1. |
Vor einer auf "Grün" umspringenden Ampel darf ausnahmsweise so angefahren werden, wie die Fahrzeuge gestanden haben, weil andernfalls die Grünphase nicht ausgenutzt und der Verkehr behindert würde. 10 m Abstand bei 30 km/h sind von daher nicht zu beanstanden.
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2. |
Auch wer einem vorausfahrenden Kfz. berechtigterweise mit verkürztem Abstand folgt, hat die dadurch geschaffene besondere Lage durch gesteigerte Aufmerksamkeit und erhöhte Bremsbereitschaft auszugleichen.
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3. |
Ertönt das Einsatzhorn eines Wegerechtsfahrzeugs, muss der Kfz-Führer, der an einer Kreuzung nach dem Umspringen der LZA auf Grün soeben angefahren ist, damit rechnen, dass sein Vordermann wieder scharf abbremst, um die Kreuzung freizuhalten; er muss sich darauf einstellen und hat bei einem Auffahrunfall den Schaden allein zu tragen.
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