Das Verkehrslexikon

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Die MPU-Anordnung als Ermessensentscheidung - Aggressionsneigung - Aggressionspotential - charakterliche Fahreignung - sonstige erhebliche Verkehrsverstöße

Die MPU-Anordnung als Ermessensentscheidung




Gliederung:


- Einleitung
-   Allgemeines
-   Intendiertes Ermessen
-   Hohes Aggressionspotential
-   Erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße:



Einleitung:


In der FeV sind einige Fälle direkt in der Form geregelt, dass beim Vorliegen bestimmter Tatbestandsvoraussetzungen eine MPU zwingend angeordnet werden muss; dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand mit mehr als 1,60 ‰ Alkohol im Blut ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat. In anderen Fällen räumen das StVG und die FeV der Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung, ob der Fahrerlaubnisinhaber oder Bewerber seine anzweifelbare Fahreignung durch eine MPU oder ein Facharztgutachten nachweisen muss, ein Ermessen ein.

Immer dort, wo bei einer Behördenentscheidung Ermessensausübung ins Spiel kommt, führt die Rechtsanwendung im Einzelfall häufig zu Streit zwischen den Beteiligten, der dann oftmals von den Gerichten entschieden werden muss, sodass sich insoweit eine reichhaltige Rechtsprechung entwickelt hat, die nicht immer zu eindeutigen und somit für die Betroffenen klaren Anwendungshinweisen führt.


Verkompliziert wird das Problem der Ermessensentscheidung durch manche Gerichte, die auf einige Fälle - insbesondere des § 11 FeV - eine in den gesetzlichen Vorschriften gar nicht vorkommende Rechtsfigur anwenden wollen - die eines sog. intendierten Ermessens.

Was mit diesem sog. intendierten Ermessen gemeint ist, hat der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 28.01.2019 - 11 C 18.2530) - durchaus aus kritischer Distanz - beschrieben:

   "Zur Erforderlichkeit einer Begründung der Ermessensentscheidung bei der Anordnung einer Begutachtung im Rahmen des § 11 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnisverordnung – FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2018 (BGBl I S. 566), werden in Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Ansatzpunkte vertreten.

Einerseits besteht die Auffassung, in bestimmten Situationen sei das in § 11 FeV eröffnete Ermessen intendiert und damit Ermessenserwägungen nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen (zu einem Fall des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV, NdsOVG, B.v. 29.11.2017 – 12 ME 197/17 – juris). Auch hinsichtlich der „Katalogerkrankungen“ der Anlagen 4 und 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird vertreten, das Ermessen sei hinsichtlich der Anordnung eines ärztlichen Gutachtens intendiert (Siegmund in jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, Stand 14.1.2019, § 11 Rn. 18). Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst. In einem solchen Fall bedarf es insoweit nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung (vgl. BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22.96 – BVerwGE 105, 55 Rn. 14 m.w.N.). ...

Geht man ... von einem intendierten Ermessen aus, dann hätte die Fahrerlaubnisbehörde aber darauf verweisen müssen, dass deshalb keine weiteren Erwägungen erforderlich sind (vgl. Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK, VwVfG, 41. Auflage, § 39 Rn. 49 und Aschke in Bader/Ronellenfitsch a.a.O. § 40 Rn. 41). Die Figur des intendierten Ermessens wird unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht unproblematisch angesehen (vgl. Pautsch in Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 40 Rn. 8), weshalb bei der Annahme grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 40 Rn. 30)."

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU)

Straftaten und MPU-Anordnung

Die MPU-Anordnung zur Überprüfung der charakterlichen Eignung als Ermessensentscheidung (ohne Alkohol und Drogen)




OVG Magdeburg v. 13.10.2005:
Die inhaltlichen Anforderungen einer Gutachtenanordnung sind in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV bestimmt. Danach teilt die Behörde dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle bzw. Stellen mit, dass er sich innerhalb der von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat. Wegen der großen Bedeutung und wegen der nicht gegebenen Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der Aufforderung muss die Anordnung im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein, und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermag. Die den Verdacht begründenden Umstände müssen so genau bezeichnet sein, dass es dem Betroffenen möglich ist, ggf. auch unter Heranziehung anwaltlicher Hilfe abzuschätzen, ob nach den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung hinreichender Anlass zu der angeordneten Überprüfung besteht.

VGH München v. 02.06.2003:
Der Gesetzgeber nimmt mit dem Punktsystem bewusst auch die Straßenverkehrsteilnahme von Kraftfahrern mit einem nicht unerheblichen "Sündenregister" in Kauf. Es müssen deshalb besondere Gründe dafür vorliegen, dass ein Fahrerlaubnisinhaber im konkreten Fall auch ohne Erreichen von 18 Punkten und ohne die Möglichkeit, von den nach dem Punktsystem vorgesehenen Angeboten und Hilfestellungen Gebrauch zu machen, als fahrungeeignet angesehen werden kann.

OVG Greifswald v. 07.11.2003:
Sind keine 18 Punkte zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers eingetragen, so schließt dies allerdings die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus, weil die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG auch außerhalb des sog. Punktesystems eine Fahrerlaubnisentziehung verfügen kann. Die Fahrerlaubnisbehörde ist in diesem Falle aber gehalten, die Umstände des Einzelfalls sorgfältig zu würdigen. Dabei können auch beharrlich und häufig begangene (Verkehrs-) Ordnungswidrigkeiten, selbst wenn diesen für sich genommen wie etwa Verstöße gegen Parkvorschriften nur geringes Gewicht beizumessen ist, (ausnahmsweise) in besonders krassen Fällen die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen charakterlicher Mängel oder zumindest die Beibringung eines Eignungsgutachtens wegen (begründeter) Zweifel an der charakterlichen Eignung des Fahrerlaubnisinhabers rechtfertigen.

