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OVG Bremen Beschluss vom 06.03.2000 - 1 B 61/00 - Keine MPU-Anordnung bei gelegentlichem Konsum, aber vorhandenem Trennvermögen

OVG Bremen v. 06.03.2000: Keine MPU-Anordnung bei gelegentlichem Konsum, aber vorhandenem Trennvermögen




Das OVG Bremen (Beschluss vom 06.03.2000 - 1 B 61/00) hat entschieden:

  1.  § 46 FeV iVm § 14 Abs 2 FeV berechtigt die Straßenverkehrsbehörde nicht, von einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen.

  2.  Ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das darauf abstellt, ob sich bei einem Kraftfahrer, der allein durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis ohne Bezug zum Straßenverkehr aufgefallen ist, eine Veränderung im Sinne eines Einstellungswandels vollzogen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kraftfahrer sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

  3.  Die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zur Klärung von Eignungszweifeln eingeholt werden soll, die sich bei leistungspsychologischen Tests im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung ergeben haben, obliegt der Straßenverkehrsbehörde, nicht dem medizinisch-psychologischen Gutachter; sie setzt eine Würdigung des medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Straßenverkehrsbehörde voraus.


Siehe auch
Drogen-Screening - Facharztgutachten - ärztliches Gutachten
und
Stichwörter zum Thema Cannabis

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Beschwerde ist begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen. Ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung, das das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels überwiegen könnte, besteht nicht, weil sich die Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand, von dem bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung auszugehen ist, als rechtswidrig erweist.

Die Anordnung der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzufordern, war rechtswidrig (I). Das Gutachten, das der Antragsteller gleichwohl beigebracht hat, ist, soweit es sich auf den Cannabiskonsum bezieht, als Grundlage für eine Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis ungeeignet, weil die maßgebliche Fragestellung verkannt wird (II). Die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen und der von dem medizinisch-psychologischen Institut unter Umgehung der einschlägigen Rechtsvorschriften herbeigeführten Fahrprobe sind zwar möglicherweise geeignet, Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu wecken, reichen aber unter Berücksichtigung der vom Antragsteller erfolgreich durchgeführten zweiten Fahrprobe nicht aus, die Nichteignung des Antragstellers anzunehmen (III).

I. Die Antragsgegnerin hat ihre Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zu Unrecht auf § 46 i.V.m. § 14 Abs. 2 sowie Anlage 4 Ziff 9.2.2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) gestützt. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nicht vor.




Nach § 46 Abs.3 FeV finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, daß der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Für den Fall, daß Zweifel an der Eignung im Hinblick auf die Abhängigkeit oder die Einnahme von Betäubungsmitteln bestehen, trifft § 14 FeV eine differenzierte Regelung darüber, wann ein ärztliches und wann ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen ist oder eingeholt werden kann: Nach § 14 Abs. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten einzuholen, wenn Tatsachen die Annahme begründen, daß Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln vorliegt. Die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens kann darüber hinaus auch dann angeordnet werden, wenn der Betroffene widerrechtlich Betäubungsmittel besitzt oder besessen hat. Die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann nach § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV angeordnet werden, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis vorliegt und weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen. Diese differenzierte Regelung trägt, wie sich aus der Amtlichen Begründung (BR-Drs. 443/98, S.26, abgedruckt bei Jagusch/ Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35.Aufl.1999, Rn 1 zu § 14 FeV) ergibt, der Tatsache Rechnung, daß nur die Einnahme anderer Betäubungsmittel als Cannabis ohne weiteres zur Nichteignung führt, bei ihnen also nur die Abhängigkeit oder die Einnahme nachgewiesen zu werden braucht; dafür reicht eine ärztliche Untersuchung aus, die wesentlich schonender in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift als eine medizinisch-psychologische Untersuchung (vgl. BVerfGE 89,69 <88>). Bei Cannabis ist hingegen zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme in der Weise zu unterscheiden, daß nur bei regelmäßiger Einnahme in der Regel die Eignung ausgeschlossen, bei gelegentlicher Einnahme die Eignung aber in der Regel gegeben ist (Anlage 4 Ziffer 9.2 FeV; vgl. auch BVerfGE 89,69 <86>). Bei Cannabiskonsum fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen also nur dann, wenn entweder festgestellt werden kann, daß regelmäßiger Genuß vorliegt - dazu ist ggf. ein ärztliches Gutachten einzuholen -, oder wenn der Genuß zwar nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich ist, aber weitere Umstände Zweifel an der Eignung begründen. Das ist nach der amtlichen Begründung z.B. der Fall, wenn der Konsum im Zusammenhang mit dem Fahren erfolgt, wenn Persönlichkeitsverlust oder Störungen der Persönlichkeit vorliegen oder wenn zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt; Zweifeln, die sich aus solchen Umständen ergeben, kann durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nachgegangen werden. Für die Frage, ob der Konsum von Cannabis nicht nur gelegentlich, sondern regelmäßig erfolgt und deshalb der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegensteht, kann die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens daher nicht angeordnet werden (vgl. auch BVerfGE 89,69 <88>).




