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OLG Hamm Urteil vom 04.06.1998 - 6 U 150/97 - Zum Abstand beim Anfahren bei Grün

OLG Hamm v. 04.06.1998: Zum Abstand beim Anfahren bei Grün




Zur zulässigen Unterschreitung des Mindestabstands beim Anfahren an einer Ampel und zu den dafür erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen hat das OLG Hamm (Urteil vom 04.06.1998 - 6 U 150/97) ausgeführt:

  1.  Vor einer auf "Grün" umspringenden Ampel darf ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge gestanden haben, weil andernfalls die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert würde. 10 m Abstand bei 30 km/h sind von daher nicht zu beanstanden.

  2.  Auch wer einem vorausfahrenden Kfz. berechtigterweise mit verkürztem Abstand folgt, hat die dadurch geschaffene besondere Lage durch gesteigerte Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen.

  3.  Ertönt das Einsatzhorn eines Wegerechtsfahrzeugs, muss der Kfz-Führer, der an einer Kreuzung nach dem Umspringen der LZA auf Grün soeben angefahren ist, damit rechnen, dass sein Vordermann wieder scharf abbremst, um die Kreuzung freizuhalten; er muss sich darauf einstellen und hat bei einem Auffahrunfall den Schaden allein zu tragen.


Siehe auch
Abstand beim Anfahren nach Grün
und
Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten und der Beklagte zu 1) den Kläger sowie die Drittwiderbeklagte auf Schadensersatz in Anspruch aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 06.09.1996 gegen 14.34 Uhr in ... im Bereich der Kreuzung ... ereignete.

Nachdem der Kläger und hinter ihm der Beklagte zu 1) auf der Linksabbiegerspur der ... vor der LZA gehalten hatten, fuhren beide bei Grünlicht an, um nach links in westlicher Richtung abzubiegen. Noch in der Anfahrphase vernahm der Kläger das Einsatzhorn eines Polizeifahrzeuges, das später den Kreuzungsbereich in West-Ost-Richtung überquerte. Er bremste seinen Pkw ab und der Beklagte zu 1) fuhr auf.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte haben vorgetragen, der Kläger habe seinen Pkw situationsangemessen und keineswegs mit blockierenden Rädern abgebremst, um die Kreuzung nicht zu blockieren. Unmittelbar danach habe das Polizeifahrzeug den Kreuzungsbereich auch schon befahren.

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe seinen Pkw mit blockierenden Rädern abrupt zum Stillstand gebracht, obwohl das Polizeifahrzeug noch weit entfernt gewesen sei und erst etwa 10 bis 15 Sekunden später die Kreuzung erreicht habe.




Das Landgericht hat dem Kläger über vorprozessuale Zahlungen der Beklagten hinaus weitere 2.482,36 DM zugesprochen und hat die Widerklage abgewiesen. Dabei ist es von der Alleinhaftung der Beklagten ausgegangen, weil der Beklagte zu 1) dem Pkw des Klägers unaufmerksam und mit zu geringem Sicherheitsabstand gefolgt sei, während sich der Kläger wie ein Idealfahrer verhalten habe.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie meinen, das Landgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass sich der Unfall während einer Anfahrphase ereignet habe. Außerdem habe das Landgericht zum Unfallhergang, insbesondere zur Entfernung des Polizeifahrzeuges im Unfallzeitpunkt, Beweis erheben müssen.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte verteidigen die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat zum Unfallhergang schriftliche Zeugenaussagen eingeholt.





II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG führt dazu, dass die Beklagten den dem Kläger entstandenen Unfallschaden in vollem Umfange zu tragen haben, während ein Schadensersatzanspruch des Beklagten zu 1) gegen den Kläger und die Drittwiderbeklagte nicht besteht.

Die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) war durch schuldhaftes verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) erhöht.

Zwar ist dem Beklagten zu 1) nicht zum Vorwurf zu machen, dem Pkw des Klägers entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO mit zu geringem Sicherheitsabstand gefolgt zu sein. Die Beklagten haben vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei dem Kläger, bevor dieser gebremst habe, bei einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h in einem Abstand von ca. 10 m gefolgt. Gegenteiliges hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Da die Pkw des Klägers und des Beklagten zu 1) vor der LZA gestanden hatten und sich noch in der Anfahrphase befanden, kann der von dem Beklagten angegebene Abstand nicht als zu gering angesehen werden. Denn während des Anfahrens bei Grünlicht darf ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge gestanden haben, weil anderenfalls die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert würde (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., StVO, § 4 Rdn. 8; Geigel/Haag Kapitel 27 Rn. 144 m. w. N.).

Das Unfallverschulden des Beklagten zu 1) ist aber darin zu sehen, dass er unter Verstoß gegen § 1 StVO nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit gefahren und daher seinen Pkw nicht oder zu spät abgebremst hat. Wer wie der Beklagte zu 1) einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug mit verkürztem Abstand folgt, hat die dadurch geschaffene besondere Lage stets durch gesteigerte Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen (Jagusch/Hentschel a. a. O. Rn. 7, 8). Selbst wenn der Kläger, wie die Beklagten unwiderlegt behaupten, auf das Einsatzhorn des Polizeifahrzeuges mit einer Blockierbremsung reagiert haben sollte, hätte der Beklagte zu 1) seinen Pkw bei der von ihm selbst angegebenen Geschwindigkeit und dem von ihm benannten Fahrzeugabstand noch rechtzeitig vor der Kollision anhalten können. Dies gilt um so mehr, weil der Ton des Einsatzhornes vom Beklagten zu 1) zu der gleichen Zeit wahrgenommen werden konnte, wie vom Kläger, so dass beide gleichzeitig hierdurch zu einer entsprechenden Reaktion aufgefordert wurden.

