Soll es mithilfe dieser Kontrollen möglich sein, ein drogenfreies Intervall mit ausreichender Sicherheit zu belegen, so sind an das Verfahren einige Bedingungen zu stellen:In einem weiteren Beschluss vom 18.05.2010: hat der VGH München für ein gerichtsfestes Drogenscreening folgende Auflagen gemacht:
Sicherung der zeitlichen Verfügbarkeit des Probanden
Kurzes Zeitintervall zwischen Einbestellung und verzögerungsfreier Abgabe der Urinprobe, das zwei Tage nicht überschreiten darf
Direkte und eingehende Überwachung der Urinabgabe zur Verhinderung von Manipulationen (Urinkontrolle unter direkter Sicht des Urinierens, gegebenenfalls ergänzt um die Kontrolle der Temperatur, des pH-Wertes und der Dichte des Urins)
Geeignete Bestimmung des Kreatinins zur Überprüfung einer internen Verdünnung der Urinprobe (Verwertbarkeit; Ausschluss von Manipulationen)
Identitätskontrolle und verwechslungsfreie Kennzeichnung der Urinprobe
Toxikologische Analytik mit ausreichend sensitiven und ggfs. immunologischen Screeningverfahren bzw. Übersichtsanalysen und ein bei analytischen Hinweisen auf Suchtstoffaufnahme sich möglichst unmittelbar anschließender sicherer Nachweis
Polytoxikologische Analyse unter Einschluss relevanter Ausweichmedikamente zum Ausschluss von Ausweich- oder Mischkonsum
"a) Der zu beauftragende Arzt hat dem Antragsteller innerhalb von sechs Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses an dessen Bevollmächtigten möglichst lange Körperhaare zu entnehmen, die durch ein von dem Arzt auszuwählendes Labor daraufhin zu untersuchen sind, ob sich in ihnen Rückstände von Opiaten oder Opioiden, Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen oder Amphetaminderivaten finden.
b) Der Arzt hat den Antragsteller ferner innerhalb von jeweils zwölf Kalendermonaten zwölf Mal an unregelmäßig anzuberaumenden Terminen zu einer unter ärztlicher Sichtkontrolle stattfindenden Abgabe von Urin einzubestellen, wobei zwischen der Unterrichtung des Antragstellers über den jeweiligen Termin und der Urinabgabe höchstens 48 Stunden liegen dürfen.
c) Der Arzt hat sich, sofern ihm der Antragsteller nicht von Angesicht bekannt ist, bei allen Terminen zur Haarentnahme oder Urinabgabe anhand amtlicher Lichtbildausweise über die Identität des Erschienenen zu vergewissern.
d) Der Antragsteller hat sich im Vertrag zu verpflichten, den beauftragten Arzt von jedem Umstand, der ihn hindert, einer Einbestellung im Sinne des vorstehenden Buchstabens b) Folge zu leisten, unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Umstands, jedenfalls aber vor dem Zugang einer Einbestellung, zu unterrichten. Der Arzt hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf des nächsten Werktags nach einem vom Antragsteller - entschuldigt oder unentschuldigt - nicht wahrgenommenen Termin im Sinne des Buchstabens b) die Stadt Ingolstadt hierüber zu informieren.
e) Die Analyse des Urins hat sich auf das Vorhandensein von Cannabinoiden, Opiaten und Opioiden, Benzodiazepinen, Kokain, Heroin, Amphetaminen und Amphetaminderivaten zu erstrecken. Ferner sind der Kreatiningehalt des Urins, sein spezifisches Gewicht und sein pH-Wert zu bestimmen. Der beauftragte Arzt ist zu ermächtigen, den Kreis der in die Untersuchungen einzubeziehenden Stoffe zu erweitern und eine zusätzliche Haarprobe des Antragstellers analysieren zu lassen, soweit ihm das geboten erscheint, um einen Gebrauch von Rauschmitteln durch den Antragsteller sicher auszuschließen.
f) Die Befunde der Haar- und Urinuntersuchungen sind innerhalb einer Woche, nachdem sie dem zu beauftragenden Arzt vorliegen, an die Fahrerlaubnisbehörde weiterzuleiten. Die Weitergabe ist mit der Erklärung zu verbinden, dass die sich aus den vorstehenden Punkten b) und c) ergebenden Anforderungen eingehalten wurden. Potenziell rechtserhebliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Haarentnahme oder Urinabgabe (z.B. klinische Auffälligkeiten des Antragstellers) sind der Behörde mitzuteilen.
g) Der Antragsteller hat den beauftragten Arzt in dem abzuschließenden Vertrag umfassend von der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Gerichten zu entbinden."