Diese abgestufte Regelung kann nicht dadurch überspielt werden, daß bei nur gelegentlichem Genuß und dem Fehlen weiterer Umstände, die Zweifel an der Eignung begründen, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf § 14 Abs. 2 FeV gestützt wird. Der Rückgriff auf diese Vorschrift verkennt nicht nur die in Absatz 1 vorgenommene Differenzierung, sondern auch den Inhalt der in Absatz 2 getroffenen Regelung.

Nach dieser Vorschrift ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn die Fahrerlaubnis aus einem der in Absatz 1 genannten Gründe entzogen war oder zu klären ist, ob der Betroffene noch abhängig ist oder - ohne abhängig zu sein - weiterhin Betäubungsmittel einnimmt. Die Vorschrift ist erkennbar auf die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zugeschnitten (so auch ausdrücklich die Amtliche Begründung). Es ist deshalb fraglich, ob sie überhaupt zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung entsprechend angewandt werden kann. Dies kann hier jedoch dahinstehen, denn eine entsprechende Anwendung setzt in jedem Fall voraus, daß der Betroffene wegen der Abhängigkeit oder Einnahme von Betäubungsmitteln ungeeignet war und nunmehr zu klären ist, ob insoweit eine Veränderung in der Weise stattgefunden hat, daß Abhängigkeit oder Einnahme "nicht mehr" (amtliche Begründung) vorliegt. Für die Klärung dieser Veränderung reicht eine bloße ärztliche Untersuchung nicht aus, denn über die Feststellung der Abhängigkeit oder Einnahme hinaus ist für eine positive Beurteilung der Eignung auch entscheidend, "ob ein stabiler Einstellungswandel eingetreten ist. Hierzu ist auch eine psychologische Bewertung erforderlich" (Amtl.Begründung). Der Untersuchung eines Einstellungswandels bedarf es aber nicht, wenn eine Einstellung, die sich zu wandeln hatte, zuvor überhaupt nicht festgestellt worden war. Ein Betroffener, der gelegentlich Cannabis konsumiert und sonst nicht auffällig ist, braucht seine Einstellung nicht zu ändern, um (wieder) geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen zu sein, weil der gelegentliche Konsum allein seiner Eignung nicht entgegengestanden hat.

Da der Antragsteller nur zweimal im Abstand von zwei Jahren außerhalb des Straßenverkehrs im Besitz einer geringen Menge Cannabis angetroffen und gegenüber dem zuletzt tätigen Polizeibeamten nur den gelegentlichen Konsum von Cannabis ("hin und wieder etwas") eingeräumt hatte, ansonsten aber weder im Straßenverkehr noch sonst auffällig geworden war und keine weiteren Umstände bekannt waren, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellten, war die Antragsgegnerin nicht berechtigt, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens von ihm zu verlangen.

II. Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht die Rechtswidrigkeit der Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, seiner Verwertbarkeit nicht entgegen (BVerwG DÖV 1996, 879). Ob an dieser Rechtsprechung, die noch zu der früheren Regelung des § 15b StVZO ergangen ist, auch unter der Geltung des neuen Rechts festgehalten werden kann, erscheint überprüfungsbedürftig, bedarf hier aber keiner Entscheidung.




