Das Verkehrslexikon

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Berufung in Verwaltungsstreitverfahren

Die Berufung im Verwaltungsstreitverfahren




Gliederung:


   Einleitung

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Zulassung der Berufung




Einleitung:


Für die Verwaltungsstreitverfahren bestimmt § 124 VwGO, dass gegen Urteile der Verwaltungsgericht das Rechtsmittel der Berufung der unterlegenen Partei nur dann gegeben ist, wenn das erstinstanzliche Gericht oder das Oberverwaltungsgericht die Berufung zugelassen wurde.


Für die Zulassung gibt es einen Katalog von Zulassungsgründen:

  -  wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen
  -  wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist
  -  wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
  -  wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht
  -  wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann

- Hat das Verwaltungsgericht die Berufung nicht (im Urteil) zugelassen, kann die unterlegene Partei die nachträgliche Zulassung beantragen. Darüber entscheidet dann das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss.

Sowohl der Zulassungsantrag wie auch dessen Begründung bzw. bei der zugelassenen Berufung die Einlegung und die Rechtsmittelbegründung sind fristgebunden.

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Zulassung der Berufung:


VGH München v. 18.07.2018:
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 21.12.2009 – 1 BvR 812.09 – NJW 2010, 1062/1063; B.v. 16.7.2013 – 1 BvR 3057.11 – BVerfGE 134, 106/118). Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.

OVG Bautzen v. 03.08.2018:
Der für die Zulassung eines Rechtsmittels maßgebliche Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel dient der Verwirklichung von Einzelfallgerechtigkeit. Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens zumindest als ungewiss erscheint.

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