Das Verkehrslexikon

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Unfall beim Linksabbiegen oder Überholen - Abbiegen - Vorrang des Geradeausfahrers - Vorrecht - Zusammenstoß mit Linksabbieger

Linksabbiegen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Abbiegepfeil
-   Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger
-   Rückschaupflicht des Linksabbiegers
-   Pflicht zum Einordnen
-   Kollision mit entgegenkommendem Geradeausfahrer oder Rechtsüberholer
-   Kollision mit entgegenkommendem Ausparker
-   Kollision auf der Linksabbiegerspur mit Fahrstreifenwechsel aus Staukolonne
- Kollision zweier entgegenkommender Linksabbieger
-   Linksabbiegen trotz Verbot
-   Kurve schneiden
-   Linksabbiegen in ein Grundstück
- Linksabbiegen in eine Vorfahrtstraße
- Linksabbiegen in eine Parkbucht
-   Linksabbiegen zum Zweck des Wendens
-   Linksabbiegen über eine Busspur
-   Linksabbiegen beim Verlassen eines Parkplatzes
-   Mittellinie überfahren
-   Auffahren der Straßenbahn auf Linksabbieger
-   Strafrecht/OWi-Recht



Einleitung:


Das Linksabbiegen an einer Kreuzung oder Einmündung, aber erst recht im normalen Straßenverlauf in ein Grundstück, ist ein äußerst gefährlicher Vorgang, der alle Umsicht erfordert, um eine Gefährdung oder auch nur Behinderung des Mit- oder Gegenverkehrs zu vermeiden.

Außer rechtzeitigem Anzeigen der Abbiegeabsicht, rechtzeitigem Einordnen nach links so weit es nach der Verkehrslage möglich ist und einer deutlichen Herabsetzung der Geschwindigkeit ist stets noch eine zweimalige - also doppelte - Rückschau nötig: nämlich einmal vor dem Fahrstreifenwechsel zum Einordnen und sodann noch einmal mit einem Schulterblick unmittelbar vor dem Beginn des Abbiegens, um auszuschließen, dass von hinten ein überholendes Fahrzeug (das in jedem Fall durchgelassen werden muss) herannaht.


Ist eine Kreuzung baulich für das sog. amerikanische Abbiegen geeignet, kreuzen sich im Idealfall die Fahrlinien zweier entgegenkommender linksabbiegender Fahrzeuge nicht, siehe $ 9 Abs. 4 Satz 2 StVO. Ist dies nicht möglich oder erfordert die Verkehrslage ein umeinander-Herumfahren beim Linksabbiegen oder ist die Kreuzung sehr eng, sollte man sich über die Fahrweise gegenseitig verständigen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Abbiegen

Linksabbiegen

Rechtsabbiegen

Linksabbieger / Überholer

Linksabbieger / entgegen kommender Geradeausfahrer

Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers

Paarweises Nebeneinander-Abbiegen

Ausschwenken (große Fahrzeuge)

Schutzwirkung einer (für den Bevorrechtigten roten) Ampel

Vorfahrtrecht und Linksabbiegen - Annäherung bei schlechter Einsehbarkeit des Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichs

Vorfahrtrecht und Kurvenschneiden an einer trichterförmig erweiterten Einmündung

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Allgemeines:


OLG Hamm v. 27.09.2000:
Die Fahrbahnbegrenzung in Form einer durchgezogenen Linie dient nicht dem Schutz des einbiegenden Querverkehrs. Sie hat den Zweck, den für den Gegenverkehr bestimmten Teil der Fahrbahn zu begrenzen. Quert ein wartepflichtiger Linksabbieger eine haltende Fahrzeugkolonne und kommt es zu einer Kollision mit einem links unter Überfahren der Mittellinie an der Fahrzeugschlange vorbeifahrenden Kfz, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Linksabbiegers gerechtfertigt.