Aus dem Gutachten des TÜV Nord, das der Antragsteller beigebracht hat, läßt sich nämlich nicht ableiten, der Antragsteller sei infolge von Cannabiskonsum ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gutachten trägt zur Klärung der entscheidungserheblichen Fragen nichts bei, weil bereits seine Fragestellung den Rahmen der rechtserheblichen Tatsachen verfehlt, der für die Entziehung der Fahrerlaubnis maßgebend ist. Von der Antragsgegnerin war gefragt worden, ob zu erwarten sei, daß der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluß berauschender Mittel führen werde und/ob als Folge eines unkontrollierten Konsums derartiger Stoffe Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 3 in Frage stellten. In der Fragestellung wird also bereits unterstellt, daß der Antragsteller unkontrolliert Cannabis konsumiert habe; Tatsachen, die zu dieser Annahme hätten berechtigen können, lagen aber nicht vor. Das Gutachten nimmt dazu Stellung, ob "die entsprechend der Fragestellung bestehenden Eignungszweifel ausgeräumt" werden könnten. Voraussetzung für eine positive Prognose sei insbesondere, daß "eine ausreichende Veränderung erkennbar ist, die eine zukünftig angepaßte Verkehrsteilnahme erwarten läßt" und daß "diese Veränderung auf der Grundlage einer tragfähigen Motivation als fundiert bzw stabil bewertet werden kann". Damit wird unterstellt, daß der Antragsteller - wie Probanden, bei denen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 FeV vorliegen - in einer Weise Cannabis konsumiert hatte, die seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschloss. Das Gutachten erhebt deshalb - wie im Verfahren wegen Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - den positiven Nachweis von Veränderungen in der Einstellung zum maßgeblichen Eignungskriterium. Dieser Nachweis wird wegen "einer wenig kritischen Haltung (des Antragstellers) seinem Drogenkonsum gegenüber" als nicht erbracht angesehen. Seine "oberflächliche Auseinandersetzung" lasse eine positive Prognose nicht zu. Dabei wird übersehen, daß für den Antragsteller, wenn er nur gelegentlich Cannabis konsumiert hat - und davon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auszugehen -, straßenverkehrsrechtlich überhaupt keine Notwendigkeit bestand, sich von diesem Konsum zu distanzieren, weil der gelegentliche Konsum ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder weitere Auffälligkeiten ohne Auswirkungen auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen war. Verhaltensweisen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht ausschließen, müssen aber nicht aufgegeben werden, um die Eignung unter Beweis zu stellen.

Auch unabhängig von der verfehlten Fragestellung ist das Gutachten nicht nachvollziehbar, wenn es zu dem Ergebnis kommt:

   "Unabhängig davon, ob (der Antragsteller) nun regelmäßig Drogen konsumiert oder nicht, so kann aufgrund der völlig unkritischen Sichtweise seines Drogenkonsums in keiner Weise davon ausgegangen werden, daß bei ihm eine hinreichend beständige Willenskontrolle gegeben ist, die es ihm ermöglicht, den Konsum von Cannabis und Fahren wirklich voneinander zu trennen."

Der Antragsteller ist seit 1981 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Soweit aus der Behördenakte ersichtlich, ist er bisher nicht im Straßenverkehr aufgefallen. Für die Vergangenheit gibt es also keinerlei Anzeichen dafür, daß er den Konsum von Cannabis und Teilnahme am Straßenverkehr nicht habe trennen können. Die Prognose, daß er dies künftig nicht werde tun können, setzt also eine negative Veränderung im Verhalten oder in der Einstellung des Antragstellers voraus und kann nicht schon darauf gestützt werden, daß sich die Einstellung des Antragstellers nicht positiv verändert habe. Insoweit ist das Gutachten unschlüssig.




Rein spekulativ ist das Gutachten schließlich, soweit es einen Zusammenhang zwischen den festgestellten mangelhaften Ergebnissen bei den leistungspsychologischen Tests sowie der (ersten) Fahrprobe und dem Cannabiskonsum des Antragstellers herstellt. Zwar mag nicht auszuschließen sein, daß ein mehr als gelegentlicher Cannabiskonsum zu chronischen Beeinträchtigungen des Leistungsvermögens führen kann (vgl. dazu zuletzt BayVGH NJW 2000,304ff.); dies rechtfertigt aber nicht ohne weiteres die umgekehrte Schlußfolgerung, die in der Untersuchungs- und Prüfungssituation gezeigten Leistungsmängel seien Folge eines Drogenkonsums, weil sie durch das Alter des Probanden allein nicht zu erklären seien.

III. Schlechte Ergebnisse des Antragstellers bei den leistungspsychologischen Tests und der Fahrprobe können grundsätzlich auch ohne einen Zusammenhang mit möglichem Konsum von Cannabis Tatsachen darstellen, die gegen die Eignung des Antragstellers sprechen. Die hier vorliegenden Ergebnisse rechtfertigen allein aber noch nicht den Schluß, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.


Zwar ist das außergewöhnlich schlechte Abschneiden des Antragstellers bei den durchgeführten Versuchen (Determinationsgerät je nach Tempostufe PR=1, PR=1 und PR=3, Tachistoskopischer Auffassungsversuch PR=4, RAVEN-Test PR=2) auffällig. Wenn allein daraus negative Schlüsse gezogen werden sollten, bedürfte es aber einer näheren Ermittlung der Umstände, unter denen die Tests durchgeführt worden sind. Die Gutachterinnen haben die Tests allein nicht für hinreichend aussagekräftig angesehen und eine Fahrprobe zur Klärung der Frage für erforderlich gehalten, inwieweit sich diese Leistungsbeeinträchtigungen bei Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr tatsächlich auswirken.

Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ist nach § 11 Abs. 4 FeV zur Klärung von Eignungszweifeln zulässig, wenn nach Würdigung des ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr zusätzlich erforderlich ist; die Entscheidung darüber trifft die Straßenverkehrsbehörde nach Auswertung des medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die hier praktizierte Verfahrensweise, daß die medizinisch-psychologischen Gutachterinnen des TÜV Nord die Erstellung des medizinisch-psychologischen Gutachtens von der Beibringung eines weiteren Gutachtens über die Fahrprobe abhängig machen - mit dem dann wiederum der TÜV Nord beauftragt wird -, birgt nicht nur die Gefahr der Interessenkollision in sich, sondern verstößt auch gegen die in § 11 Abs. 4 FeV getroffene Zuständigkeitsregelung. Die Frage, ob sich aus diesem Rechtsverstoß Verwertungshindernisse ergeben können, bedarf hier keiner Entscheidung, weil auch unter Berücksichtigung des Gutachtens des amtlich anerkannten Prüfers zumindest gegenwärtig nicht festgestellt werden kann, daß der Antragsteller ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.



Die Mängel und Fehler, die bei dieser Fahrprobe zutage getreten sind, haben sich nämlich bei der zweiten Fahrprobe, der sich der Kläger aus eigener Initiative unterzogen hat, nicht wiederholt. Insoweit ist das Ergebnis der ersten Fahrprobe zumindest in der Weise "neutralisiert" worden, daß es an einer Bestätigung der allein nicht aussagekräftigen Ergebnisse der leistungspsychologischen Tests fehlt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, daß die unterschiedlichen Ergebnisse auf unterschiedliche Verkehrsverhältnisse zurückzuführen sind; dies ist aber eher unwahrscheinlich, da auch die zweite Fahrprobe an einem Werktag in Bremen stattfand und immerhin 60 Minuten dauerte. Ebenso mag nicht auszuschließen sein, daß das Leistungsverhalten des Antragstellers Schwankungen unterworfen ist. Dies kann aber allenfalls zu Zweifeln an der Eignung des Antragstellers führen, denen gegebenenfalls weiter nachzugehen ist; es reicht nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Erst recht läßt sich nicht feststellen, die weitere Teilnahme des - bisher unauffälligen - Antragstellers am Straßenverkehr sei so gefährlich, daß sie auch für die Dauer des Widerspruchsverfahrens verhindert werden müsse. ..."

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