Das Verkehrslexikon

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OVG Schleswig Urteil vom 12.09.2000 - 4 L 30/00 - Gelegentlicher Konsum von Haschisch schließt die Fahreignung aus, sofern kein Trennvermögen vorhanden ist

OVG Schleswig v. 12.09.2000: Gelegentlicher Konsum von Haschisch schließt die Fahreignung aus, sofern kein Trennvermögen vorhanden ist




Das OVG Schleswig (Urteil vom 12.09.2000 - 4 L 30/00) hat entschieden:

  1.  Gelegentlicher Konsum von Haschisch schließt die Fahreignung aus, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende den Drogenkonsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann.

  2.  Der begründete Verdacht auf gelegentlichen Haschischkonsum berechtigt die Behörde dazu, Untersuchungsmaßnahmen (jedenfalls) im Sinne eines Drogenscreenings anzuordnen. Ergeben diese Untersuchungen ausreichend Hinweise auf einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen.

  3.  Lässt sich ein regelmäßiger oder gewohnheitsmäßiger Konsum durch ein Drogenscreening nicht feststellen, liegen aber andererseits Anhaltspunkte für zumindest gelegentlichen Konsum vor, ist die Behörde im zweiten Schritt berechtigt, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Frage anzuordnen, ob der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag.


Siehe auch
Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Zum Sachverhalt:


Der Kläger wendete sich gegen die vom Beklagten verfügte Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Kläger ist am 18. Oktober 1950 geboren und Inhaber einer Fahrerlaubnis (der Klasse 1 + 3). Mit Schreiben vom 06. August 1997 übersandte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth dem Beklagen ein Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht ... in der ... vom 12. Mai 1997. Mit diesem Urteil ist der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Kläger war am 13. August 1996 um 10.00 Uhr auf einem Autobahnparkplatz einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Er hat dabei in einem Fahrzeug Haschisch mit einem Gesamtgewicht von 878,3 Gramm mit sich geführt. Des Weiteren war in einer Wohnung 127,9 Gramm Haschisch gefunden worden, die der Kläger zuvor dort versteckt hatte. In den Erwägungen zur Strafzumessung heißt es, der Kläger sei bereits seit längerer Zeit Konsument von Haschisch. Er habe seine nicht rosige finanzielle Lage mit der gewinnbringenden Veräußerung von Haschisch aufbessern wollen. In seiner Vernehmung bei der Kriminalpolizeiinspektion R... am 13. August 1996 hatte der Kläger angegeben, er konsumiere seit ca. 5 bis 6 Jahren in unregelmäßigen Abständen Haschisch. Des Weiteren hat er in dieser Vernehmung nähere Angaben zum Erwerb der bei ihm gefundenen Betäubungsmittel gemacht.




Der Beklagte nahm die Verurteilung und die Angaben des Klägers in seiner Vernehmung zum Anlass, wegen bestehender Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Der Kläger erklärte sich hiermit einverstanden und wurde am 17. Dezember 1997 im Gesundheitsamt ... untersucht. Nach dem Bericht des Amtsarztes ist er zu diesem Termin pünktlich erschienen, von ihm ist ein deutlicher Alkoholgeruch ausgegangen (die um 10.00 Uhr durchgeführte Blutprobe ergab eine BAK von 0,28 Promille). Die Untersuchung des Urins auf Cannabinoide und Kokain, Heroin, Methamphetamin war negativ. Der Amtsarzt äußerte sich dahin, der Kläger habe ungepflegt, schwer besinnlich, kritikschwach, auch uneinsichtig und starr gewirkt. Ob es sich bei den psychopathologischen Auffälligkeiten um eine Folge unkontrollierten Konsums berauschender Stoffe (Alkohol ?) gehandelt habe, liege der Verdacht zwar sehr nahe. Auch in der heutigen Befragung habe der Kläger angegeben, „gestern drei Bier“ getrunken zu haben und „ab und zu mal eine Haschischzigarette zu rauchen“. Der Amtsarzt empfahl die Anordnung einer MPU.

Eine entsprechende Anordnung traf der Beklagte dann mit Schreiben vom 07. Januar 1998. Auch mit der medizinisch-psychologischen Untersuchung erklärte sich der Kläger einverstanden. Diese kam indes in der Folgezeit nicht zustande, weil der Kostenvorschuss nicht eingezahlt wurde.

