Das Verkehrslexikon

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Die Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers

Die Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers




Siehe auch
0Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers
und
Linksabbiegen



Wer inner- oder außerorts nach links oder rechts abbiegt (egal, ob in eine Straße, in eine Grundstückseinfahrt oder zum Wenden) muss sich gem. § 9 I StVO einmal vor dem Einordnen und nochmals vor dem eigentlichen Abbiegevorgang durch (sog. doppelte) Rückschau darüber vergewissern, dass jegliche Gefährdung nachfolgenden Längsverkehrs ausgeschlossen ist, wobei es keine Rolle spielt, ob das Überholen an dieser Stelle überhaupt gestattet ist oder nicht (vgl. OLG Stuttgart VM 78, 78; OLG Frankfurt VM 78, 94; BayObLG VRS 58, 451; BayObLG VRS 61, 382; OLG Celle VR 86, 349).

Das ist der sog. Schulterblick, der leider allzu häufig vernachlässigt wird und eine Hauptursache für die Unfälle zwischen überholenden Kfz-Führern und Linksabbiegern ist.


Dabei muss auch der jedem Kfz.-Führer bekannte sog. tote Winkel berücksichtigt werden, es genügt also u.U. keineswegs die Benutzung der Außen- und Innenspiegel, sondern es ist ein Blick über die Schulter erforderlich. Da Fahrzeuge nicht vom Himmel fallen, ist es eigentlich nicht denkbar, dass ein überholendes oder zum Überholen ansetzendes Fahrzeug übersehen werden kann, wenn dieser doppelten Rückschaupflicht nachgekommen wird.

In der Regel kann sich der Überholende - wenn er sich selbst verkehrsgerecht verhält - darauf verlassen, dass Verkehrsteilnehmer, die nach links abbiegen wollen, der doppelten Rückschaupflicht auch nachkommen, siehe OLG Stuttgart (Urteil vom 22.06.2010 - 12 U 16/10):

   Zwar kann ein Verkehrsteilnehmer grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Linksabbieger seiner Rückschaupflicht nachkommt. Eine Berufung auf den Vertrauensgrundsatz scheidet aber dann aus, wenn der Kfz-Führer seinerseits gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat, indem er nicht die jeweils geltende Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat. Es ist auch Sinn und Zweck einer Geschwindigkeitsbeschränkung, die anderen Verkehrsteilnehmer vor einem zu schnellen Herannahen anderer Fahrzeuge zu schützen.

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