VG München v. 05.11.2004:
Bei der nach § 11 Abs. 3 FeV zu treffenden Ermessensentscheidung zur Überprüfung der Fahreignung durch Anordung einer MPU gibt es im Gegensatz zu den Entscheidungen nach Abs. 2 oder Abs. 4 keine vorrangigen abgestuften Überprüfungsmaßnahmen (ärztliches Gutachten, Gutachten eines amtlich anerkannten Gutachters oder Prüfers).

VG Saarlouis v. 26.11.2010:
Wird in einem Krankenhausentlassungsbericht diagnostiziert, dass der Betroffene an einem Alkoholentzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit, eine Alkoholintoxikation sowie eine Benzodiazepinabhängigkeit leidet, dann ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn die Fahrerlaubnisbehörde von dessen Fahrungeeignetheit ausgeht, auch wenn nicht alle Kriterien der Begutachtungsrichtlinien für die Fahreignung erfüllt sind. Den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung kommt keine rechtsnormative Qualität zu.

VGH München v. 07.08.2014:
Für ein Vorgehen der Fahrerlaubnisbehörde außerhalb des Punktsystems bestehen nach der Rechtsprechung hohe Anforderungen. Je schwerer eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften in Beziehung auf die Verkehrssicherheit wiegt oder je häufiger der Betroffene gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, desto geringere Anforderungen sind an die Ermessensbetätigung zu stellen. Umgekehrt kann eine Gutachtensanordnung wegen eines einmaligen erheblichen oder wegen wiederholter weniger nichterheblicher Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften nur Bestand haben, wenn die Fahrerlaubnisbehörde über eine schematische Bezugnahme auf die Verkehrsverstöße hinaus tatsächliche Ermittlungen und Erwägungen angestellt hat, die eine solche Entscheidung im Einzelfall zu tragen vermögen.

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Intendiertes Ermessen:


VGH München v. 28.01.2019:

  1.  Hinreichende Erfolgsaussichten für einen PKH-Antrag liegen nicht erst vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs gewiss ist, sondern es reicht aus, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Obsiegen ebenso in Frage kommt wie ein Unterliegen. Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht dürfen dabei nicht überspannt werden.

  2.  Einerseits besteht die Auffassung, in bestimmten Situationen sei das in § 11 FeV eröffnete Ermessen intendiert und damit Ermessenserwägungen nur erforderlich, wenn besondere Umstände vorliegen. Ist eine ermessenseinräumende Vorschrift dahin auszulegen, dass sie für den Regelfall von einer Ermessensausübung in einem bestimmten Sinne ausgeht, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen.

  3.  Ob angesichts der Begründungspflichten aus § 11 Abs. 6 FeV und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (U.v. 17.11.2016 a.a.O) im Rahmen des § 11 FeV von einem intendierten Ermessen ausgegangen werden kann, erscheint aber durchaus fraglich.

  4.  Geht man gleichwohl von einem intendierten Ermessen aus, dann hätte die Fahrerlaubnisbehörde aber darauf verweisen müssen, dass deshalb keine weiteren Erwägungen erforderlich sind. Die Figur des intendierten Ermessens wird unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht unproblematisch angesehen, weshalb bei der Annahme grundsätzlich Zurückhaltung geboten ist

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Hohes Aggressionspotential:


Fahrerlaubnisrecht und Aggressionspotential

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Sonstige erhebliche oder wiederholte Verkehrsverstöße:


OVG Lüneburg v. 02.12.1999:
Auch eine einmalige erhebliche Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 100% in einer geschlossenen Ortschaft rechtfertigt im Regelfall für sich genommen weder die Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis noch werden hierdurch so massive Zweifel an der (charakterlichen) Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet, die es erlauben, von dem Fahrerlaubnisinhaber die Beibringung eines Gutachtens zur Abklärung dieser Eignungszweifel zu verlangen und ihn bis zur Abklärung mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr auszuschließen.

VGH München v. 17.01.2005:
Es verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes, wenn Vielfahrer oder Berufskraftfahrer bei fahrerlaubnisrechtlichen Entscheidungen nicht bevorzugt behandelt werden.

VG Gelsenkirchen v. 05.12.2006:
Die Teilnahme an einem verbotenen Straßenrennen (§ 29 StVO) erweckt Bedenken gegen die Fahreignung des Teilnehmers und rechtfertigt die Anordnung einer MPU.



OVG Münster v. 02.08.2007:
Ergeben sich bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen, Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, kann gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen sein. In der Fassung, die die Fahrerlaubnis-Verordnung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 9. August 2004, BGBl. I 2092 gefunden hat, ist eben diese Möglichkeit auch bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften in Betracht zu ziehen.

VGH München v. 07.08.2014:
Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außer Orts um 21 km/h, die zu einer Eintragung von einem Punkt im Verkehrszentralregister führt, ist in der Regel nicht erheblich im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 1. Alt. FeV. Eine einzelne Verkehrsordnungswidrigkeit, die gerade einmal die Schwelle der Eintragungspflichtigkeit ins Verkehrszentralregister überschreitet, dürfte daher nur im äußersten Ausnahmefall Anlass für ein Vorgehen außerhalb des Punktsystems sein können. Ob eine MPU-Anordnung nach vormaligem Entzug wegen des Erreichens von 18 Punkten bei nur einem Verkehrsverstoß nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestützt werden kann, ist fraglich.

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