Das Verkehrslexikon

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Automatisiertes Fahren - autonomes Fahren

Autonomes Fahren - Assistenzsysteme




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Assistenzsysteme

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Einleitung:


Das autonome Fahren - auch automatisiertes oder fahrerloses Fahren genannt - ist die Fortbewegung von Fahrzeugen, mobilen Transportsystemen und Robotern unter technischen Bedingungen, die es erlauben, das Fahren und die jeweiligen Fahraufgaben von Eingriffen eines Fahrzeugführers zu lösen, und zwar zur Zeit in noch sehr unterschiedlichem Ausmaß.


Die Entwicklung der dafür nötigen Technik hat über längere Zeiträume stattgefunden und war facettenreich - von der außerhalb des Fahrzeugs zu bedienenden Einparkhilfe über Fahrversuche ohne Fahrer auf von sonstigem Verkehr freien Wegstrecken bis zu hoch spezialisierten Fahrer-Assistenz-Systemen.

Für technische und historische Gesichtspunkte sind reichlich Internetquellen vorhanden, wie beispielsweise Google oder Wikipedia. Hier hingegen interessieren die rechtlichen Aspekte des autonomen Fahrens und dabei vor allem, wie und mit welchen Lösungsvorschlägen diese den Gesetzgeber und die Gerichte erreichen.

Auf dem Weg zu einer vollautomatisierten - also fahrzeugführerlosen, von künstlicher Intelligenz getragenen - Kfz-Fahrpraxis - schienenlos und auf vier Rädern - werden heute 5 Level unterschieden:

  -  Level 1 - Keine Fahrautomatisierung:
Das gesamte Fahrgeschehen wird allein vom Fahrzeugführer realisiert.

  -  Level 2 - Assistiertes Fahren:
Zwar können Assistenzsysteme (Spur halten, Abstand halten, Tempomat) das Quer- und Längserhalten des Fahrzeugs kontrollieren und beeinflussen. Jedoch müssen die Fahrer den Verkehr und das System ständig im Blick behalten und jederzeit die Kontrolle übernehmen können.

  -  Level 3 - Hochautomatisiertes Fahren:
In bestimmten Situationen und für bestimmte Zeiten übernimmt das System die Kontrolle über das Fahrgeschehen (z.B. im Autobahnverkehr bis zu einer Fahrgeschwindigkeit von z. Zt. 60 km/h). Der Fahrer kann sich vom Verkehr abwenden (Zeitung lesen, das Smartphone bedienen), muss aber jederzeit in der Lage sein, auf Grund eigener Entscheidung oder auf Anforderung des Systems die volle Kontrolle wieder zu übernehmen

  -  Level 4 - Vollautomatisiertes Fahren:
Das System übernimmt die komplette Kontrolle über das gesamte Fahrgeschehen in Längs- und Querrichtung. Es gibt keinen Fahrzeugführer mehr, sondern nur noch Passagiere. Das System erkennt, wenn es an seine ihm immanenten Grenzen stößt und sorgt regelkonform dafdür, das das Fahrzeug in einen risikominimalen Zustand versetzüt wird (Halten am Fahrbahnrand, Standspur, Parkplatz).

  -  Level 5 - Autonomes Fahren:
Das System übernimmt und meistert selbständig die komplette dauerhafte Fahrzeugführung einschließlich aller denkbaren komplexen Verkehrs- und Entscheidungssituationen. Es gibt nur noch Passagiere oder Fahrten ohne Insassen (z.B. Waren(aus)lieferungen).

Der Gesetzgeber hat jedenfalls reagiert und neben dem grundlegenden §§ 1a und 1b StVG eine Reihe von Vorschriften angepasst, die ab 01.01.2019 galten.

Zuletzt wurden neben den bisher betroffenen Normen weitere Vorschriften durch das Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes - Gesetz zum autonomen Fahren (StVGuaPflVGÄndG) angepasst oder neu eingeführt.

Rechtsprechung ist derzeit zu diesem Thema im engeren Sinn noch nicht vorhanden; lediglich mit der Lösung rechtlicher Probleme aus dem Gebiet der bereits seit längerem im Einsatz befindlichen Assistenzsysteme mussten sich die Gerichte schon befassen. .

Eines der wichtigsten Zukunftsthemen des autonomen Fahrens wird das ethische Problem sein, wie ein Algorhitmus in ausweglosen (Dilemma-)Situationen, in denen ein Halten nicht mehr möglich und ein Unfall daher unvermeidbar ist,"entscheiden" soll, ob die Fahrt in Längsrichtung (einfaćh weiter geradeaus) oder alternativ oder gleichzeitig in Querrrichtung (Ausweichen nach links oder rechts) fortgesetzt werden soll und dies mit oder ohne Geschwindigkeitsveränderung (bremsen oder beschleunigen)geschehen soll.

Angesichts der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Menschenleben unter keinem Gesichtspunkt (Alter, Rasse, Glauben usw. oder gar Kosten) gegeneinander aufgerechnet werden dürfen, bleibt eigentlich nur die Möglichkeit, dass das autonom fahrende Kfz. seine Fahrt ohne Änderung der Längs- oder Querrichtung einfach fortsetzt.

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Weiterführende Links:


Kraftfahrzeuge

Öffentlicher und nichtöffentlicher Verkehr

Autonomes Fahren - Assistenzsysteme

Tesla

Elektrofahrzeuge - Elektromobilität

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Allgemeines:


LG München v. 14.07.2020 :
   Die Verwendung des Wortes „Autopilot“ durch Tesla suggeriert aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, die entsprechend beworbenen und vertriebenen Fahrzeuge seien in der Lage, vollständig autonom zu fahren. Jedenfalls besteht eine hinreichende Gefahr, dass die angesprochenen Verkehrskreise den Begriff dahingehend missverstehen.

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Assistenzsysteme:


AG Dortmund v. 07.08.2018:
  1.  Bei einem Fahrer-Assistenzsystem kann beim heutigen Stand der Technik nicht erwartet werden, dass dies wie ein menschlicher Fahrer auf alle Besonderheiten vorausschauend reagiert.

  2.  Solange das System nicht selbständig verkehrsordnungswidrige Fahrmanöver durchführt, insbesondere schneller als erlaubt fahren will, liegt regelmäßig kein Mangel vor.

OLG Bamberg v. 06.11.2018:
Macht der Betroffene anlässlich eines ihm vorgeworfenen und mit einem Regelfahrverbot geahndeten Abstandsverstoßes geltend, auf die Funktion eines in seinem Fahrzeug als Bestandteil eines Fahrerassistenz-Pakets verbauten sog. Abstandspiloten vertraut zu haben, ist dies mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten eines Fahrzeugführers unvereinbar; erst recht scheidet die Anerkennung eines privilegierenden sog. Augenblicksversagens aus.

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