Das Verkehrslexikon

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Messprotokolle - Eichbescheinigungen - digitale Messunterlagen

Messprotokolle - Eichbescheinigungen - digitale Messunterlagen




Gliederung:


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Weiterführende Links:


Die Eichung von Messgeräten

Geschwindigkeitsverstöße - Nachweis - standardisierte Messverfahren

Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen, die Lebensakten und die Rohmessdaten von Messgeräten

Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten von Messgeräten

Akteneinsichtsrecht in die Bedienungsanleitungen und die Lebensakten von Messgeräten

Akteneinsichtsrecht in die Rohmessdaten der zum Verfahren führenden Verkehrskontrollen



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Allgemeines:


VG Braunschweig v. 01.09.2005:
Die Eichbescheinigung einer Geschwindigkeitsmesseinrichtung sowie das bei der durchgeführten Messung erstellte Messprotokoll sind öffentliche Urkunden, die den vollen Beweis der Funktionsfähigkeit der Messanlage und der Ordnungsmäßigkeit des Messvorgangs erbringen.

AG Lüdinghausen v. 27.03.2007:
Ist ein Kontrollfahrzeug zwar formell richtig geeicht, bestehen jedoch hinsichtlich der materiellen Eichung Unklarheiten, dann kann das Bußgeldverfahren zur Vermeidung unangemessenen Aufwandes eingestellt werden, wenn anzunehmen ist, das nach Einholung eines Gutachtens ein höherer Toleranzabzug vorgenommen und eine Geldbuße unterhalb der Eintragungsgrenze verhängt werden müsste.

OLG Thüringen v. 17.10.2007:
Die Einnahme eines Augenscheins ist keine zureichende Beweiserhebung, wenn es um den Inhalt einer Urkunde ankommt. Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eichschein und Messprotokoll können daher nur nach Verlesung zur Urteilsgrundlage werden.




AG Saarbrücken v. 08.01.2008:
Erfolgt die Übertragung der Wegstreckeninformation unter Verwendung zusätzlicher technischer Baugruppen wie einem Canbus, so müssen diese bei der Bauartzulassung berücksichtigt werden. Solche Datentelegramme können durchaus die bisher üblichen Wegimpulse ersetzen, ohne unzulässige Messwertbeeinflussungen zu verursachen. Zum Ausgleich für die insoweit formell fehlerhafte Eichung ist ein Tolereanzabzug von insgesamt 10% vorzunehmen.

AG Rathenow v. 02.04.2008
Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist damit in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, d.h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Fehlergrenzen für solche Fehlbedienung keine Gültigkeit besitzt.

OLG Hamm v. 07.01.2009:
Messprotokolle einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind auch dann keine Abbildungen im Sinne von § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, sondern Urkunden, wenn sie auf einem Radarfoto eingeblendet sind.

OLG Hamm v. 28.03.2010:
Ein Messgerät ist nur dann gemäß § 14a Abs. 1 Eichordnung eichfähig, wenn seine Bauart durch die PTB zur Eichung zugelassen ist. Bei einer materiell fehlerhaften Eichung sind die Grundsätze, die bei Messungen mit ungeeichten Geräten gelten, entsprechend anzuwenden. Ein Beweisantrag darüber, dass eine Messung mit einem mit CAN-Bus ausgerüsteten Fahrzeug erfolgt sei, darf vom Tatrichter nicht zurückgewiesen werden, wenn davon abhängt, dass ein Toleranzabzug von 20% von der gemessenen Geschwindigkeit vorgenommen werden muss.

OLG Saarbrücken v. 21.02.2011:
Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde (hier: Eichschein, Messprotokoll und Kontrollblatt zu einer Geschwindigkeitsmessung) kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO bzw. nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Die Augenscheinseinnahme der Urkunde allein reicht hierfür nicht aus.

VG Gelsenkirchen v. 21.03.2011:
Das über eine Geschwindigkeitsmessung erstellte Messprotokoll ist eine öffentliche Urkunde, deren Beweiswert nur nach § 418 Abs. 2 ZPO durch qualifizierten Beweisantritt erschüttert werden kann.

