Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Oberlandesgericht Schleswig Beschluss vom 04.06.1987 - 1 Ss OWi 218/87 - Zum Feilbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen

OLG Schleswig v. 04.06.1987: Zum Feilbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen


Das Oberlandesgericht Schleswig (Beschluss vom 04.06.1987 - 1 Ss OWi 218/87) hat entschieden:

  1.  Die Geldbuße und der Wert der eingezogenen Gegenstände sind bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zusammenzurechnen.

  2.  Bei Fahrzeugteilen, die der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen, kommt es im Hinblick auf die Verletzung des StVG § 23 allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive Verwendungsbestimmung an.


Siehe auch
Fahrzeugteile ohne Zulassung
und
Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung


Gründe:


Das Amtsgericht hat die Betroffene wegen vorsätzlichen gewerbsmäßigen Feilbietens nicht genehmigter Fahrzeugteile (§ 23 StVG i.V.m. § 22a StVZO) durch Beschluss vom 31. Dezember 1986 mit einer Geldbuße von 180 DM belegt und außerdem vier Glühlampen entschädigungslos eingezogen. Den Wert der eingezogenen Glühlampen hat das Amtsgericht nicht festgesetzt. Gegen diesen am 18. Februar 1987 zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit einem am 23. Februar 1987 beim Amtsgericht g eingegangenen Schriftsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Mit einem weiteren am 23. März 1987 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Verteidiger hat die Betroffene das Rechtsmittel mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben sowie sie freizusprechen. Das Amtsgericht hat die "Zulassungsbeschwerde" durch Beschluss vom 31. März als unzulässig verworfen mit der Begründung, eine Rechtsbeschwerde sei nicht zulässig, weil das Amtsgericht im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG entschieden und die Betroffene diesem Verfahren nicht widersprochen habe; im übrigen habe die Betroffene ihre Beschwerdeanträge und deren Begründung verspätet, nämlich nicht binnen eines Monats nach Zustellung des Bußgeldbeschlusses, angebracht. Gegen diesen am 8. April 1987 zugestellten Beschluss haben die Verteidiger mit einem am 13. April 1987 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angetragen. Nunmehr rügen sie auch die Verletzung förmlichen Rechts, nämlich dass der Betroffenen nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu widersprechen; die Rechtsbeschwerdebegründung sei am 23. März 1987 rechtzeitig eingegangen.

1) Der Antrag der Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts hat Erfolg. Er führt dazu dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 31. März 1987 aufzuheben war. Das Amtsgericht durfte die Rechtsbeschwerde aus keinem der in dem Beschluss aufgeführten Gründe als unzulässig verwerfen.




a) Gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 1 StPO darf das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel als unzulässig nur dann verwerfen, wenn es verspätet eingelegt worden ist oder wenn die Rechtsbeschwerdeanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden sind. Die Nachprüfung des Tatrichters beschränkt sich auf die Äußerlichkeiten der Wahrung der Frist. Jede andere Zulässigkeitsprüfung ist Sache des Rechtsbeschwerdegerichts (BGH MDR 1959, 507; st. Rspr. des Senats, z.B. Beschluss vom 26. Februar 1980 - 1 Ws 541/79 -; Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., Rn. 1 zu § 346). Die Formprüfung bezieht sich nur auf die Frage, ob die Begründungsschrift von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht worden ist, nicht aber darauf, ob sie an anderen Mängeln leidet (Senatsbeschluss aaO.; Kleinknecht/Meyer, aaO., Rn. 3). Im Rahmen dieser begrenzten Prüfung darf der Tatrichter nicht darüber entscheiden, ob gegen sein Erkenntnis ein Rechtsmittel überhaupt statthaft ist. Das hat das Amtsgericht nicht beachtet. Es durfte die Rechtsbeschwerde mithin nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, gegen den Bußgeldbeschluss sei die Rechtsbeschwerde nicht statthaft, weil die Betroffene dieser Verfahrensart nicht zugestimmt habe.

b) Die Frist zur Anbringung der Beschwerdeanträge und ihrer Begründung ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eingehalten worden. Gemäß § 79 Abs. 4 OWiG beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 OWiG. Die Frist für die Einlegung des Rechtsbeschwerde beträgt eine Woche (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 341 Abs. 1 StPO). Nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1 S.1 StPO sind die Rechtsbeschwerdeanträge und ihre Begründung spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, anzubringen. Das bedeutet, dass für die Anbringung der Anträge und ihrer Begründung beide Fristen zusammenzurechnen sind. Das hat das Amtsgericht nicht beachtet. Es ist vielmehr rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass hier nur die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 S. 1 StPO anzuwenden sei. Bei richtiger Berechnung ist die Rechtsbeschwerdebegründung als rechtzeitig angebracht anzusehen. Die Einlegungsfrist begann mit der Zustellung des Beschlusses am 18. Februar 1987 und endete am 25. Februar 1987. Nach deren Ablauf, also am 26. Februar 1987, begann die Begründungsfrist. Sie endete am 26. März 1987 (§ 43 StPO). Die Rechtsbeschwerdebegründung war am 23. März 1987, mithin innerhalb der gesetzlichen Frist angebracht worden.