LG Mönchen-Gladbach v. 14.10.2002:
Eine unfallursächliche Aufsichtspflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass ein 5-jähriges Kind entgegen § 2 Abs. 5 Satz 1 StVO statt auf dem Gehweg auf dem Radweg fährt, weil sich der Unfallgegner auf den Verstoß gegen § 2 Abs. 5 S. 1 StVO nicht berufen kann, da er vom Schutzbereich dieser Norm als Linksabbieger nicht erfasst wird.

OLG Saarbrücken v. 04.02.2003:
Zwar hat der Gegenverkehr Vorrang gegenüber dem Linksabbieger (§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO). Die Wartepflicht des Abbiegers besteht jedoch nur dann, wenn sich der Gegenverkehr bereits in Sichtweite befunden hat.

KG Berlin v. 13.10.2008:
Der Entgegenkommende verliert sein Vorrecht gegenüber einem Linksabbieger nicht dadurch, dass er mit einer überhöhten Geschwindigkeit (hier: mindestens 70 km/h innerorts) in die Kreuzung einfährt. - Das Vorrecht des Entgegenkommenden wird durch seine Geschwindigkeitsüberschreitung relativiert, so dass bei der Abwägung der Schadensverursachungsbeiträge in einem solchen Fall eine Schadensteilung 50:50 angemessen sein kann.

KG Berlin v. 08.06.2009:
Im Falle der Kollision zwischen einem Linksabbieger und einem entgegenkommenden Fahrzeug spricht der Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers. - Eine Mithaftung des Geradeausfahrers kann sich aus dessen überhöhter Geschwindigkeit ergeben. Das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) dient nicht dem Schutz des Linksabbiegers.

OLG Naumburg v. 25.03.2010:
Den Abbiegenden trifft eine Ankündigungs- und Einordnungspflicht und die Pflicht zur doppelten Rückschau. Für einen Abbiegenden in ein Grundstück gelten dieselben Regeln wie für einen normalen Abbieger. Zusätzlich hat er die äußerste Sorgfalt zu beachten. Dabei kann allerdings die Tatsache des Unfalls nicht zum Beweis dafür herangezogen werden, dass diese Pflicht missachtet wurde, weil auch trotz doppelter Rückschau nicht jeder Unfall vermieden werden kann. Dies gilt erst Recht, wenn der Unfallgegner sich überraschend verkehrswidrig verhält.

AG Wuppertal v. 27.04.2010:
Hält ein Kfz-Führer in einer Kreuzung an, um verbotenermaßen entgegen dem Verkehrszeichen Z 214 (Geradeaus-Pfeil) nach links abzubiegen, dann haftet er für den Schaden des dadurch auf sein Fahrzeug Auffahrenden zu 1/4.

KG Berlin v. 20.12.2010:
Der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und vor der Kreuzung zu verlangsamen. Überholt ein Pkw, der nach links abbiegen will, zuvor in einer Entfernung von etwa 15 - 20 m vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenfahrbahn Fahrzeuge, die bereits auf dem linken Fahrstreifen fahren, und kommt es zur Kollision mit einem dieser Fahrzeuge, dessen Fahrer nach links abbiegen will, aber die zweite Rückschau unterlässt, so kommt eine hälftige Schadensteilung in Betracht.

LG Wuppertal v. 01.03.2012:
Es liegt ein typischer Auffahrunfall mit dem sich daraus ergebenden Anscheinsbeweis für ein unfallursächliches Verschulden des Auffahrenden und einer ihn treffenden höheren Haftungsquote als den Vorausfahrenden vor, wenn das nachfolgende Fahrzeug auf die gesamte Heckpartie eines in dem selben Fahrstreifen vorausfahrenden oder haltenden Fahrzeugs auffährt. Entsprechendes gilt bei bloßer Teilüberdeckung der Stoßflächen der im gleichgerichteten Verkehr befindlichen Fahrzeuge, weil sich hintereinander fahrende Fahrzeuge auf der überschießenden Breite eines Fahrstreifens unterschiedlich einrichten. Hingegen findet der Anscheinsbeweis nicht bei Abbiegeunfällen Anwendung, wenn einer der Kfz-Führer dabei eine durchgezogene Linie überfährt.

