Das Verkehrslexikon

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OLG Karlsruhe Beschluss vom 25.08.2004 - 2 Ss 80/04 - Zur EG-Typgenehmigung und zur Einordnung eines Sprinters als Pkw oder Lastkraftwagen

OLG Karlsruhe v. 25.08.2004: Zur EG-Typgenehmigung und zur Einordnung eines Sprinters als Pkw oder Lastkraftwagen




Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2004 - 2 Ss 80/04) hat erläutert, dass die Erteilung bestimmter EG-Typgenehmigungen keinen europarechtlichen Vorrang bei der innerstaatlichen Zulassung von Kombinationsfahrzeugen gemäß § 23 Abs. 6 a StVZO begründet:

   Für die Entscheidung der Frage, ob ein Kleintransporter (Kraftfahrzeug Typ "Sprinter" des Herstellers Mercedes Benz) der Geschwindigkeitsbeschränkung für Lastkraftwagen nach § 18 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 StVO unterfällt, kommt es auf die Eintragung der Fahrzeugart in den Kfz-Papieren (hier: "Pkw geschlossen") nicht an. Es ist auf dessen konkrete Bauart und Einrichtung abzustellen.

Siehe auch
Betriebserlaubnis / EG-Typgenehmigung - Zwangsstilllegung
und
Stichwörter zum Thema Transportrecht - Frachtverrtragsrecht - Güterkraftverkehr

(siehe die dem Leitsatz entsprechenden Ausführungen zur Einordnung einer Sprinters und zum Verbotsirrtum in dieser Entscheidung)




Aus den Entscheidungsgründen - zur EG-Typgenehmigung:


"... Der Vorrang dieser EWG-Richtlinie, soweit bereits eine Harmonisierung erfolgt ist, erstreckt sich entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht auf das gesamte nationale Zulassungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Die Richtlinie 70/156/EWG vom 06.02.1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger dient, worauf bereits ihre Bezeichnung hinweist, der Harmonisierung nur eines Teils des Zulassungsverfahrens, nämlich der Erteilung der Betriebserlaubnis. Hinsichtlich der eigentlichen Zulassung (Zuteilung des Kennzeichens, Fahrzeugpapiere, Zulassungsverfahren und Fahrzeugregister) steht eine Harmonisierung noch aus (so auch Jagow DAR 1992, 453). Wie sich aus der Begründung der Richtlinie ergibt, waren für ihren Erlass wirtschaftliche Gründe maßgeblich; es sollten Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des gemeinsamen Marktes verringert oder sogar beseitigt werden. Zu diesem Zweck wurde das Institut der Europäischen Betriebserlaubnis (EWG- bzw. EG-Typgenehmigung) geschaffen.



Anstelle in jedem Mitgliedsstaat einzuholender nationaler Typgenehmigungen - in Deutschland die allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO), die das Kraftfahrtbundesamt erteilt - sollte eine einzige EG-Typgenehmigung - erteilt von der Genehmigungsbehörde eines einzigen Mitgliedsstaates nach den harmonisierten EG-Bestimmungen - ausreichen. Zwar wird in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie vorgeschrieben, dass die Mitgliedsstaaten die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines neuen, mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs nicht aus Gründen seiner Bau- oder Wirkungsweise verweigern oder verbieten dürfen, so dass nach Erteilung einer EG-Typgenehmigung durch einen Mitgliedsstaat ein Anspruch auf Zulassung eines Fahrzeuges in jedem der Mitgliedsstaaten besteht.

Wie diese Zulassung national zu erfolgen hat, schreibt die Richtlinie hingegen nicht vor. Die Ausgestaltung des von der Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis zu unterscheidenden eigentlichen Zulassungsverfahrens bleibt nach wie vor dem einzelnen Mitgliedsstaat vorbehalten. Es gibt daher keinen Vorrang Europäischen Gemeinschaftsrechts, der die Anwendung des § 23 Abs. 6 a StVZO, der die Bezeichnung eines sogenannten Kombinationsfahrzeugs bei der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens regelt, verbieten würde. ..."

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