2) Die mithin frist- und formgerecht angebrachte Rechtsbeschwerde ist zulässig (A), aber nicht begründet (B).




A) Zur Zulässigkeit.

a) Die Betroffene hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Ein solcher Antrag ist hier gegenstandslos, weil die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG nur gegen ein Urteil, nicht aber gegen einen Bußgeldbeschluss in Betracht kommt. Der Senat wertet den Zulassungsantrag deshalb als Rechtsbeschwerde.

b) Soweit die Betroffene die Verletzung förmlichen Rechts rügt, nämlich dass ihr nicht die Möglichkeit eingeräumt worden sei, der Entscheidung im schriftlichen Verfahren zu widersprechen, ist die Rüge schon deswegen unzulässig, weil sie verspätet nämlich erst am 13. April 1987 angebracht worden ist. Die Begründungsfrist war, wie oben zu 1 b) dargelegt, am 26.März 1987 abgelaufen.

c) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG zulässig. Zwar verlangt Nr. 1 dieser Bestimmung, dass gegen die Betroffene eine Geldbuße von mehr als 200 DM festgesetzt worden ist, ein Betrag, der hier nicht erreicht ist. Gemäß Nr. 2 der Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn eine vermögensrechtliche Nebenfolge angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil oder Beschluss auf mehr als 200 DM festgesetzt worden ist. Ob die Rechtsbeschwerde aus Nr. 2 allein zulässig ist, erscheint hier zweifelhaft. Das Amtsgericht hat den Wert der entschädigungslos eingezogenen vier Glühlampen entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht festgesetzt. Ob in einem solchen Fall, wie Göhler (OWiG,8. Aufl., Rn. 6 zu § 79) meint, die Rechtsbeschwerde stets zulässig ist, erscheint zumindest dann zweifelhaft, wenn der Wert der vermögensrechtlichen Nebenfolge 200 DM ganz offensichtlich nicht überschreitet.

Das kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben; denn der Senat ist der Auffassung, dass das festgesetzte Bußgeld und der Wert der eingezogenen Gegenstände bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zusammenzurechnen sind. Die Zusammenrechnung ist anerkannt, wenn mehrere Bußen für eine Tat im prozessualen Sinne festgesetzt worden sind, die zwar nicht allein, aber in ihrer Addition den Betrag von 200 DM übersteigen (Göhler, Rn 23 zu § 79 m.w.N.). Vergleichbares gilt nach Auffassung des Senats auch für den vorliegenden Fall. Denn der gesetzgeberische Sinn für die Beschränkung der Rechtsbeschwerde ist darin zu sehen, dass für Verfahren mit geringfügigen wirtschaftlichen Folgen nur eine gerichtliche Instanz zur Verfügung stehen soll. Die wirtschaftliche Beschwer ist für eine Geldbuße und eine vermögensrechtliche Nebenfolge wie die entschädigungslose Einziehung in gleicher Weise gegeben. Rechnet man hier beide Werte zusammen, so kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdewert offensichtlich erreicht ist. Damit ist die Rechtsbeschwerde zulässig.




B) Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf die allein wirksam erhobene Sachrüge deckt keinen die Betroffene beschwerenden Rechtsfehler auf. Mit Recht hat das Amtsgericht aus den getroffenen Feststellungen den Schluss gezogen, die Betroffene habe vorsätzlich Fahrzeugteile feilgeboten, die in einer vom Kraftfahrt- Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, obwohl sie nicht mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet waren (§ 23 Abs. 1 StVG).

Das Amtsgericht hat das Feilbieten darin gesehen, dass die Betroffene ihren Katalog in Kraftfahrzeugfachzeitschriften angeboten und ihn den Interessenten, die sich daraufhin bei ihr gemeldet haben, verkauft hat. In dem Katalog, der uneingeschränkt an den Endverbraucher abgegeben wurde, bot sie unter anderem auch die Glühlampen an, für die ein amtliches Prüfzeichen gemäß § 22a StVZO vorgeschrieben ist. Unter Feilbieten ist zu verstehen, dass die Ware zum Zweck des Verkaufs bereitgestellt und Kaufinteressenten zugänglich gemacht wird. Das ist hier der Fall. Die Ausführungen der Verteidigung, das Amtsgericht habe bereits das Anbieten des Katalogs allein als Feilbieten gewertet, geht fehl. Sowohl die Feststellungen als auch die rechtlichen Schlussfolgerungen des angefochtenen Beschlusses ergeben, dass das Amtsgericht das gesamte Verhalten der Betroffenen als einheitlichen Vorgang des Feilbietens gewertet hat.