Der Beklagte zu 1) durfte auch nicht darauf vertrauen, dass der Kläger etwa nur mit mittlerer Bremsverzögerung reagieren oder gar noch ein Stück ungebremst weiterfahren würde. Denn die Parteien waren gerade im Begriff, in den Bereich einer Kreuzung einzufahren, und es war nicht von vornherein erkennbar, aus welcher Richtung sich das Wegerechtsfahrzeug nähern würde. Sobald aber ein Verkehrsteilnehmer ein Einsatzhorn hört, darf er, um dem Gebot des § 38 StVO entsprechen zu können, in einen Kreuzungsbereich nur einfahren, wenn er zuvor abgeklärt hat, dass das Wegerechtsfahrzeug von dort nicht kommen kann (vgl. OLG Düsseldorf NZV 92, 489; OLG Hamm VersR 97, 1547, 1548). Der Beklagte zu 1) musste somit damit rechnen, dass sich der Kläger entsprechend verhalten und zu diesem Zweck auch mit einer scharfen Bremsverzögerung reagieren würde, weil der Kläger anderenfalls Gefahr lief, dem Wegerechtsfahrzeug den Weg zu versperren.


Eine auf verkehrswidrigem Verhalten des Klägers beruhende Steigerung der von seinem Pkw ausgegangenen Betriebsgefahr lässt sich hingegen nicht feststellen.

Dass der Kläger, wie die Zeugin ... angegeben hat, stark abgebremst hat, beweist noch keinen Verstoß des Klägers gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO. Denn nach dieser Vorschrift ist starkes Bremsen eines Vorausfahrenden lediglich dann untersagt, wenn ein zwingender Grund für die Bremsverzögerung fehlt. Ein solcher Grund lag hier aber vor, weil sich ein Wegerechtsfahrzeug näherte. Wie bereits ausgeführt, darf gemäß § 38 StVO bei in der Nähe befindlichem Wegerechtsfahrzeug nur dann in einen Kreuzungsbereich eingefahren werden, wenn sichergestellt ist, dass dieses Wegerechtsfahrzeug dadurch nicht behindert werden kann. In der hier gegebenen Situation musste der Kläger aber mit der Gefahr rechnen, dass sein Pkw bei weiterem Einfahren in einen Kreuzungsbereich zu einem gefährlichen Hindernis für das Polizeifahrzeug werden konnte. Tatsächlich befand sich dieses Fahrzeug, wie die Bekundungen der Zeugen ... und ... ergeben haben, zum Kollisionszeitpunkt schon nur noch 50 bis 100 m vom Kollisionsort entfernt und passierte die Kreuzung nur wenige Sekunden nach der Kollision. Unter diesen Umständen kann dem Kläger, wenn er stark gebremst hat, ein Verstoß gegen die erforderliche Sorgfalt nicht zur Last gelegt werden.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass Verkehrsteilnehmer, die gemäß § 38 Abs. 2 StVO sofort freie Bahn für ein Wegerechtsfahrzeug schaffen müssen, dabei ein Fahrverhalten, das andere schädigen könnte, tunlichst zu vermeiden haben. Angesichts der Tatsache, dass der Beklagte zu 1) in einem Abstand von immerhin ca. 10 m hinter dem Kläger folgte, hätte der Kläger allenfalls bei einer Vollbremsung mit einer konkreten Gefährdung des Beklagten zu 1) rechnen müssen. Eine solche Vollbremsung des Klägers ist aber nicht bewiesen. Der Zeuge ... hat zwar bekundet, er habe zunächst das Quietschen blockierender Reifen eines bremsenden Fahrzeuges und kurz darauf einen dumpfen Schlag gehört. Es kann aber schon nicht als gesichert angesehen werden, dass das beschriebene Reifenquietschen dem Pkw des Klägers zuzuordnen ist, zumal dem Zeugen ... zum Unfallzeitpunkt die Sicht auf die Unfallstelle durch eine Schallschutzwand genommen war und im übrigen auf der Straße keine Blockierspuren gesichert worden sind. Jedenfalls stehen den Bekundungen des Zeugen ... diejenigen anderer Zeugen entgegen. Befragt, ob der Pkw des Klägers normal, stark oder sogar mit blockierenden Rädern abgebremst worden sei, hat die Zeugin ... die Formulierung gewählt, der Pkw sei stark abgebremst worden. Der Zeuge ... der das Wegerechtsfahrzeug gesteuert und die Kollision aus einer Entfernung von 50 bis 100 m beobachtet hat, hat sich erinnert, keinerlei Brems- oder Blockiergeräusche gehört zu haben; zur Art der Bremsverzögerung des Klägers hat er keinerlei Angaben machen können. Und der Zeuge ..., der die Fahrzeugkollision ebenfalls aus dem Wegerechtsfahrzeug heraus beobachtet hat, hat schon in einer dienstlichen Äußerung vom 17.09.1996 ausgeführt, er habe nicht den Eindruck gehabt, dass der vordere Pkw eine sog. Vollbremsung vollzogen habe.



Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger in einer Ausnahmesituation seiner Verpflichtung, einerseits das Wegerechtsfahrzeug nicht zu behindern und dabei andererseits auch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer tunlichst zu vermeiden, in angemessener Weise gerecht geworden ist. Demgegenüber erweist sich das verkehrswidrige Verhalten des Beklagten zu 1) in der gegebenen Situation als besonders gefahrenträchtig. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es daher sachgerecht, die Betriebsgefahr des Pkw des Klägers bei der Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge gemäß § 17 StVG zurückzutreten zu lassen, so dass sich Alleinhaftung der Beklagten ergibt.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 546 ZPO.

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