Mit Bescheid vom 27. April 1998 entzog der Beklagte daraufhin dem Kläger die Fahrerlaubnis. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Kläger habe sich durch seine Weigerung, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, der Erlass der angefochtenen Verfügung sei völlig unverhältnismäßig. Er sei zu 80 % schwerbehindert. Ihm fehle der linke Unterschenkel. Des Weiteren habe er kein Gelenk im Ellenbogen. Dies sei die Folge eines Verkehrsunfalls aus dem Jahre 1972. Angesichts seiner Behinderung und seines Wohnorts sei er dringend auf seinen Führerschein angewiesen. Es sei zu berücksichtigen, dass er seit über 10 Jahren nicht einen einzigen Punkt im Verkehrszentralregister aufzuweisen habe. Er sei nie in irgendeiner Form im Straßenverkehr auffällig geworden. Es sei im Übrigen falsch, dass er in dem Gerichtsverfahren zugegeben habe, ständig Hasch zu rauchen. Er habe lediglich gesagt, er hätte in der Vergangenheit ab und zu mal eine Haschzigarette geraucht. Die amtsärztliche Untersuchung habe nicht die geringste Auffälligkeit auf Rauschmittel ergeben. Im Übrigen habe er die Teilnahme an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht abgelehnt, er sei lediglich aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage, die dafür erforderlichen Gebühren aufzubringen.




Nachdem der Kläger erneut eine Einverständniserklärung hinsichtlich einer MPU unterschrieben hatte, beauftragte der Beklagte erneut das Medizinisch-Psychologische Institut beim TÜV Nord e.V. (MPI) mit der Erstellung eines Gutachtens, in dem zu folgenden Fragen Stellung genommen werden sollte:

   „Ist es zu erwarten, dass der Untersuchte auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse 1 und 3 in Frage stellen?

Ist es zu erwarten, dass der Untersuchte zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Medikamente, Drogen etc.) führen wird bzw. liegen als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen?“

Der Kläger wurde am 17. Juli 1998 in Elmshorn untersucht. Das MPI erstellte unter dem 03. August 1998 ein Gutachten. Hinsichtlich des Explorationsgesprächs wird zunächst geschildert, wie sich der Kläger zu seinem Alkoholkonsum geäußert hat. Hinsichtlich seines Haschischkonsums gab der Kläger an, wenn es hochkomme, habe er ein bis zwei Mal im Jahr einen Joint geraucht, das sei alles. Den ersten Joint habe er mit 40 geraucht, durch Zufall auf einer Party. Und dann habe er vielleicht zwei Mal im Jahr einen Joint geraucht bei Freunden mit. Den letzten Joint habe er vielleicht letztes Jahr geraucht, das sei jedenfalls schon länger her. Er sei damit durch. Der Kläger weigerte sich, unter Kontrolle der Ärztin eine Urinprobe abzugeben und verlangte eine männliche Aufsichtsperson. In der zusammenfassenden Befundwürdigung kamen die Gutachterinnen zu dem Ergebnis, vor dem Hintergrund, dass der Kläger niemals durch eine Trunkenheitsfahrt aufgefallen sei, könnte seine Behauptung nicht widerlegt werden, dass er die Verhaltensbereiche Trinken und Fahren konsequent trennen könne. Bezüglich der Drogenfragenstellung scheine er zu einem dauerhaften Verzicht auf Drogen nicht motiviert zu sein. Auffällig sei auch gewesen, dass er die Abgabe einer Urinprobe unter Kontrolle verweigert habe, nachdem im Untersuchungsgespräch deutlich gemacht worden sei, dass eine solche Probe Aufschluss darüber geben könne, ob er in der letzten Zeit noch Haschisch geraucht habe. Der Kläger habe abgestritten, jemals regelmäßiger Drogenkonsument gewesen zu sein. Insgesamt hätten seine Angaben wenig glaubhaft, aber auch nicht eindeutig widerlegbar gewirkt. Widerlegt hätten seine Angaben lediglich durch das positive Ergebnis einer Urinprobe werden können, die jedoch verweigert worden sei, so dass diese Fragestellung auch nicht eindeutig beantwortet werden könnte. Es sei nicht zu erwarten, dass der Untersuchte künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Es lägen auch keine Beeinträchtigungen als Folgen eines unkontrollierten Alkoholkonsums vor, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellten. Die Fragestellung, ob der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde, könnten die Gutachterinnen nicht beantworten, da er sich geweigert habe, unter Aufsicht eine Urinprobe abzugeben.

