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Rechtsmittel nach Verurteilung im übergeleiteten Strafverfahren

Rechtsmittel nach Verurteilung im übergeleiteten Strafverfahren




Gliederung:


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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Rechtsmittel in den verschiedenen Verfahrensarten

Rechtsmittel im Strafverfahren

BGH v. 19.05.1988:
Der Angeklagte kann ein Urteil des Amtsgerichts, das ihn vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Vergehen nach StGB § 142) freigesprochen und gegen ihn wegen einer Ordnungswidrigkeit der schuldhaften Herbeiführung des Unfalls eine Geldbuße festgesetzt hat, nur mit den strafprozessualen Rechtsmitteln anfechten.

OLG Hamm v. 03.04.2008:
Wird der Angeklagte in einem Strafverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt, ist dagegen das Rechtsmittel der Berufung einzulegen.



OLG Bamberg v. 27.09.2012:
Wird die Anklage unter dem Gesichtspunkt einer Straftat unverändert zugelassen, behält das Verfahren seinen Charakter als Strafverfahren auch dann bei, wenn sich im Laufe des weiteren Verfahrens herausstellt, dass bei prozessualer Tatidentität 'nur' eine Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt (Anschluss an BGHSt 35, 290 ff. = DAR 1988, 314 ff. = NStZ 1988, 465 f.). Eine gegen eine solche Verurteilung erhobene "Rechtsbeschwerde" ist demgemäß nach § 300 StPO regelmäßig als Berufung umzudeuten und die Entscheidung über das strafprozessuale Rechtsmittel gegebenenfalls an das hierfür zuständige Gericht abzugeben. Wird die "Rechtsbeschwerde" in einem solchen Fall ausschließlich damit begründet, dass einer Ahndung der Ordnungswidrigkeit das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegen stehe, kommt ausnahmsweise eine Umdeutung des Rechtsmittels als (Sprung-) Revision in Betracht.

OLG Bamberg v. 24.06.2013:
Ist das Bußgeldverfahren in das Strafverfahren übergeleitet worden, finden für das Rechtsmittelverfahren ausnahmslos die Vorschriften der Strafprozessordnung auch dann Anwendung, wenn der Betroffene gleichwohl "nur" wegen einer oder mehrerer Ordnungswidrigkeiten schuldig gesprochen und gegen ihn deshalb lediglich auf eine Geldbuße, gegebenenfalls unter gleichzeitiger Verhängung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots, erkannt wird (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 3. April 2008, 4 Ss OWi 182/08, BA 46 [2009], 280).

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