betriebsgelände - gemeinsame Betriebsstätte

Betriebsweg - Werksverkehr - gemeinsame Betriebsstätte - Haftungsprivileg des Unternehmers

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Allgemeines:


KG Berlin v. 30.05.2005:
Die für Parkplätze und Parkhäuser aufgestellten Grundsätze, wonach jederzeit mit rangierenden und aus Parktaschen herausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, weshalb eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h angemessen sei, sind auf das von LKW befahrenen Betriebsgelände nicht ohne weiteres anzuwenden.

LAG Halle v. 06.12.2005:
Das Befahren eines Betriebsgeländes, auf dem eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h vorgeschrieben ist, mit 25 bis 30 km/m bei Nässe ist nicht grobfahrlässig, so dass dem Arbeitgeber bei einer tariflichen Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit keine Ansprüche gegen den Arbeitnehmer zustehen.

KG Berlin v. 06.10.2010:
Ein Gewerbegelände, das mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder eine allgemein bestimmte größere Personengruppe nutzbar ist, ist öffentlicher Verkehrsraum, in welchem die StVO gilt.



OLG Stuttgart v. 13.11.2013:
Schaltet ein betriebsfremder Fahrer auf Anweisung eines TÜV-Mitarbeiters das Abblendlicht eines vorzuführenden Fahrzeugs ein und kommt es durch eine Bewegung des Fahrzeugs zu einer Verletzung des TÜV-Mitarbeiters, so greift zu Gunsten der Haftpflichtversicherung des vorzuführenden Fahrzeugs die Haftungsprivilegierung des § 105 Abs. 1 SGB VII ein, weil eine Tätigkeit vorliegt, die objektiv einem fremden Unternehmen (hier: TÜV) dienlich war und bei der der Handelnde subjektiv das Geschäft eines anderen übernehmen wollte. Der Umstand, dass der Fahrer nicht Betriebsangehöriger ist, steht dem nicht entgegen, da er für den Betrieb "wie ein Beschäftigter" i.S.v. § 2 Abs. 2 SGB VII tätig war.

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