Das Verkehrslexikon

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Anscheinsbeweisregeln und Zugang von Schriftstücken

Zur Anwendung der Anscheinsbeweisregeln auf den Empfang von Schriftstücken




Gliederung:


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Stichwörter zum Thema Kommunikation

Zustellung und Ersatzzustellung - Zugang von Schriftstücken und Bescheiden

Einschreiben - Einschreibsendung - Rückschein

Anscheinsbeweis - Beweis des ersten Anscheins - Beweis prima facie

Zur Anwendung der Anscheinsbeweisregeln auf den Empfang von Schriftstücken

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - Textform

Sendeprotokoll - Telefax - OK-Vermerk - Anscheinsbeweis?

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Allgemeines:


VG Lüneburg v. 03.12.2018:
Die Nichtfeststellbarkeit des Fahrzeugführers im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO setzt nicht in jedem Fall voraus, dass im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Fahrzeughalter einen ihm übersandten Zeugefragebogen auch tatsächlich erhalten hat.

VG Lüneburg v. 03.12.2018:
Wird ein richtig adressiertes Schreiben abgesandt, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass dieses den Empfänger auch erreicht. Befinden sich in der Behördenakte die Durchschrift eines Zeugenfragebogens an eine Kfz-Halterin und ein den Versand dokumentierender Statusdatensatz, ergibt sich für das Gericht der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderliche Gewissheit, dass die Betroffene das Schreiben auch erhalten hat, auch wenn es an einem gesonderten „AB-Vermerk“ fehlt, zumal wenn das Schreiben nicht mit einem Unzustellbarkeitsvermerk zurück gekommen ist.

OVG Lüneburg v. 14.01.2019:
Im Verwaltungsverfahren zum Erlass einer Fahrtenbuchanordnung darf in der Regel auch dann von einer nicht hinreichenden Mitwirkung des Fahrzeughalters an der Aufklärung einer Verkehrsordnungswidrigkeit ausgegangen werden, wenn dieser im Bußgeldverfahren einen Anhörungsbogen nicht zurückgesandt hatte, der ihn als etwaigen Zeugen darüber belehrte, er sei zwar bei einer Vernehmung grundsätzlich zeugnispflichtig, nicht aber verpflichtet, der Bitte zu folgen, den verantwortlichen Fahrzeugführer auf dem Anhörungsbogen mitzuteilen.

VG Göttingen v. 11.06.2019:
Die Behörde kann den Zugang mit einfacher Post versandter Anhörungen des Fahrzeughalters im Wege des Anscheinsbeweises nachweisen. Ein Rückgriff auf § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG i. V. m. § 1 NVwVfG im Wege einer Analogie scheidet aus. - Für den Nachweis der Übersendung genügt bei richtiger Adressierung grundsätzlich ein die Übersendung bestätigender Datensatzauszug der Behörde, wenn das Anhörungsschreiben nicht als unzustellbar in Rücklauf gekommen ist und der Fahrzeughalter den Zugang nur pauschal bestreitet.

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