OLG Koblenz v. 30.08.2011:
Im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes kann im Rahmen der „vereinfachten Art der Beweisaufnahme“ gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO an Stelle der Vernehmung des Messbeamten das Messprotokoll zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden.

OLG Düsseldorf v. 03.09.2012:
Der durch Schrift dokumentierte Inhalt einer Urkunde (hier: Eichschein und Messprotokoll zu einer Geschwindigkeitsmessung) kann nur durch Verlesung nach §§ 249 ff. StPO beziehungsweise nach § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Eine Augenscheinnahme der Urkunde allein reicht hierfür nicht aus. Stützt das Gericht nach den schriftlichen Urteilsgründen seine Überzeugung (auch) auf den Eichschein, soweit er „zum Gegenstand des Urteils“ gemacht wird sowie auf das „zum Gegenstand der Verhandlung gemachte Messprotokoll“, so ist damit die Rüge der Verletzung des Verfahrensrechts begründet.


OLG Hamm v. 26.06.2014:
Beim Messprotokoll handelt es sich um eine "in einer Urkunde enthaltene Erklärung der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen", die keine Vernehmung zum Gegenstand haben (§ 256 Abs. 1 S. 5 StPO i.V.m. 71 OWiG). Insoweit besteht für die Verlesung kein Zustimmungserfordernis und dementsprechend auch nicht für die Bekanntgabe dem wesentlichen Inhalt nach (§ 78 Abs. 1 OWiG). § 77a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 OWiG greift nicht ein, da das Zustimmungserfordernis hier nur gilt, wenn es um Erklärungen geht, die nicht schon unter § 256 StPO fallen.

OLG Bamberg v. 23.01.2015:
Durch die Nichtverbescheidung eines Antrags auf Überlassung der Messdateien zur gegenständlichen Messserie und auf Aussetzung bzw. Unterbrechung des Verfahrens beschränkt das Gericht die Verteidigung des Betroffenen in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), denn einem die Verteidigung beschränkenden Beschluss steht es gleich, wenn das Gericht einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beiziehung von Unterlagen und Aussetzung der Hauptverhandlung überhaupt nicht verbescheidet.

OLG Naumburg v. 09.12.2015:
Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung Reparaturen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache gemäß § 69 Abs. 5 Satz 1 OWiG an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.

OLG Bamberg v. 04.04.2016:
Hat sich der Tatrichter aufgrund der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung davon überzeugt, dass die Voraussetzungen eines sog. standardisierten Messverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 39, 291; 43, 277) eingehalten wurden, verstößt die Ablehnung eines Antrags der Verteidigung auf Einsichtnahme in die digitale Messdatei und deren Überlassung einschließlich etwaiger sog. Rohmessdaten nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens.



OLG Hamm v. 15.04.2016:
Hat der Betroffene unter Zitierung des insoweit relevanten Wortlautes des Hauptverhandlungsprotokolls dargelegt, dass Messprotokoll und Dienstanweisung nicht durch Verlesung gemäß § 256 Abs. 1 StPO oder durch Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts gemäß § 78 Abs. 1 OWiG in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind und vorgetragen, dass auch eine prozessordnungsgemäße Einführung in anderer Weise nicht erfolgt ist, verletzt das Urteil die §§ 77 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 261 StPO.

OLG Oldenburg v. 13.03.2017:
Gemäß § 31 Abs. 2 Nummer 4 MessEG hat derjenige, der ein Messgerät verwendet, sicherzustellen, dass Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder sonstige Eingriffe am Messgerät, einschließlich solcher durch elektronisch vorgenommene Maßnahmen, für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens für 5 Jahre, aufbewahrt werden. Durch die Ablehnung des Antrages, dem Betroffenen die Nachweise gemäß § 31 Abs. 2 Nummer 4 MessEG zur Verfügung zu stellen, hat das Amtsgericht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen und dadurch den Betroffenen in unzulässiger Weise in seiner Verteidigung im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG beschränkt.

AG Schwelm v. 14.12.2017:
Da die Verlesung des Messprotokolls nach den §§ 256 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OwiG nicht der Zustimmung des Betroffenen bedarf, ist auch der gegen die Verlesung gerichtete Widerspruch unbeachtlich.

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