Der Beklagte ordnete daraufhin mit Schreiben vom 13. August 1998 eine weitere amtsärztliche Untersuchung in Form der Abgabe einer Urinprobe an. Diese wurde am 09. September 1998 im Gesundheitsamt in ... durchgeführt. Nach dem Bericht des Gesundheitsamtes hat sich hierbei ein positives Ergebnis im Cannabinoidbereich ergeben, somit sei eindeutig eine entsprechende Drogeneinnahme nachgewiesen. Der Kläger habe in der anschließenden Befragung weitere Aussage verweigert und auf seinen Anwalt verwiesen, so dass die Frage, ob regelmäßiger Drogenkonsum vorliege, nicht weiter habe exploriert werden können.

Der Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid des Landesamtes für Straßenbau und Straßenverkehr Schleswig-Holstein vom 20. Oktober 1998 zurückgewiesen.

Gegen die Bescheide hat der Kläger am 12. November 1998 Klage erhoben, mit der er im Wesentlichen seine Angaben wiederholt hat, nur gelegentlich Haschisch zu konsumieren.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 08. Februar 2000 abgewiesen.

Die vom OVG zugelassene Berufung des Klägers hatte Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat sich entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden Anfechtungsklage der des Erlasses des Widerspruchsbescheides im Oktober 1998. Daraus folgt, dass die Vorschriften der ab 01. Januar 1999 geltenden Fahrerlaubnisverordnung (FeV) im vorliegenden Fall nicht anwendbar sind, sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung vielmehr nach § 4 StVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung richtet. Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist danach, dass sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.

Zentrale Frage ist danach, ob die aus den Akten ersichtlichen Erkenntnisse über den Umgang des Klägers mit Cannabis die Annahme seiner fehlenden Eignung rechtfertigen. Soweit ursprünglich auch die Frage der Alkoholauffälligkeit im Raume gestanden hat, hat der Beklagte seine Entziehungsverfügung hierauf nicht gestützt; angesichts des Ergebnisses des Medizinisch-Psychologischen Gutachtens hat auch der Senat keine Veranlassung, dieser Frage weiter nachzugehen. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Konsum von Cannabis zu einer fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen führt, ist in der Rechtsprechung insbesondere seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1993 - 1 BvR 689/92 - (BVerfGE 89, 69 ff) Gegenstand verschiedener Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren gewesen. Diese Rechtsprechung lässt sich im Wesentlichen dahingehend zusammenfassen, dass nur gelegentlicher Konsum von Haschisch die Fahreignung dann nicht ausschließt, wenn nicht Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht trennen kann. Regel- oder gar gewohnheitsmäßiger Konsum von Haschisch wird hingegen als ein Grund angesehen, die Eignung zu verneinen (siehe dazu insbesondere Bay. VGH, Urteil vom 29.06.1999 - 11 B 98.1093 -, ZfS 99, 496 ff. m.w.N.). Einheitliche Auffassung in der Rechtsprechung ist es im Übrigen, das schon der begründete Verdacht auf gelegentlichen Haschischkonsum die Behörde dazu berechtigt, Untersuchungsmaßnahmen jedenfalls im Sinne eines Drogenscreenings anzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 12.01.1999 - 3 B 145.98; Beschluss vom 23.08.1996 - 11 B 48.96 -, NZV 96, 467 f; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 07.01.1999 - 9 V 28/98 -, ZfS 99, 127 ff; OVG Münster, Beschluss vom 21.07.1998 - 19 A 3204/98 -, NZV 98, 519 f; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.02.1998 - 12 M 713/98 -, ZfS 99, 175; OVG Hamburg, Beschluss vom 24.10.1997 - Bs VI 55/97 - NZV 98, 124 f. und Beschluss vom 18.11.1997 - Bs VI 79/97 -, ZfS 98, 277 f; VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 06.07.1998 - 10 S 639/98 -, ZfS 98, 356 f; zuletzt - schon zum neuen Recht - OVG Bremen, Beschluss vom 06.03.2000 - 1 B 61/00 -, NordÖR 2000, 324 f). Diese Auffassung, der sich der Senat anschließt, wird im Wesentlichen wie folgt begründet:


Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen schließt regel- bzw. gewohnheitsmäßiger Konsum von Haschisch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus (siehe dazu insbesondere die Ausführungen des Bay. VGH a.a.O.). Dies entspricht im Übrigen der Rechtslage nach Inkrafttreten der FeV (Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zu § 46 FeV). Lediglich gelegentliche Einnahme ist dann unschädlich, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende den Konsum und das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht voneinander trennen kann (vgl. zur jetzigen Rechtslage Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu § 46 FeV). Besteht der Verdacht darauf, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis Haschisch jedenfalls gelegentlich konsumiert, berechtigt dies die Behörde zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen. Hierbei kommt - auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit - zunächst die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zu dem Zwecke in Betracht zu klären, ob es sich um regel- bzw. gewohnheitsmäßigen oder nur gelegentlichen Konsum handelt. Die Klärung einer solchen Frage erfolgt nicht durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, sondern durch ärztliche Untersuchungen, sog. Drogenscreenings (vgl. dazu die o.g. Rechtsprechung, zuletzt OVG Bremen a.a.O.). Ein solches Drogenscreening kann erfolgen in Form von Urinproben. Dabei ist es sinnvoll und damit gerechtfertigt, die Vorlage mehrerer, über einen längeren Zeitraum hinweg kurzfristig erhobener Untersuchungsbefunde anzuordnen (VGH Bad.-Würt. a.a.O.). Darüber hinaus ist die Straßenverkehrsbehörde berechtigt, auch eine Haaranalyse zu fordern, weil durch die Urinuntersuchung Cannabiskonsum nur über einen kurzen Zeitraum nachweisbar ist, die Haaranalyse hingegen zum Nachweis eines länger zurückliegenden regelmäßigen oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsums sich eignet (Bay. VGH, a.a.O.). Die Kosten derartiger Drogenscreenings hat - wie allgemein die Kosten notwendiger Untersuchungen auf die Fahreignung bei bestehenden Anhaltspunkten für deren Fehlen - der Fahrerlaubnisinhaber zu tragen (Bay VGH, a.a.O. m.w.N.).

Ergeben diese Untersuchungen ausreichend Hinweise auf einen regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum, so ist die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zu entziehen. Lässt sich ein derartiger Konsum hingegen auf die genannte Weise nicht feststellen, liegen aber andererseits Anhaltspunkte für zumindest gelegentlichen Konsum vor, ist die Behörde im zweiten Schritt berechtigt, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zur Klärung der Frage anzuordnen, ob der Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen vermag (Bay VGH; VGH Bad.-Würt.; OVG Bremen jeweils a.a.O.). Die Anordnung dieser Aufklärungsmaßnahme ist unabhängig davon zulässig, ob der Fahrerlaubnisinhaber bereits zuvor durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss berauschender Mittel auffällig geworden ist. Die Verweigerung der Mitwirkung an nach den oben dargestellten Grundsätzen rechtmäßig angeordneten Untersuchungsmaßnahmen führt regelmäßig zur Annahme fehlender Eignung und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis (ständige Rechtsprechung aller Verwaltungsgericht seit BVerwG, Urteil vom 12.03.1985 - 7 C 26.83 -, BVerwGE 71, 93 ff).




Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger sich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Aufgrund seiner eigenen Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung sowie bei der Begutachtung durch das MPI - die dort gemachten Angaben dürften auch dann verwertet werden, wenn die Untersuchung etwa zu Unrecht angeordnet worden wäre - besteht nicht nur begründeter Verdacht, sondern steht vielmehr fest, dass der Kläger jedenfalls in der Vergangenheit Haschisch konsumiert hat. Dies berechtigte die Straßenverkehrsbehörde - wie oben dargelegt - zu der Anordnung von Untersuchungsmaßnahmen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben relativ selten Haschisch konsumiert hat. Denn auf diese brauchte sich die Behörde nicht zu verlassen, vielmehr rechtfertigt jeder zugegebene Haschischkonsum, soweit er nachweislich nicht nur einmal stattgefunden hat, zu entsprechenden Aufklärungsanordnungen (BVerwG, Beschl. vom 12.01.1999 und vom 23.08.1996 jeweils a.a.O.). Unverhältnismäßig war es hingegen, nachdem die erste amtsärztliche Untersuchung des Klägers keine Hinweise in Bezug auf Konsum von Cannabis ergeben hatte, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu der Frage anzuordnen, ob zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig ein Fahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel (z.B. Medikamente, Drogen etc.) führen werde, bzw. ob als Folge unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten (vgl. dazu insbesondere OVG Bremen a.a.O.). Diese Fragestellung unterstellt nämlich, was erst noch zu klären gewesen wäre, nämlich dass der Kläger Cannabis regel- oder gewohnheitsmäßig konsumiert. Gerade die Feststellungen des Amtsarztes, auf dessen Empfehlung die Anordnung der MPU letzten Endes beruht, gaben keinen Hinweis in Richtung auf fehlende Eignung wegen Drogenmissbrauchs. Ob allein die Tatsache, dass der Kläger - mit einem relativ geringen Blutalkoholgehalt - zu der Untersuchung beim Amtsarzt mit einem deutlichen Alkoholgeruch erschienen ist, Anlass für eine MPU in Bezug auf Alkoholauffälligkeiten gegeben hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dieser Untersuchung hat der Kläger sich unterzogen, die Gutachter des MPI haben insoweit eine Stellungnahme abgegeben.

