Das Verkehrslexikon

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PTB-Zulassung

Zulassung von Messgeröäten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB)




Gliederung:


   Einleitung
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Allgemeines

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Einleitung:


Zur Bedeutung der PTB-Zulassung führt das OLG Hambutg (Urteil vom 25.04.2022 – 9 RB 9/22) aus:

   "Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2017, Az. IV-2 RBs 10/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az. 2 Ss OWi 641/15). Denn der Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu. Mit der amtlichen Zulassung des Messgerätes bestätigt die PTB, die Zugriff auf alle maßgeblichen Herstellerinformationen hat, nach umfangreichen messtechnischen, technischen und administrativen Prüfungen sowie Festlegung der Eichprozeduren im Wege eines Behördengutachtens, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer Sachverständigenprüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit ist die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Gerätes festgestellt, die Informationen zu dessen genauer Funktionsweise durch den Tatrichter entbehrlich macht"

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Geschwindigkeit

Radarmessverfahren allgemein

Messmethoden

Messgeräte

Radarmessverfahren allgemein

Toleranzabzüge bei standardisierten Messverfahren zur Feststellung von Geschwindigkeitsverstößen

Stichwörter zum Thema Fahrtenbuch

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Allgemeines:


OLG Schleswig v. 11.11.2016:
Mit der Zulassung eines Gerätes für Messverfahren bringt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) im Sinne eines Behördengutachtens zum Ausdruck, dass das Gerät derart vereinheitlicht ausgelegt ist, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Messergebnisse erzielt werden (standardisiertes Messverfahren). Ist ein Gerät auf diese Weise zugelassen, ist das Tatgericht grundsätzlich von weiteren Prüfungen enthoben, sofern nicht im Einzelfall konkrete Zweifel am konkreten Messergebnis bestehen. Das Tatgericht muss allerdings Messverfahren, Messgerät und PTB-Zulassung in den Urteilsfeststellungen mitteilen.

KG Berlin v. 12.07.2017:
Die Einstufung als standardisiertes Messverfahren hat zur Folge, dass sich das Tatgericht auf die Mitteilung des verwendeten Messverfahrens, welches Gegenstand der Verurteilung ist, der gefahrenen Geschwindigkeit und der gewährten Toleranz beschränken kann. Dies gilt nur dann nicht, wenn es – was vorliegend nicht der Fall ist – konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Gebrauchsanweisung für das Messgerät nicht eingehalten worden ist oder wenn Messfehler konkret behauptet werden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 – 3 Ws (B) 680/16 –; 30. November 2016 – 3 Ws (B) 592/16 –; VRS 131, 148; 28. September 2015 – 3 Ws (B) 450/15 –; 16. April 2015 – 3 Ws (B) 182/15 – und 29. Mai 2012 – 3 Ws (B) 282/12 –).

OLG Köln v. 20.04.2018:
Ist das Tatgericht nicht zur Bildung einer eigenen Überzeugung in der Lage, hat es vor einem Freispruch des Betroffenen alle Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Hiervon wird z.B. auch die Fragestellung zur ergänzenden Stellungnahme der PTB zwecks Erhalt einer schriftlichen Stellungnahme umfasst. Bei einem der verfahrensgegenständlichen Messung widerstreitenden Sachverständigengutachten kann das Tatgericht eine für das Rechtsbeschwerdegericht prüfungsfähige eigene Bewertung vornehmen, oder was im Hinblick auf die Materie naheliegend ist, das strukturelle Problem der PTB als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes zur ergänzenden Begutachtung vorlegen.

OLG Rostock v. 22.01.2019:
Bei einem von der PTB zugelassenen und im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendeten Messgerät ist der Tatrichter grundsätzlich von weiteren technischen Prüfungen - insbesondere zur Funktionsweise des Messgeräts - enthoben. Zur Beweisaufnahme muss sich der Tatrichter nur veranlasst sehen, soweit der Einzelfall dazu konkrete Veranlassung gibt.

OLG Hambutg v. 25.04.2022:
Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Januar 2017, Az. IV-2 RBs 10/17; OLG Bamberg, Beschluss vom 22. Oktober 2015, Az. 2 Ss OWi 641/15). Denn der Bauartzulassung durch die PTB kommt die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu.



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