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Abbiegepfeil:


Kollision mit Abbiegepfeil

Kollision ohne Abbiegepfeil

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Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger:


Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger

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Rückschaupflicht des Linksabbiegers:
Doppelte Rückschaupflicht des Linksabbiegers

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Pflicht zum Einordnen:
Einordnen zum Zweck des Wendens oder des Linksabbiegens

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Kollision mit entgegenkommendem Geradeausfahrer oder Rechtsüberholer:


Linksabbieger/Geradeausfahrer

Zum unbefugten Geradeausfahren auf einem Sonderfahrstreifen

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Kollision mit entgegenkommendem Ausparker:


Anfahren vom Fahrbahnrand / Einfahren in den fließenden Verkehr

OLG Hamm v. 27.03.2015::
Kommt es beim Linksabbiegen zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das noch nicht dem entgegenkommenden Verkehr zuzurechnen ist, sondern sich erst am Ende eines Vorgangs befindet, durch den eine Wiedereingliederung in den fließenden Verkehr erfolgen soll, so fehlt es an einer typischen Verkehrssituation, welche das alleinige oder zumindest überwiegende Verschulden des Linksabbiegers nahe legt.

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Kollision auf der Linksabbiegerspur mit Fahrstreifenwechsel aus Staukolonne:


Überholen einer Kolonne - Vorbeifahren an einer haltenden Kolonne

OLG Celle v. 30.07.2008:
Ein Linksabbieger, der an einer sich auf der geradeaus führenden Fahrspur stauenden Fahrzeugschlange auf einer eigens dafür vorgesehenen Linksabbiegerspur vorbeifährt, darf nur dann die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht ausnutzen, wenn es die Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und/oder Wetterverhältnisse nicht erlauben. Ein Fahrzeugführer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Pkw-Fahrer, der sich auf der Geradeausspur eingeordnet hat, tatsächlich auch in diese Richtung fahren will (volle Haftung des aus der Geradeausspur den Fahrstreifen nach links Wechselnden).

OLG Saarbrücken v. 16.10.2014:
Ein zu Lasten des Linksabbiegers streitender Anscheinsbeweis kommt zwar grundsätzlich in Betracht, wenn es zu einer Kollision zwischen einem Linksabbieger mit einem ihn ordnungsgemäß Überholenden kommt. Jedoch gilt dies nach richtiger Auffassung nicht, wenn der Überholer dem Linksabbieger nicht unmittelbar gefolgt war, sondern eine kleine Kolonne in einem Zuge überholt und dann mit dem nach links abbiegenden Spitzenfahrzeug zusammenstößt. In diesem Fall fehlt es an einem für ein (alleiniges) Verschulden des Linksabbiegers sprechenden typischen Geschehensablauf.

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Kollision zweier entgegenkommender Linksabbieger:


Amerikanisches (voreinander) Abbiegen

Begegnungsunfall

OLG Hamm v. 01.03.2019:

1. Ein Linksabbieger darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein entgegenkommendes Fahrzeug, das auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur fährt, seiner Verpflichtung entsprechend tatsächlich links abbiegen wird. Es besteht daher grundsätzlich keine Wartepflicht des Linksabbiegers gegenüber einem auf einer mit dem Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO gekennzeichneten Linksabbiegerspur entgegenkommenden Fahrzeug.

2. Demjenigen, der ohne Not aus selbstsüchtigen Motiven gegen das durch Zeichen 297 Anlage 2 zu § 41 StVO angeordneten Fahrtrichtungsgebot verstößt, ist es als unzulässiger Selbstwiderspruch verwehrt, Ansprüche oder Einwendungen daraus herzuleiten, dass ein anderer mit seiner grob verkehrswidrigen Fahrweise nicht gerechnet hat.

