Das Verkehrslexikon

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Nicht zugelassene Fahrzeugteile

Nicht zugelassene Fahrzeugteile




Gliederung:


-   Allgemeines



Allgemeines:


Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung

Heckscheiben-Aufkleber - Folien - retroreflektierende Materialien

OLG Schleswig v. 04.06.1987:

  1.  Die Geldbuße und der Wert der eingezogenen Gegenstände sind bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zusammenzurechnen.

  2.  Bei Fahrzeugteilen, die der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen, kommt es im Hinblick auf die Verletzung des StVG § 23 allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive Verwendungsbestimmung an.

LG Bochum v. 13.08.2012:
Scheinwerfer für Fernlicht und Abblendlicht müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein und dürfen zur Verwendung im Geltungsbereich der Straßenverkehrszulassungsordnung nur mit dem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen angeboten werden. Werden Fahrzeugteile ohne ein diese Prüfzeichen im Internet angeboten, bedarf es insofern eines ausdrücklichen und deutlich sichtbaren Hinweises bei Aufrufen des Angebots. Ein entsprechender Hinweis, der auf der Seite erst durch ein scrollen nach unten zu finden ist, ist unzureichend.




OLG Hamm v. 25.09.2012::
Für das Verbot des Feilbietens von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen ist allein die objektiv mögliche Verwendung entscheidend. Deshalb reichen Hinweise wie:

   „... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der StVZO!“

oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus.

OLG Hamm v. 13.06.2013:
Für das Verbot des Feilbietens gemäß § 22a Abs. 2 StVZO von Fahrzeugteilen im Geltungsbereich der StVZO ist allein die objektive Verwendungsmöglichkeit im öffentlichen Straßenverkehr und nicht die subjektive Verwendungsbestimmung des Anbieters entscheidend. Dementsprechend reichen beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen selbst Hinweise wie:

   "... nicht für den Straßenverkehr zugelassen und entspricht nicht der STVZO!"


oder ähnliche Formulierungen prinzipiell nicht aus. Die Vorschrift findet nur auf solche Fahrzeugteile keine Anwendung, die objektiv nach ihrer Bauart von der Genehmigungspflicht nicht erfasst werden. Alle übrigen Fahrzeugteile werden erst durch das Prüfzeichen verkehrsfähig. Es ist mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar, die Tatbestandsmäßigkeit schon dann zu verneinen, wenn der Anbieter der Fahrzeugteile diese mit der Bestimmung feilbietet, sie dürften nicht im öffentlichen Verkehr verwendet werden (vgl. OLG Hamm, 25. September 2012, I-4 W 72/12; MMR 2013, 100).

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