Das Verkehrslexikon

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Entscheidungen des BGH zum Gewaltbegriff des § 240 StGB

Entscheidungen des BGH zum Gewaltbegriff des § 240 StGB im Anwendungsbereich von Sitzblockaden




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Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Nötigung im Straßenverkehr

Parkplatzreservierung durch Fußgänger

Rettungsgasse bei stockendem Verkehr

Blockade-Aktionen / Protestblockaden

Entscheidungen des Bundesverfasssungsgerichts zum Gewaltbegriff des § 240 StGB im Anwendungsbereich von Sitzblockaden

Entscheidungen des BGH zum Gewaltbegriff des § 240 StGB im Anwendungsbereich von Sitzblockaden

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Entscheidungen des BGH:


BGH v. 08.08.1969:
Das Kriterium der Zwangswirkung besitzt für die Beurteilung eines Vorganges als Gewalt im Sinne eines bestimmten Tatbestandes nicht nur erweiternde, sondern auch einschränkende Bedeutung.

Dem Grundgesetz lässt sich nicht die Befugnis entnehmen, die Wirkung von Demonstrationen durch Gewaltakte zu erhöhen.

Mit Gewalt nötigt, wer psychischen Zwang ausübt, indem er auf den Gleiskörper einer Schienenbahn tritt und dadurch den Wagenführer zum Anhalten veranlasst.

BGH v. 23.11.1983:
  1.  Soll die Regierung eines Landes durch Gewalttätigkeiten gegen Dritte oder Sachen zur Erfüllung bestimmter politischer Forderungen genötigt werden, so sind diese Ausschreitungen nur dann Gewalt gegenüber einem Verfassungsorgan im Sinne des § 105 StGB, wenn der von ihnen ausgehende Druck einen solchen Grad erreicht, daß sich eine verantwortungsbewusste Regierung zur Kapitulation vor der Forderung der Gewalttäter gezwungen sehen kann, um schwerwiegende Schäden für das Gemeinwesen oder einzelne Bürger abzuwenden.

  2.  Zu dem Verhältnis des § 105 StGB zu § 240 StGB.

  3.  Auch wer sich nicht am Ort der Ausschreitungen aufhält, kann Täter eines Landfriedensbruchs sein, wenn ihm die Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen nach allgemeinen Grundsätzen als eigene Tat zuzurechnen sind.

BGH v. 05.05.1988:
Die Fernziele von Straßenblockierern sind nicht bei der Prüfung der Rechtswidrigkeit der Nötigung, sondern ausschließlich bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

BGH v. 21.03.1991:
Der Nötigungserfolg einer Sitzblockade tritt auch dann ein, wenn die Polizei in einem unmittelbaren örtlich-zeitlichen Zusammenhang die Kraftfahrer, gegen die sich die Blockade richtet, anhält.

BGH v. 04.11.1997:
Eine - nicht nur kurzfristige (hier: zweitägige) - Blockade des Einsatzes von Baumaschinen durch eine Protestdemonstration kann einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in den berechtigten Besitz der Bauunternehmen darstellen und zum Ersatz des durch den Ausfall der Nutzung der Baumaschinen entstandenen Schadens verpflichten. Derartige Blockademaßnahmen sind nicht vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit gedeckt und daher rechtswidrig, wenn sie durch zielgerichtete Anwendung unmittelbaren, sei es auch nur psychischen Zwangs den bestimmungsgemäßen Einsatz der Baumaschinen verhindern sollen.

BGH v. 23.04.2002:
  1.  Allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen ist der Nötigungstatbestand indessen nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB liegt solche dann nicht vor, wenn die Handlung lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist.

  2.  Hat sich der Angeklagte mit seinem Körper auf die Motorhaube des Pkw Fiat gelegt, hat er nun unter Einsatz seines Körpers und unter Entfaltung gewisser Körperkraft auch ein physisches Hindernis geschaffen, von dem auf die Autofahrerin nicht nur psychische Zwangswirkung durch bloße Anwesenheit ausging.

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