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Linkseinbiegen trotz Verbot:


Linkseinbiegen trotz Verbot

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Kurve schneiden:
Schneiden von Kurven

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Linkseinbiegen in ein Grundstück:


Linksabbiegen in eine Grundstückseinfahrt

Kurve schneiden

Tankstelle - Tankstellengelände

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Linkseinbiegen in eine Vorfahrtstraße:


BGH v. 25.01.1994:
Der Fahrer eines schwerfälligen landwirtschaftlichen Gefährts, der außerorts nach links in eine bevorrechtigte Straße einfahren will, die bis zu einer 80 m entfernten Kurve einsehbar ist, braucht bei normalen Lichtverhältnissen am Tage keinen Einweiser zu Hilfe zu nehmen. Fährt der Einbiegende, der einen auf der Vorfahrtstraße herannahenden Kraftfahrer wegen einer Kurve noch nicht sehen kann, berechtigt in die Vorfahrtstraße ein, so erlischt das Vorfahrtrecht des Herannahenden mit der Folge, dass sich die beiderseitigen Verhaltenspflichten nunmehr nach StVO § 1 richten. Der Fahrer eines schwerfälligen Fahrzeugs, der berechtigt in eine Vorfahrtstraße nach links einbiegen will, muss in der Regel sofort anhalten, sobald ein auf der Vorfahrtstraße herannahender Verkehrsteilnehmer für ihn sichtbar wird. Er darf den Einbiegevorgang nur dann fortsetzen, wenn er nach der Verkehrslage darauf vertrauen kann, dass er die Fahrbahn für den herannahenden Verkehrsteilnehmer rechtzeitig frei machen kann.

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Linksabbiegen in eine Parkbucht:


OLG Hamm v. 08.11.2013:
Zwar stellt das Abbiegen in eine neben der Fahrbahn liegende Parkbox bzw. Parkbucht kein Abbiegen in ein Grundstück i.S.v. § 9 Abs. 5 StVO dar. Allerdings kann das im Vergleich zum Abbiegen in eine Einmündung im Einzelfall erhöhte Gefährdungspotential in Anwendung des Rechtsgedankens dieser Vorschrift bei der Gewichtung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge im Rahmen der Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG berücksichtigt werden.

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Linkseinbiegen zum Zweck des Wendens:


Linkseinbiegen und Links-Einordnen zum Zweck des Wendens

Wenden

KG Berlin v. 28.06.2004:
Das Fahrmanöver des Verkehrsteilnehmers, der auf einer weitläufigen Kreuzung mit ca. 12 m breitem Mittelstreifen eine Strecke von mehr als 18 m zurücklegen muss, um nach Verlassen der zunächst befahrenen Richtungsfahrbahn in die gegenläufige Richtungsfahrbahn abbiegen zu können, ist kein „Wenden” i. S. d. § 9 V StVO, sondern zweimaliges Abbiegen nach links

OLG Düsseldorf v. 20.02.2006:
Wer zum Wenden unter vollständigem Verlassen der Fahrbahn eine Grundstückseinfahrt nutzt, unterliegt den Regeln für das Abbiegen in ein Grundstück und anschließend für das Einfahren aus diesem in die Fahrbahn. Er ist gemäß § 9 Abs. 5 StVO verpflichtet, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer - insbesondere auch der aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung kommenden - Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Bei einer Kollision des in ein Grundstück Abbiegenden mit dem durchgehenden Verkehr spricht der Anschein schuldhafter Unfallverursachung gegen den Abbiegenden.

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Linksabbiegen über eine Busspur:


Sonderfahrstreifen - Busspur - Taxispur

KG Berlin v. 03.12.2007:
Bei den Vorschriften über den Sonderfahrstreifen („Busspur“) handelt es sich nicht um ein Schutzgesetz zu Gunsten sorgfaltswidriger Linksabbieger. Der Verkehrsteilnehmer, der unbefugt einen gekennzeichneten Sonderfahrstreifen benutzt, verliert dadurch nicht die ihm vor einem Linksabbieger im Begegnungsverkehr zustehende Vorfahrt. Bei einer Kollision zwischen einem sorgfaltswidrigem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer, der mit den Verhältnissen nicht angepasster Geschwindigkeit und bei Ampelausfall und Stau im mittleren und linken Fahrstreifen unberechtigt auf die Busspur ausweicht, kommt eine hälftige Haftungsteilung in Betracht.