Das Amtsgericht geht auch ohne Rechtsfehler davon aus, dass es für die Verletzung des § 23 StVG bei Fahrzeugteilen, die der Bauartgenehmigungspflicht unterliegen, allein auf die objektive Verwendungsmöglichkeit und nicht auf die subjektive Verwendungsbestimmung des Fahrzeugteils ankommt. Denn das Verwendungsverbot allein bietet nur geringe Möglichkeiten der Überwachung. Durch die Einführung der Prüfzeichenpflicht und des Verbots des Feilbietens nicht mit Prüfzeichen versehener, für die Verkehrssicherheit besonders bedeutsamer Fahrzeugteile sollte der Gefahr entgegengewirkt werden, dass nicht amtlich genehmigte Fahrzeugteile in den Verkehr gebracht werden. Nach der amtlichen Begründung sollte durch diese Regelung erreicht werden, dass Fahrzeugteile mangelhafter Ausführung nicht vertrieben werden (OLG Hamm VM 1968, 23). Hinzukommt nach Auffassung des Senats für Glühlampen (§ 22a Abs. 1 Nr. 18 StVZO) und die verschiedenen am Fahrzeug vorhandenen Leuchten, dass durch ihre Stärke und Bauart die anderen Verkehrsteilnehmer durch zu große Leuchtkraft und andere Abweichungen von der Norm weder behindert noch irritiert werden sollen.


Auch die Wortwahl ("Feilbieten") spricht dafür, dass die objektive Verwendungsmöglichkeit solcher Teile bereits im Vorfeld der Veräußerung ausgeschlossen werden soll. Denn beim "Feilbieten" statt "Benutzen", "Einbauen" oder bei ähnlicher Wortwahl ist noch offen, wer daran Interesse haben und wofür der Interessent die Teile benutzen will.

Der Einwand der Verteidigung, durch diese enge Auslegung werde der freie Handel über Gebühr eingeschränkt, vermag nicht zu überzeugen. Denn soweit nicht prüffähige bzw. nicht geprüfte Teile für den Rennsport, auf den die Verteidigung maßgeblich abstellt, verwendet werden, ist es für die Industrie ohne großen technischen Aufwand möglich, die Teile in einer Bauart herzustellen, die in am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge nicht eingebaut werden können. Das belegen gerade die Glühlampen, die die Betroffene feilgeboten hat. Denn von den zunächst sieben bei ihr beschlagnahmten verschiedenartigen Leuchten, unterlagen nur zwei der Prüfpflicht, weil sie auch für am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmende Fahrzeuge ohne jede Änderung verwendbar sind. Die weiteren Leuchten waren nur für andere Zwecke, für Kraftfahrzeuge allenfalls nach einer technischen Änderung zu nutzen.



Der angefochtene Beschluss hält auch bezüglich der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu Recht geht das Amtsgericht davon aus, die Betroffene habe vorsätzlich gehandelt. Denn nach den Feststellungen hatte sie in ihren Katalog aufnahmen lassen, dass die Glühlampen im Geltungsbereich der StVZO nicht zugelassen seien. Daraus konnte das Amtsgericht ohne Rechtsfehler den Schluss ziehen, dass der Betroffenen die Bestimmungen des § 23 StVG und die Rechtsprechung dazu im wesentlichen bekannt waren, zumal Geschäftsleute sich über die einschlägigen Bestimmungen ihres Berufskreises unterrichten müssen (BGHSt 4, 242; Senatsbeschluss vom 20. Mai 1977 - 1 SsOWi 188/77 -, abgedruckt bei Ernesti- Jürgensen, SchlHA 1978, 181; Göhler, Rn. 25 zu § 11). Selbst wenn, was das Amtsgericht letztlich offenbar nicht ausschließen will, dass die Betroffene einem Verbotsirrtum unterlegen gewesen sein sollte, so hält das Amtsgericht diesen rechtsfehlerfrei für vermeidbar, so dass der für eine vorsätzliche Ordnungswidrigkeit gesetzte Bußgeldrahmen gilt (Göhler, Rn. 29 zu § 11 mit Rechtsprechungsnachweisen).

Auch der Bußgeldausspruch und die Einziehungsanordnung sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum