Das Verkehrslexikon

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Das Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS - Abstandsverstoß

Das Brückenabstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Das Brückenabstandsmessverfahren mit Videoaufzeichnung ViBrAM-BAMAS wird von der Polizei des Landes Baden-Württemberg seit einigen Jahren zur Überwachung des Sicherheitsabstandes insbesondere auf Bundesautobahnen angewendet. In der Literatur wird es ausführlich beschrieben und gewürdigt (vgl. etwa Beck-Löhle, Fehlerquellen bei polizeilichen Messverfahren, 8. Auflage 2006, S. 128 ff.).


Es zeichnet sich u.a. dadurch aus, dass die Abstände der beiden hintereinander fahrenden Fahrzeuge an zwei Messlinien, welche 50 m auseinanderliegen, ermittelt werden. Auch wird überprüft, ob das dem Betroffenen vorausfahrende Fahrzeug auf den letzten 100 m der Auswertungsstrecke, die 250 m lang ist, seine Geschwindigkeit verringert hat.

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Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 14.08.2007:
Das Video-Brücken-Abstandsmessverfahren ViBrAM-BAMAS ist ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Ist der Betroffene einer Ordnungswidrigkeit des Nichteinhaltens des vorgeschriebenen Abstandes schuldig, welche mit dem genannten Verfahren nachgewiesen wurde, muss der Tatrichter in den schriftlichen Urteilsgründen in der Regel nur das angewendete Messverfahren, die Geschwindigkeit des Betroffenen sowie die Länge des Abstandes zwischen den Fahrzeugen des Betroffenen und des Vorausfahrenden feststellen. Toleranzen brauchen weder zur Geschwindigkeit noch zum Abstand mitgeteilt zu werden.




OLG Düsseldorf v. 09.02.2010:
Die mittels Videoaufzeichnung des Brücken-Abstands-Messverfahrens ViBrAM ermittelten Daten sind nicht verwertbar, weil ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die erhobenen Bilddaten ist nicht vorhanden. Die Vorschriften der §§ 81b, 100h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 163b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StPO iVm § 46 Abs. 1 OWiG scheiden als Ermächtigungsgrundlage aus.

OLG Düsseldorf v. 15.03.2010:
Der mit dem Brücken-Abstands-Messverfahren ViBrAM verbundene Eingriff in die Individualrechte des Betroffenen beruht auf gesetzmäßiger Grundlage und verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Für die Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung durch den Einsatz der "Identitätskamera" ist in der – über § 46 Abs. 1 und 2 OWiG sinngemäß anwendbaren – Vorschrift des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage vorhanden, die den verfassungsrechtlichen Geboten der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit entspricht und deren Voraussetzungen mit der Anwendung des ViBrAM-Messsystems eingehalten werden.



OLG Düsseldorf v. 18.01.2011:
Die Voraussetzung, dass vor Beginn der Maßnahme, die eine Identifizierung ermöglicht, ein Anfangsverdacht gegen einen betroffenen Fahrer bestehen müsse, ist bei dem System VibrAM erfüllt. Wenn ein Anfangsverdacht vorhanden ist und durch manuelle Bedienung die zweite Kamera ausgelöst wird und Aufzeichnungen gefertigt werden, ist § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Fertigung dieser Aufnahmen mit der zweiten Kamera, mit deren Hilfe Fahrer und Kennzeichen identifiziert werden können. Die Ermächtigung zur Fertigung von Bildaufnahmen in § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO dient zur Erforschung des Sachverhalts, sie dient damit Ermittlungszwecken.

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