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Linksabbiegen beim Verlassen eines Parkplatzes:


Parkplatz-Unfälle

OLG Koblenz v. 10.07.2006:
Beim Auffahren von Parkplätzen auf die Straße muss sich ein Kraftfahrer so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Kommt es beim Verlassen des Parkplatzes durch Einbiegen nach links in die Straße zur Kollision mit einem auf der Straße fahrenden Fahrzeug, dann spricht der erste Anschein dafür, dass der in den fließenden Verkehr hinein fahrende Kraftfahrer die ihm dabei obliegenden Sorgfaltspflichten nicht beachtet hat. Dieser haftet dann grundsätzlich allein für die Folgen. Zumindest wenn ein Mitverschulden des Unfallgegners nicht nachgewiesen werden kann, tritt auch dessen Haftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zurück.

LG Duisburg v. 26.03.2015:
Der Fahrer, der aus einem Parkplatzgelände kommend nach links abbiegen will, muss beim Einfahren in den fließenden Verkehr nicht nur auf den von links herannahenden Verkehr achten, sondern sich auch vergewissern, dass auch von rechts keine Fahrzeuge herannahen, die ihn veranlassen könnten, den Einfahrvorgang in den fließenden Verkehr abzubrechen und mittig auf der Straße stehen zu bleiben, um rechts herannahenden Fahrzeugen Vorfahrt zu gewähren.

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Mittellinie überfahren:
Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn beim Einordnen zum Linksabbiegen

OLG Saarbrücken v. 09.10.2001:
Eine ununterbrochene Linie, die eine Straße in Fahrbahn und Gegenfahrbahn trennt, dient als Fahrstreifenbegrenzung. Damit soll in erster Linie der Gegenverkehr geschützt werden. Die durchgezogene Linie bezweckt aber auch, daß nur rechts von ihr gefahren werden darf. Daraus folgt, daß ein Überholen unter Inanspruchnahme der jenseits der Markierung liegen den Fahrbahnhälfte unzulässig ist. Stößt ein Überholer, der die Gegenfahrbahn jenseits einer durchgezogene Linie mitbenutzt mit einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug, dessen Fahrer ebenfalls verkehrswidrig unter Überfahren der Mittellinie nach links abbiegen will, trifft beide Unfallbeteiligten ein gleichwertiges Mitverschulden, so daß eine hälftige Schadenteilung angemessen ist.

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Auffahren der Straßenbahn auf Linksabbieger:


Zum Auffahren der Straßenbahn auf Linksabbieger

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Strafrecht / OWi-Recht:


LG Osnabrück v. 03.11.1994:
Ein Fehler beim Linksabbiegen ist kein Beweisanzeichen für alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit.

KG Berlin v. 10.01.2001:
Befinden sich vor einer Kreuzung mehrere Fahrstreifen ohne zwingende Richtungspfeilregelung, darf trotz Grünpfeilregelung (grüner Pfeil auf schwarzem Grund) aus dem rechten Fahrstreifen nach links abgebogen werden.

OLG Jena v. 07.09.2015:
Biegt ein Pkw an einer Kreuzung nach links in eine andere Straße ein und kollidiert dort mit einem Radfahrer, der die Straße unter Missachtung einer für ihn Rotlicht zeigenden (hier: kombinierten Fußgänger-Radfahrer-)Ampel überquert, liegt kein Verstoß gegen die Wartepflicht des Linksabbiegers nach § 9 Abs. 3 StVO, sondern allenfalls eine Verletzung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO vor.

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