Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Der Mitverschuldensanteil des betrunkenen Kfz-Führers überwiegt in der Regel denjenigen des verletzten Beifahrers

Der Mitverschuldensanteil des betrunkenen Kfz-Führers überwiegt in der Regel denjenigen des verletzten Beifahrers




Siehe auch
Alkoholisierter oder übermüdeter Kfz-Führer und Selbstgefährdung des Beifahrers als Mitverschulden an eigenen Verletzungen
und
Stichwörter zum Thema Alkohol

Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Mitverantwortlichkeit eines verletzten Beifahrers, wenn er sich einem erkennbar alkoholisierten Kfz-Führer überlassen hat, müssen die Grundsätze des Mitverschuldens gemäß § 254 BGB ("Handeln auf eigene Gefahr") entsprechend angewandt werden.

Dabei wird seitens der Rechtsprechung dem Kfz-Führer regelmäßig der höhere Haftungsanteil auferlegt (z. B. OLG Hamm, MDR 1996, 149; OLG Düsseldorf, Schadenpraxis 2002, 267; OLG Köln, NJW-RR 2000, 1553).


So hat beispielsweise das OLG Hamm MDR 1996, 149 f. = VersR 1997, 126 f. (Urt. v. 06.10.1995 - 9 U 70/95) folgendes entschieden (Orientierungssätze zitiert nach juris):

  1.  Wenn ein Mitfahrer sich aus freien Stücken jemandem zu einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug anvertraut, der für ihn erkennbar infolge Trunkenheit fahruntüchtig ist oder an dessen Fahrtüchtigkeit er zumindest begründete Zweifel haben muß, liegt ein vorwerfbarer Verstoß des Mitfahrers gegen die eigenen Interessen und damit ein Mitverschulden an der Schadensentstehung vor.

  2.  Dem Mitverschuldensvorwurf kann der Mitfahrer nicht mit Erfolg entgegenhalten, er sei wegen des eigenen Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage gewesen, den Verstoß gegen die Eigensorgfalt zu erkennen und aufgrund einer solchen Erkenntnis die Teilnahme an der Autofahrt mit dem alkoholisierten Fahrer zu unterlassen. Denn nach BGB § 827 S 2, der im Rahmen des BGB § 254 Abs 1 entsprechend gilt, ist der Mitfahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich, weil er sich selbstverschuldet in den vorübergehenden Zustand des Ausschlusses der freien Willensbestimmung versetzt hat.

  3.  Den fahruntüchtigen Fahrer trifft eine größere Verantwortung an dem Unfallgeschehen als den nur mitfahrenden Verletzten. Deshalb fällt in der Abwägung nach BGB § 254 grundsätzlich dem Fahrer der gewichtigere Anteil zu.+

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach bei sog. "Handeln auf eigene Gefahr" jegliche Ansprüche, auch solche aus Gefährdungshaftung, ausgeschlossen waren, wurde vom BGH mit Urteil vom 14.03.1961 - AZ: VI ZR 189/59 - (BGHZ 34, 355 ff. = NJW 1961, 655 ff. = MDR 1961, 403 ff.) aufgegeben.



- nach oben -



Datenschutz    Impressum