Es bestehen danach jedenfalls erhebliche Zweifel daran, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis hier überhaupt darauf gestützt werden konnte, dass der Kläger sich der angeordneten medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht unterzogen hat. Für die Klärung der zuvörderst aufzuklärenden Frage nach dem Umfang seines Drogenkonsums ist eine MPU wohl schon kein geeignetes, jedenfalls aber ein unangemessenes Mittel. Um so weniger kann danach die Annahme fehlender Eignung darauf gestützt werden, dass der Kläger sich im Rahmen der - im Bezug auf die Drogenproblematik zu Unrecht angeordneten - MPU geweigert hat, unter Aufsicht eine Urinprobe abzugeben. Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, welche für die hier maßgebliche Fragestellung der Eignung relevanten Erkenntnisse durch diese Urinprobe hätten gewonnen werden sollen. Denn selbst wenn der Kläger hinsichtlich seines Drogenkonsums bzw. dessen Beendigung bei der Untersuchung fehlerhafte Angaben gemacht haben sollte, hätte die von ihm geforderte Urinprobe allenfalls diese Angaben widerlegen, nicht indes einen Beleg für regel- oder gewohnheitsmäßigen Cannabiskonsum liefern können.

Auch das Verhalten des Klägers anlässlich der letzten Urinprobe beim Gesundheitsamt ... rechtfertigt nicht die Annahme fehlender Eignung. Bei dieser Kontrolle ist festgestellt worden, dass der Kläger vor kurzem Cannabis konsumiert hat. Dies konnte der Behörde Veranlassung geben, nunmehr zur Klärung der Regel- oder Gewohnheitsmäßigkeit weitere Drogenscreenings in der oben geschilderten Art anzuordnen. Selbst wenn unterstellt würde, dass eine beim MPI abgegebene Urinprobe ebenfalls ein im Hinblick auf Cannabis positives Ergebnis gebracht hätte, hätte auch dies zum Nachweis regelmäßigen Konsums noch nicht ausgereicht. Dass der Kläger vor dem Gesundheitsamt ... eine Exploration verweigert hat, vermag für die hier im Vordergrund stehende Fragestellung ebenfalls nichts zu erbringen. Es fehlt nach wie vor an der zuvörderst geforderten Klärung, ob der Kläger regel- oder gewohnheitsmäßiger Konsument ist. Eine solche Klärung war auch von einer Exploration beim Gesundheitsamt in ... nicht zu erwarten, hierfür sind vielmehr die oben geschilderten Methoden des Drogenscreenings geeignet.



Bei dieser Sachlage wäre allenfalls noch zu erwägen, wenn auch rechtlich zweifelhaft, gewesen, von einem nicht regel- oder gewohnheitsmäßigen, sondern einem unregelmäßigen Haschischkonsum auszugehen und nunmehr eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu der Frage anzuordnen, ob der Kläger die Gewähr dafür bietet, den Konsum von Haschisch und das Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Straßenverkehr zuverlässig zu trennen.

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis musste hingegen daran scheitern, dass über die Eignung des Klägers nichts Hinreichendes ermittelt worden ist und dies Ermittlungsdefizit - wie ausgeführt - nicht ihm anzulasten war.

Die vom Beklagten angeregte Beweisaufnahme war nicht anzuordnen, da sich damit die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide im maßgeblichen Zeitpunkt nicht - mehr - klären ließe. Diese sind gerade wegen der fehlenden ausreichenden Tatsachenermittlung rechtswidrig. ..."

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